Wichtiger Etappensieg für Zeitungsverlage: Im Streit um die Zulässigkeit der Tagesschau-App hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.04.2015, Az. I ZR 13/14) der Revision mehrerer deutscher Zeitungsverlage stattgegeben.
FAZ, Springer und andere Verlage gegen die Tagesschau-App
In der Sache wenden sich die klagenden Verlage - darunter die FAZ und der Axel-Springer-Verlag - gegen das mit der Tagesschau-App bereitgestellte Angebot. Dieses ist ihrer Meinung nach wettbewerbswidrig, da die ARD-Anstalten darin entgegen des Rundfunkstaatsvertrags presseähnliche Angebote verbreiten.
Rundfunkstaatsvertrag verbietet öffentlichen Rundfunkanstalten presseähnliche Angebote
Der Rundfunkstaatsvertrag sieht für die öffentlichen Rundfunkanstalten jedoch ein Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote vor. Dies hat unter anderem den Zweck, die (privat finanzierte) Presse vor der Konkurrenz der (gebührenfinanzierten und insoweit mit einem Wettbewerbsvorteil ausgestatteten) öffentlichen Rundfunksender zu schützen.
Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage der Verlage noch mit dem Argument zurückgewiesen, dass das Angebot des Online-Portals „tagesschau.de“ zuvor von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese Bewertung gebunden.
Gerichte haben Frage der presseähnlichen Angebote selbst zu bewerten
Dem widersprach der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.04.2015. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dies habe zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen.
OLG Köln muss prüfen, ob Beiträge in Tagesschau-App presseähnlich waren
Ein Verstoß gegen dieses Verbot - so der BGH - kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Das OLG Köln muss deshalb nach der Zurückverweisung der Sache prüfen, ob das von den Klägern beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Dabei kommt es nicht auf einzelne Beiträge an, sondern darauf, ob das Angebot in der Tagesschau-App in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.