Zunächst ist durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden, dass auch die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch unter § 13 S. 1 Nr. 2 d FeV fällt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013, Az. 3 B 71.12). Offen ist danach, ob eine zwingende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille erforderlich ist.
Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg
Dieser Ansicht ist das OVG Greifswald bei 1,55 Promille gefolgt. Durch das VGH Mannheim (Beschluss vom 15.01.2014 Az.:10 S 1748/13) wurde sich dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen, wobei dort für alle erstmaligen Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille eine MPU gefordert wird. Gleiches gilt auch für Berlin, wo das Verwaltungsgericht ebenfalls bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,14 Promille die Anordnung der MPU bestätigte (Urteil vom 01.07.2014 - VG 18 K 536/13).
Rechtsprechung in Bayern
In Bayern wird hierzu derzeit noch unterschiedlich entschieden. Durch den VGH München ist in der Vergangenheit entscheiden worden, dass nur beim Vorliegen von besonderen Umständen eine MPU unterhalb von 1,6 Promille angeordnet werden darf. In seiner Entscheidung vom 08.10.2014 Az.: 11 CE 14.1776 wollte sich das Gericht dagegen im einstweiligen Rechtschutzverfahren noch nicht festlegen, ob bei 1,34 Promille eine MPU anzuordnen sei.
Rechtsprechung in Brandenburg
Für das Land Brandenburg liegt jedoch ein entsprechender Erlass für die Behörden vor, wonach diese die Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt vornehmen sollen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass derzeit bei jeder Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille mit einer MPU Anordnung gerechnet werden muss, solange eine entsprechende obergerichtliche Klärung dieser Frage nicht erfolgt.
Anwaltliche Hilfe ratsam
Um jedoch schnellstens wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen sollte daher entsprechende anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden um die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung bereits unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt einzuleiten.