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Strafrecht | 28.07.2016

Das neue Sexual­straf­recht

Neues Sexualstrafrecht: Nie wieder „Zu Dir oder zu mir?“ - Dinge, die Sie beim Sex jetzt besser lassen sollten

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens rät, nach „Nein heißt Nein“ auch Bier­flaschen besser nicht mehr mit dem Taschen­messer zu öffnen (Teil 1)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Sex nachts am Strand? Vergessen Sie es! Spontan? Ohne vorher drüber zu sprechen? Gar betrunken? Keinesfalls.

Sind Sie für oder gegen Vergewaltigung?

Niemand scheint sich der Tragweite dessen bewusst zu sein, was der Bundestag Anfang Juli eigentlich beschlossen hat. Statt sich zu fragen, was das neue Sexual­straf­recht bedeutet, ließ Deutschland sich lieber von Spiegel-Online-Kolumnistin Margarete Stokowski erklären, dass das Auto nach deutschem Recht besser geschützt sei als die Vagina, und es jetzt in Deutschland, dem Land der vielen Vergewaltiger, endlich „Nein heißt Nein“ heißen müsse.

Man muss fürchten, dass es partei­übergreifend 100 Prozent Zustimmung für ein Gesetz gab, das niemand vorher gelesen, geschweige denn verstanden hat – am wenigsten vermutlich die jenigen, die es beschlossen haben. Wie auch, wenn Politik, Medien und Feministinnen die Novellierung des Sexual­strafrechts als so alternativ­los darstellen, als sei, wer diese nicht für nötig hält, ein Befürworter von Ver­gewaltigung.

Jetzt ist „unmoralischer“ Sex also endlich strafbar. Und auch auf andere Dinge werden wir künftig verzichten müssen. Das gilt, um es vorweg zu sagen, für Frauen ebenso wie für Männer.

Der erste Kuss

Den ersten Kuss, so wie wir ihn kannten, wird es nicht mehr geben. Denn ein überraschender Kuss ist nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes nicht nur eine sexuelle Belästigung; er ist sogar eine sexuelle Nötigung. Strafbar macht sich jetzt gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 Straf­gesetzbuch (StGB), wer eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt und dabei ein Über­raschungs­moment ausnutzt.

Je nachdem, ob ein Richter einen Kuss als „erhebliche sexuelle Handlung“ ansieht, drohen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis. Bei einem Zungenkuss verurteilen manche Richter auch wegen Ver­gewaltigung, weil ein Eindringen in eine Körper­öffnung erfolgt, nämlich den Mund. Die Freiheits­strafe liegt bei zwei bis 15 Jahren.

Lesen Sie auch Teil 2:

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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