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Verkehrsrecht | 16.02.2016

Unfall­schaden

Reparieren oder nicht? - Bei einem Unfall­schaden gilt - Gutachten abwarten und dann entscheiden

Fahrzeug­wert vor und nach dem Unfall und die Reparatur­kosten entscheiden über die Höhe des Schadens­ersatzes

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jens Büschel-Grindt

Diese Frage stellt sich oft, wenn der Wagen erheblich beschädigt wurde. Rechnen ist angesagt, um teure Fehl­entscheidungen zu vermeiden. Welche Möglichkeiten es gibt, Schaden­ersatz wegen des Fahrzeug­schadens zu verlangen, hängt vom Fahrzeug­wert vor und nach dem Unfall und den kalkulierten Reparatur­kosten ab.

Im Sachverständigengutachten sind die notwendigen Daten enthalten:

  • der Wieder­beschaffungs­wert ist der Betrag, den Sie für die Anschaffung eines vergleichbaren (nicht gleichen) Fahrzeuges aufwenden müssen
  • der Restwert, den Sie für das Unfall­fahrzeug noch bekommen
  • die erforderlichen Kosten für eine fachgerechte Reparatur des Unfall­schadens nach Hersteller­vorgabe
  • die Wert­minderung, die nach der Reparatur manchmal verbleibt.

Die Anschaffung eines Ersatzwagens oder die Reparatur hängt vom Wiederbeschaffungswert ab

Ob die Anschaffung eines Ersatz­wagens oder die Reparatur vom Unfall­verursacher zu bezahlen ist, hängt grund­sätzlich davon ab, was geringer ist, der Wieder­beschaffungs­aufwand (Wieder­beschaffungs­wert minus Restwert) oder der Reparatur­aufwand (Reparatur­kosten zzgl. Wert­minderung).

Ist der Reparatur­aufwand geringer werden nur Reparatur­kosten zzgl. Wert­minderung bezahlt, außer Ihr Auto war neuwertig. Ist der Wieder­beschaffungs­aufwand geringer, liegt ein Total­schaden vor. Dann wird der Wieder­beschaffungs­wert abzgl. Restwert reguliert.

Wollen Sie davon abweichen, wird's kompliziert

Ist der Reparatur­aufwand höher als der Wieder­herstellungs­aufwand aber niedriger als der Wieder­beschaffungs­wert gibt's den Reparatur­aufwand, wenn Sie tatsächlich reparieren oder das Fahrzeug noch sechs Monate nutzen.

Ist der Reparatur­aufwand höher als der Wieder­beschaffungs­wert, muss die Reparatur vollständig sowie fachgerecht erfolgen und Sie müssen den Wagen noch mindestens sechs Monate nutzen.

Übersteigen die kalkulierten Reparatur­kosten 130 % des Wieder­beschaffungs­wertes kann versucht werden, die Kosten der Instand­setzung durch­zusetzen, wenn es gelingt, eine wirtschaftlich vernünftige, vollständige und fachgerechte Reparatur für weniger als 130 % des Wieder­beschaffungs­wertes vorzunehmen. Ein Rechts­streit mit ungewissem Ausgang ist dann aber vor­programmiert.

Deshalb gilt:

Gutachten abwarten und dann in aller Ruhe überlegen, was sinnvoll ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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#2014

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