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Verkehrsrecht | 14.03.2016

Unfall

Nach Verkehrsunfall: Unfall­regulierung ohne Rechtsanwalt - Was Betroffene beachten sollten

Infos zur Unfall­regulierung ohne Rechtsanwalt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Christian Lattorf

Viele Unfall­geschädigte regulieren den erlittenen Unfall mit der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung, ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Artikel soll eine Hilfes­tellung geben, was der Betroffene beachten muss, um zu seinem Recht zu kommen und in welchen Fällen besser ein Anwalt eingeschaltet werden sollte.

Unfallregulierung eines einfach gelagerten Unfalls

Grund­sätzlich können Unfall­geschädigte alle Versicherungs­fälle ohne Rechtsanwalt außer­gerichtlich mit der Haft­pflicht­versicherung regulieren. Hierbei sollten jedoch gewisse rechtliche Grund­kenntnisse vorhanden sein, damit berechtigte Ansprüche nicht verloren gehen oder versehentlich nicht verlangt werden. Diese Grund­kenntnisse kann sich heute jeder durch das Internet und andere Informations­quellen aneignen. Dieser Artikel versteht sich als solche Informations­quelle und bietet Hilfes­tellung für die Erledigung der Unfall­regulierung eines einfach gelagerten Unfalls mit den üblicherweise entstehenden Ansprüchen. Für kompliziert gelagerte Unfälle erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern verweist auf weiterführende Fundstellen.

Auch Versicherungen können bezüglich des Versicherungsrechts Rechtsberatungen anbieten

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen dürfen auch Versicherungen bezüglich des Versicherungs­rechtes seit dem 01.07.2008 Rechts­beratung anbieten. Dies wird von den Versicherungen gerne übernommen und zwar nicht nur für den Unfall­verursacher, den die Versicherung vertritt, sondern häufig auch für das Unfallopfer. Die Haftpflicht­versicherungen zahlen schnell einen Vorschuss auf die erlittenen Schäden, so dass der Geschädigte davon ausgehen kann, dass ein Rechtsanwalt zur Durch­setzung der Ansprüche gar nicht notwendig sei.

Tatsächlich zahlen die Versicherungen die meisten materiellen Schäden nach entsprechenden Nachweisen anstandslos aus. Der Vorteil für den Geschädigten wie auch für die Versicherung scheint auf der Hand zu liegen. Keine Seite muss Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich lediglich um einen Vorteil für die Versicherung. Denn nach Gesetz muss die Haft­pflicht­versicherung auch die angemessenen Kosten des Opfer-Anwalts übernehmen. Insofern hat tatsächlich nur die Versicherung den Vorteil auf ihrer Seite, wenn kein Anwalt eingeschaltet wird.

In Fällen, in denen es nur um einen Sachschaden geht, ist dies meist unproblematisch, denn der Sachschaden des Fahrzeugs wird in der Regel durch ein Sachverständigen­gutachten objektiv ermittelt. Darin enthalten sind fast immer die Kosten für einen Mietwagen. Kleidung oder sonstige Gegenstände sind meistens nicht betroffen, so dass es insgesamt keine Veranlassung gibt, über die Höhe der zu ersetzenden Schäden zu streiten.

Ohne rechtsanwaltliche Beratung können gewisse Ansprüche leicht verloren gehen

Jedes Unfallopfer hat Anspruch auf eine Aufwands­pauschale in Höhe von 30,00 Euro. Wer diese nicht verlangt, erhält sie meist auch nicht. Bei neuen Fahrzeugen ist der merkantile Minderwert zu berücksichtigen. Das ist der Wert, den der Wagen verliert, weil er nur noch als Unfallwagen weiter veräußerbar ist. Hier werden meist nur die Reparatur­kosten freiwillig erstattet, nicht aber der durch den Unfall eingetretene und nach Reparatur entstandene Wertverlust. In manchen Fällen wird der Schaden am Kfz falsch begutachtet, so dass ein zu geringer Wert ersetzt wird.

Problematisch sind besonders die Fälle, bei denen die Schadens­höhe zweifelhaft ist. Dies ist insbesondere bei Schmerzens­geld­ansprüchen, bei Entgelt­ausfällen und bei höheren Sach­schäden der Fall. Hier versuchen die Versicherungen auf den schnellen Abschluss eines Abfindungs­vergleichs zu drängen. Daher ist bei einem Personen­schaden immer dazu zu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies gilt ebenfalls bei einer höheren Schadens­summe ab 10.000,00 Euro.

Bei bestehender Mitschuld sollte ein Anwalt eingeschaltet werden

Falls Sie als Unfallopfer eine Mitschuld zugesprochen bekommen oder dies Ihnen von der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung vorgeworfen wird, sollten Sie sofort einen Anwalt einschalten. Oftmals wird die eigene Schuld zu hoch ein­geschätzt, so dass Ihnen hierbei Rechts­verluste drohen. Ferner könnte gegen Sie ein Straf­verfahren wegen fahr­lässiger Körper­verletzung anhängig gemacht werden, falls noch andere Personen verletzt wurden. Wichtig sind dann die Informationen aus der polizeilichen Ermittlungs­akte, die Sie nur über einen Rechtsanwalt erhalten.

Aus Gründen der Rechts­sicherheit sollten Sie immer einen Strafantrag gegen den Unfall­verursacher stellen. Es sei denn, der Unfall­verursacher hat ein rechtlich wirksames Anerkenntnis zu seiner Schuld abgegeben oder die Sache ist derart eindeutig, dass keine Zweifel an dessen voller Schuld bestehen. Ohne Strafantrag und hierdurch bedingte Ermittlungen der Polizei könnte dem Unfallopfer im Schadens­ersatz­prozess überraschend der Vorwurf treffen, Mitschuld am Unfall gewesen zu sein, wodurch es dann zum teilweisen Verlust des Verfahrens kommen könnte mit einer entsprechenden Kosten­tragungs­pflicht.

Wer seinen Schaden selbst regulieren möchte, sollte auf jeden Fall eine Checkliste aller Schadenspositionen anfertigen

Falls Sie den Schaden selbst regulieren, brauchen Sie eine Checkliste aller möglichen Schadens­positionen. Die meisten der folgenden Positionen sind selbstverständlich, andere dagegen nur im Einzelfall zu berücksichtigen.

Schäden des Geschädigten selbst:

1. Fahrzeug­schaden (Reparatur­kosten oder Wert­minderung)

2. Sonstige direkte Sach­schäden (Kleidung, Brillen,

Koffer­raum­inhalt)

3. Mietwagen­kosten oder Nutzungs­ausfall­entschädigung

4. merkantiler Minderwert (nur bei Neuwagen)

5. Taxifahrten

6. Sach­verständigen­kosten

7. Abschlepp­kosten

8. Standgeld

9. Ab- und Anmelde­kosten

10. Kosten für ein neues Kennzeichen

11. Verlust einer Tank­füllung

12. Entsorgungs­kosten

13. Kredit­kosten

14. Regulierungs­kosten/ Kosten­pauschale (30,00 Euro)

15. Rück­stufungs­schaden

16. Wider­beschaffungs­schaden

17. Kosten der Rechts­verfolgung

18. Vermögens­schäden/Kosten nach Personen­schäden

a. Heilungs­kosten

b. Kosten für vermehrte Bedürfnisse

c. Verdienst­ausfall/ entgangener Gewinn

d. Haushaltsführungs­schaden

e. Kinder­betreuungs­kosten o.ä.

f. Schmerzens­geld

Schäden von mittelbar Geschädigten:

1. Schmerzens­geld

2. Beerdigungs­kosten

3. Entgangener Unterhalt

4. Entgangene Dienst­leistungen

5. Arbeitgeber­leistungen

Mietwagenkosten sollten gering gehalten werden

Zu den meisten Positionen bestehen rechtliche Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten. Zum Beispiel hat der Geschädigte zwar einen Anspruch auf das Anmieten eines gleichwertigen Pkws. Jedoch ist der Geschädigte voll darlegungs- und beweisbelastet und ihm obliegt eine Schadens­minderungs­pflicht. Daher ist zu empfehlen, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten und darauf zu achten, ein Vergleichs­angebot einer anderen Mietfirma einzuholen.

Kosten eines Schadensgutachtens werden erst ab Reparaturkosten in Höhe von 700 Euro ersetzt

Kostet die Reparatur weniger als 500 Euro werden die Kosten eines Schaden­gutachtens nicht erstattet. Erst ab Reparatur­kosten in Höhe von 700 Euro erhalten Sie auch die Gutachter­kosten ersetzt (gem. BGH-Urteil). Bei Abschlepp­kosten ist darauf zu achten, dass diese nur bis zur nächsten Werkstatt und nicht bis zum eigenen Wohnort erstattet werden. Hat die Versicherung bereits ein Sachverständigen­gutachten eingeholt und haben Sie dem Vorgehen nicht zugestimmt, können Sie ein weiteres Gutachten einholen.

Bei Schmerzensgeldforderungen sollte auf jeden Fall ein Anwalt hinzugezogen werden

Besonders schwierig zu ermitteln ist die angemessene Höhe des Schmerzens­geldes, der Haushaltsführungs­schaden und der entgangene Gewinn bei Selbstständigen. Diese fallen in der Regel immer dann an, wenn Sie auch einen Gesundheits­schaden erlitten haben. In diesem Fall werden Sie nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Das sollte so früh wie möglich geschehen. Dadurch sparen Sie sich den Aufwand für die Korrespondenz und der Rechtsanwalt hält den Überblick über geforderte Positionen.

Eine Klage vor Gericht ohne Rechtskenntnisse ist nicht zu empfehlen

Vor Gericht können Sie ohne Rechtsanwalt bis zu einer Klagesumme in Höhe von 5.000,00 Euro vor den Amts­gerichten die Klage erheben. Dies ist ohne Rechts­kenntnisse zwar nicht zu empfehlen. Wer sich dies zutraut, muss dabei den gesamten anspruchs­begründenen Sachverhalt vortragen und ihn unter Beweis stellen. Das bedeutet, dass der Unfall und dessen Folgen detailliert geschildert werden muss und darlegt werden muss, warum die Schadens­positionen auf den Unfall zurückzuführen sind. Hierfür müssen Beweis­anträge gestellt und alle Belege, Quittungen, Gutachten und sonstige relevanten Dokumente beigefügt werden. Sind Zeugen vorhanden, sind diese namentlich und mit Adresse zu benennen.

Abschließend möchte ich auf meine Kanzlei verweisen, die in Arzt­haftungs­fällen und in Verkehrs­unfällen ausschließlich die Seite der Opfer und Patienten vertritt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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