Im Sachverständigengutachten sind die notwendigen Daten enthalten:
- der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie für die Anschaffung eines vergleichbaren (nicht gleichen) Fahrzeuges aufwenden müssen
- der Restwert, den Sie für das Unfallfahrzeug noch bekommen
- die erforderlichen Kosten für eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nach Herstellervorgabe
- die Wertminderung, die nach der Reparatur manchmal verbleibt.
Die Anschaffung eines Ersatzwagens oder die Reparatur hängt vom Wiederbeschaffungswert ab
Ob die Anschaffung eines Ersatzwagens oder die Reparatur vom Unfallverursacher zu bezahlen ist, hängt grundsätzlich davon ab, was geringer ist, der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) oder der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung).
Ist der Reparaturaufwand geringer werden nur Reparaturkosten zzgl. Wertminderung bezahlt, außer Ihr Auto war neuwertig. Ist der Wiederbeschaffungsaufwand geringer, liegt ein Totalschaden vor. Dann wird der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert reguliert.
Wollen Sie davon abweichen, wird's kompliziert
Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederherstellungsaufwand aber niedriger als der Wiederbeschaffungswert gibt's den Reparaturaufwand, wenn Sie tatsächlich reparieren oder das Fahrzeug noch sechs Monate nutzen.
Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert, muss die Reparatur vollständig sowie fachgerecht erfolgen und Sie müssen den Wagen noch mindestens sechs Monate nutzen.
Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann versucht werden, die Kosten der Instandsetzung durchzusetzen, wenn es gelingt, eine wirtschaftlich vernünftige, vollständige und fachgerechte Reparatur für weniger als 130 % des Wiederbeschaffungswertes vorzunehmen. Ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang ist dann aber vorprogrammiert.
Deshalb gilt:
Gutachten abwarten und dann in aller Ruhe überlegen, was sinnvoll ist.