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Familienrecht | 29.08.2019

Trennungs­unterhalt

OLG Frankfurt: Trennungs­unterhalts­anspruch erfordert kein vorheriges Zusammen­leben

Art und Weise der gelebten Ehe darf keine Rolle für Anspruch auf Trennungs­unterhalt spielen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Frankfurter Oberlandes­gericht spricht getrennter Ehefrau Anspruch auf Trennungs­unterhalt zu, obwohl die Parteien während der gesamten Ehe nicht zusammengelebt hatten.

Anspruch auf Trennungsunterhalt zur Überbrückung der Trennungszeit bis zur Scheidung

Das Ende einer Ehe wirft verschiedene rechtliche Probleme auf. Viele dieser Probleme können mit der Lösung nicht auf die Scheidung warten, sondern entstehen bereits mit der Trennung der Eheleute. Hierzu zählen insbesondere die gemeinsame Wohn­situation, die aufgelöst werden muss, Umgangs- und Sorgerechte für gemeinsame Kinder sowie die Neu­organisierung der Finanzen der Ehepartner. Nicht immer gibt es in einer Ehe zwei Voll­verdiener. Im Falle einer Trennung sind daher möglichst schnell Maßnahmen zu treffen, um die finanzielle Versorgung beider Eheleute zu gewähr­leisten. Der Gesetzgeber hat hierfür den Anspruch auf Trennungsunterhalt geschaffen. Damit soll die Zeit zwischen dem Familien­unterhalt, der während der Ehe gezahlt wird, und dem nachehelichen Unterhalt, der ab der Scheidung fällig wird, über­brückt werden. Ein Anspruch auf Trennungs­unterhalt setzt grund­sätzlich voraus, dass einer der Ehegatten bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Außerdem müssen die Eheleute tatsächlich voneinander getrennt leben. Man spricht hier von einer Trennung von Tisch und Bett. Ob sich an diesen Voraus­setzungen etwas ändert, wenn die Eheleute während der Ehe gar nicht erst zusammen gelebt hatten, musste kürzlich das OLG Frankfurt entscheiden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2019 – 4 UF 123/19).

Was, wenn Tisch und Bett nie geteilt wurden?

Das streitende Ehepaar hatte erst im August 2017 geheiratet. Es handelte sich um eine von den Eltern arrangierte Ehe. Bereits im August 2018 trennten sich die beiden wieder, woraufhin sie von ihrem Mann Trennungs­unterhalt forderte, da er mehr verdient habe als sie. Der Ehemann weigerte sich, weshalb die Eheleute vor dem Amtsgericht und schließlich vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt landeten. Anders als das Amtsgericht gab das OLG der Ehefrau Recht und sprach ihr einen Anspruch auf Trennungs­unterhalt zu.

Das Besondere an der Ehe war, dass die Parteien zu keiner Zeit zusammen gelebt hatten. Eine Trennung von Tisch und Bett war daher genau­genommen gar nicht möglich. Tisch und Bett hatten die Parteien lediglich bei regel­mäßigen Über­nachtungs­besuchen an den Wochenenden geteilt. Auch über ein gemeinsames Bankkonto verfügten die Eheleute nie. Die Antrags­tellerin, die in Deutschland bei einer Bank arbeitete, lebte zum Zeitpunkt der Heirat, wie auch während der Dauer der Ehe im Haushalt der Eltern. Ihr Ehemann lebte dagegen in Paris und war dort als Wert­papier­händler tätig. Langfristig hatten die Eheleute jedoch geplant, dass sich die Antrags­tellerin nach Paris versetzen lässt, damit sie dort gemeinsam mit ihrem Gatten wohnen und leben kann.

OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Ehefrau - nun ist der BGH am Zug

Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass es eine rein formelle Form der Ehe, bei der nur ab­geschwächte oder modifizierte gesetzliche Rechte gelten, nicht gebe. Daher könne die Art und Weise der gelebten Ehe keine Rolle für den Anspruch auf Trennungs­unterhalt spielen. Das Familien­recht verbiete zudem den Verzicht oder auch nur die Beschränkung von Unterhalts­ansprüchen. Daher könne eine Ein­schränkung auch nicht durch das Verhalten eines Ehepartners begründet werden. Letztlich könnten die getrennten Wohnungen schon deshalb nicht als Argument gegen einen Unterhalts­anspruch verwendet werden, da ein Umzug der Frau nach Paris bereits geplant gewesen sei.

Gegen den Beschluss des OLG wurde die Rechts­beschwerde zum Bundes­gerichts­hof zugelassen. Es liegt nun also am BGH die Voraus­setzungen für Trennungs­unterhalt zu konkretisieren.

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