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Sexualstrafrecht | 10.08.2016

Neues Sexual­straf­recht

Neues Sexual­straf­recht: Warum man Sex im alkoholisierten Zustand unterlassen sollte und wie ein Taschenmesser strafverschärfend wirken kann

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens rät, nach „Nein heißt Nein“ auch Bier­flaschen besser nicht mehr mit dem Taschen­messer zu öffnen (Teil 3)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Sex nachts am Strand? Vergessen Sie es! Spontan? Ohne vorher drüber zu sprechen? Gar betrunken? Keinesfalls.

Sie lesen hier Teil 3. Wenn Sie Teil 1 und Teil 2 verpasst haben, dann lesen Sie hier bitte zuerst Teil 1 bzw. Teil 2. Hier jetzt der dritte Teil:

Don't drink and …

Gravierende straf­rechtliche Folgen kann es künftig auch haben, wenn der Abend etwas länger wird, es dabei nicht bei einem Glas Wein bleibt- und man in alkoholisiertem Zustand Sex hat. Nach neuer Rechtslage ist es nämlich nicht nur (wie früher) strafbar, wenn der Sexual­partner aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustandes widerstands­unfähig, also völlig weggetreten ist, was in etwa einem Alkohol­pegel von 3 Promille entspricht.

Jetzt soll es vielmehr bereits ausreichen, wenn man(n) (oder frau) in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Ausnahme: Der „Täter“ hat sich der Zustimmung des Opfers „versichert“ (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Und das mit dem versichern sollte man sehr ernst nehmen. In der Gesetzes­begründung heißt es dazu wörtlich, dass sich der Handelnde grund­sätzlich auch dann strafbar macht, wenn der betrunkene Partner zwar im Nachhinein kundtut, dass er die sexuelle Handlung freiwillig an sich hat vornehmen lassen, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat.

Noch gefährlicher wird es, wenn beide betrunken sind: Mangels verbaler oder anderweitig schlüssiger Kommunikations­fähigkeit dürfte Sex zwischen zwei Betrunkenen künftig gänzlich verboten sein. Sex muss also von nun an wie Autofahren gehandhabt werden: Wenn Sie zu müde oder zu betrunken sind, bitte nicht mehr ins Auto bzw. mit jemanden ins Bett steigen.

Heldentaten à la McGyver

Die Straf­schärfung für das Beisich­führen eines gefährlichen Werkezugs soll sich nicht verändern, der Wortlaut von § 177 Abs. 7 n.F. StGB wird dem aktuellen Absatz 3 der Vorschrift entsprechen. Und doch ändert sich einiges. Nach der bisherigen Gesetzes­lage mag die Straf­schärfung für das bloße Beisich­führen eines gefährlichen Werkzeugs noch verständlich gewesen sein.

Derzeit ist schließlich auch noch eine echte Nötigung erforderlich. Der Straf­schärfung von einem auf drei Jahre lag die Annahme zugrunde, dass ein Täter, der Gewalt anwendet, auch nicht unbedingt davor zurückschreckt, ein mitgebrachtes gefährliches Werkzeug zu verwenden, jedenfalls aber das Opfer diesen Eindruck haben kann.

Nach der neuen Lage genügt nun aber jegliche Überwindung eines entgegen­stehenden Willens. Klassische Nötigungs­handlungen oder gar Gewalt sind ja mit der neuen „Nein heißt Nein“-Lösung nicht mehr erforderlich: Eine Ver­gewaltigung braucht jetzt, ihrem Namen zum Trotz, keine Gewalt mehr.

Wer also in guter alter MacGyver-Manier ein kleines Schweizer Taschen­messer besitzt, das man(n) mal schnell zum Bier­aufzumachen oder um sich des integrierten Zahn­stochers nach dem Steak zu bedienen einsetzt, setzt sich im Falle einer der oben beschriebenen Handlungs­weisen, wie etwa Sex mit einer angetrunkenen Person, der Strafgewalt von drei bis 15 Jahren Gefängnis aus, ohne auch nur irgendeine gewalttätige Handlung vorgenommen zu haben (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB).

Hier geht es zu Teil 4 - Nie wieder mit Mädels um die Häuser ziehen oder kommt eine „Nur Ja-heißt-Ja-Lösung“?

Lesen Sie auch: Teil 1 - Wann ein Kuss strafbar ist

Lesen Sie auch: Teil 2 - Warum es strafbar sein kann, seine Affäre mit nach Hause in die Wohnung zu nehmen und Sex in der Wohngemeinschaft sicherer ist

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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