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Don't drink and …
Gravierende strafrechtliche Folgen kann es künftig auch haben, wenn der Abend etwas länger wird, es dabei nicht bei einem Glas Wein bleibt- und man in alkoholisiertem Zustand Sex hat. Nach neuer Rechtslage ist es nämlich nicht nur (wie früher) strafbar, wenn der Sexualpartner aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustandes widerstandsunfähig, also völlig weggetreten ist, was in etwa einem Alkoholpegel von 3 Promille entspricht.
Jetzt soll es vielmehr bereits ausreichen, wenn man(n) (oder frau) in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Ausnahme: Der „Täter“ hat sich der Zustimmung des Opfers „versichert“ (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Und das mit dem versichern sollte man sehr ernst nehmen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wörtlich, dass sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar macht, wenn der betrunkene Partner zwar im Nachhinein kundtut, dass er die sexuelle Handlung freiwillig an sich hat vornehmen lassen, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat.
Noch gefährlicher wird es, wenn beide betrunken sind: Mangels verbaler oder anderweitig schlüssiger Kommunikationsfähigkeit dürfte Sex zwischen zwei Betrunkenen künftig gänzlich verboten sein. Sex muss also von nun an wie Autofahren gehandhabt werden: Wenn Sie zu müde oder zu betrunken sind, bitte nicht mehr ins Auto bzw. mit jemanden ins Bett steigen.
Heldentaten à la McGyver
Die Strafschärfung für das Beisichführen eines gefährlichen Werkezugs soll sich nicht verändern, der Wortlaut von § 177 Abs. 7 n.F. StGB wird dem aktuellen Absatz 3 der Vorschrift entsprechen. Und doch ändert sich einiges. Nach der bisherigen Gesetzeslage mag die Strafschärfung für das bloße Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs noch verständlich gewesen sein.
Derzeit ist schließlich auch noch eine echte Nötigung erforderlich. Der Strafschärfung von einem auf drei Jahre lag die Annahme zugrunde, dass ein Täter, der Gewalt anwendet, auch nicht unbedingt davor zurückschreckt, ein mitgebrachtes gefährliches Werkzeug zu verwenden, jedenfalls aber das Opfer diesen Eindruck haben kann.
Nach der neuen Lage genügt nun aber jegliche Überwindung eines entgegenstehenden Willens. Klassische Nötigungshandlungen oder gar Gewalt sind ja mit der neuen „Nein heißt Nein“-Lösung nicht mehr erforderlich: Eine Vergewaltigung braucht jetzt, ihrem Namen zum Trotz, keine Gewalt mehr.
Wer also in guter alter MacGyver-Manier ein kleines Schweizer Taschenmesser besitzt, das man(n) mal schnell zum Bieraufzumachen oder um sich des integrierten Zahnstochers nach dem Steak zu bedienen einsetzt, setzt sich im Falle einer der oben beschriebenen Handlungsweisen, wie etwa Sex mit einer angetrunkenen Person, der Strafgewalt von drei bis 15 Jahren Gefängnis aus, ohne auch nur irgendeine gewalttätige Handlung vorgenommen zu haben (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB).