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Sexualstrafrecht | 29.08.2016

Neues Sexual­straf­recht

Neues Sexual­straf­recht: Nie wieder mit Mädels um die Häuser ziehen oder kommt eine „Nur Ja-heißt-Ja-Lösung“?

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens rät, nach „Nein heißt Nein“ auch Bier­flaschen besser nicht mehr mit dem Taschen­messer zu öffnen (Tei4)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Sex nachts am Strand? Vergessen Sie es! Spontan? Ohne vorher drüber zu sprechen? Gar betrunken? Keinesfalls.

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Sie lesen hier Teil 4. Wenn Sie Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 verpasst haben, dann lesen Sie hier bitte zuerst Teil 1, Teil 2 bzw. Teil 3 . Hier jetzt der vierte Teil:

Mit den Mädels um die Häuser ziehen

Nur in einem Punkt waren sich unsere Volks­vertreter beim neuen Gesetz zur Reform der Reform des Sexual­strafrechts nicht so einig. Auf Drängen der CDU/CSU wurde beim sog. Grapscher-Paragraphen, dem neu beschlossenen § 184j StGB, eine Straf­barkeit nicht nur für denjenigen geschaffen, der eine andere Person sexuell belästigt, sondern auch für etwaige umherstehenden Personen, die sich als zum Täter zugehörige Gruppe darstellen.

Schließlich würden sie das Unrecht der Tat durch die Gruppen­dynamik erhöhen, auch ohne dass sie selbst an der Belästigung unmittelbar beteiligt wären, weil sie für das Opfer ein erhöhtes Gefahren­potenzial bergen, so die Begründung, die natürlich auf die Vorfälle in der Silvester­nacht in Köln abzielt. Schließlich sehe sich das Opfer nicht nur einem Täter ausgesetzt, sondern einer Vielzahl von Personen mit motivierend wirkender Dynamik, die Hemmungen überwindet und auch seine Verteidigungs- oder Flucht­chancen stark einschränkt.

Eine Beteiligung der anderen setzt das vorgesehene Gesetz nicht voraus. So könnten sich, immerhin eine positive Auswirkung der gesetzgeberischen Pläne, die unsäglichen Junggesell(innen)abschiede in Groß­städten schnell erledigen. Schließlich würde eine Frau, die dabei ihre Freude über den Verkauf von Ramsch aus einem Bauchladen an genervte Passanten mit einem Klaps auf dessen Po zum Ausdruck bringt, nicht nur sich, sondern auch all ihre lieben umstehenden Freundinnen gleich mit strafbar machen. Da kann man nur raten: Gehen Sie von nun an besser allein aus. Sonst laufen Sie Gefahr, für das unpassende Verhalten anderer ohne jegliches Zutun Ihrerseits gleich mitbestraft zu werden.

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Was bleibt

Man kann sich damit trösten, dass sicherlich nur ein Bruchteil der unzähligen „Ver­gewaltigungen“ und sexuellen „Belästigungen“ nach dem Gesetz zur Bekämpfung des omnipräsenten Sexismus zur Anzeige kommen wird. Viele „Opfer“ werden vermutlich noch nicht einmal wissen, dass sie Geschädigte – oder auch Täter - einer schweren Straftat geworden sind.

Insgesamt bin ich froh, in einem so sicheren Land zu leben. Und wir wissen alle: Wenn es in Deutschland ein Gesetz gibt, dann wird das auch umgesetzt. Mit Spannung dürfen wir auf das kommende Münchner Oktoberfest blicken. Es bleibt abzuwarten, ob die vom Gesetzgeber liebevoll ausgearbeitete „Nur-Ja-heißt-Ja“–Lösung von allen alkoholisierten Menschen regel­konform umgesetzt werden wird. Der Begriff des „erotischen Abenteuers“ bekommt jetzt jedenfalls eine ganz neue Bedeutung.

Lesen Sie auch: Teil 1 - Wann ein Kuss strafbar ist

Hier geht es zu Teil 2 - Warum es strafbar sein kann, seine Affäre mit nach Hause in die Wohnung zu nehmen und Sex in der Wohngemeinschaft sicherer ist

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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