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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 08.02.2017

Geblitzt

Messgerät PoliScan Speed: Geschwindigkeits­messung - unverwertbar?

Blitzer­aufnahme mit PoliScan Speed außerhalb von zugelassenem Messbereich unverwertbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Das Messgerät PoliScan Speed steht schon seit gewisser Zeit in der Kritik (u.a. AG Mannheim), da es Messungen auch außerhalb des zugelassenen Bereichs durchführt.

Messung erfolgte außerhalb des zugelassenen Messbereichs

In einem aktuellen Beschluss vom 15.12.2016 hat das Amts­gerichts Hoyerswerda ein Bußgeldv­erfahren (Az.: 8 OWi 630 Js 5977/16) gegen einen Autofahrer eingestellt. Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeits­überschreitung zu Grunde, die mittels des Mess­gerätes PoliScan Speed außerhalb dessen zugelassenen Mess­bereichs erfolgte. Der zugelassene Messbereich des PoliScan Speed liegt bei 20-50 Meter Abstand zwischen Gerät und Fahrzeug. Der Betroffene wurde geblitzt. Nach Auswertung der Messdatei wurde ermittelt, dass die Messung außerhalb es vorgenannten Bereichs erfolgt.

Gericht muss Berechnung der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehen können

Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Verurteilung grund­sätzlich auch bei einer Verwendung eines Blitz­gerätes außerhalb des zugelassenen Mess­bereichs möglich. Dann muss das Gericht die Berechnung der Geschwindigkeits­messung jedoch nach­vollziehen können und im Urteil darlegen.

In diesem Fall konnte das Gericht die Berechnung nicht nachvollziehen

Dies hielt das Gericht bei dem Messgerät PoliScan Speed im konkreten Fall jedoch für schlicht nicht möglich. Denn nach der Darstellung des hinzugezogenen Sachverständigen arbeite das Gerät mit einem ausgesendeten und reflektierten Laserstrahl. Dabei führe es mit einer Frequenz von 600 Einzelscans pro Sekunde insgesamt über 1000 Einzel­messungen durch. Diese würden dann rechnerisch zu einem Messpunkt zusammen­gefasst. Mithilfe von Grund­kenntnissen, wie das Gerät funktioniert, könne sich das Gericht nicht nachvollziehbar erklären, wie aus der Vielzahl von Daten die Messwerte gebildet werden. Selbst der Sachverständige habe dies aufgrund fehlender Hersteller­angaben nicht darstellen können.

Hersteller muss bauartkonforme Zulassung des Geräts erreichen

Weiterhin sah das Gericht im konkreten Fall als problematisch an, dass im konkreten Fall nur ein Bruchteil der erfassten Messdaten abgespeichert wurde. Auch deswegen sei es dem Gericht unmöglich, die Messwert­bildung nachzu­vollziehen.

Ebenso sah das Gericht weitere Ermittlungs­handlungen als nicht zielführend an. Denn auch dadurch könne das Problem der Darstell­barkeit der Messwert­bildung nicht gelöst werden. Es obliege vielmehr dem Hersteller, eine bauart­konforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen.

Aufgrund dieser Entscheidung des Amts­gerichts Hoyerswerda sollten Geschwindigkeits­überschreitungen, die mittels PoliScan Speed geblitzt wurden, genauer überprüft werden.

Mit PoliScan Speed geblitzt?

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