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Schadensersatzrecht | 09.10.2019

VW-Abgas­skandal

OLG Hamm: Schadens­ersatz auch für 2016 gekauftem VW Beetle

Schaden­ersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung auch für Kauf eines Schummel­diesels nach Bekannt­werden des Abgas­skandals

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Auch wenn inzwischen das Muster­verfahren im Abgas­skandal gegen VW eröffnet wurde, können geschädigte Autokäufer nach wie vor Schadens­ersatz­ansprüche im Wege einer Einzelklage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst 2016 und damit nach Bekannt­werden des Abgas­skandals gekauft wurde, wie ein bemerkens­wertes Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2019 zeigt (Az.: 13 U 149/18).

Das OLG Hamm entschied, dass die Käuferin eines vom Abgas­skandal betroffenen VW Beetle Anspruch auf Schadens­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. VW müsse den Pkw zurück­nehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­entschädigung erstatten.

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Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandal gekauft

Zahlreiche Land­gerichte und auch Oberlandes­gerichte haben ähnlich entschieden und VW zum Schadens­ersatz verurteilt. Bemerkenswert am Urteil des OLG Hamm ist, dass die Klägerin den VW Beetle erst im November 2016 und damit mehr als ein Jahr nach Bekannt­werden des Abgas­skandals im September 2015 gekauft hatte. Dennoch könne die Kenntnis der Klägerin, dass auch der Beetle von den Abgas­manipulationen betroffen ist, nicht voraus­gesetzt werden. Sie sei getäuscht worden und habe einen Kaufvertrag abgeschlossen, den sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalt­einrichtung nicht unter­zeichnet hätte. Schon mit Abschluss des Kauf­vertrags sei ihr ein Schaden entstanden, urteilte das OLG Hamm.

Software-Update erfolgte im Januar 2017

Die Klägerin hatte den VW Beetle Ende November 2016 bei einem VW-Vertrags­händler gebraucht gekauft. Dabei wurde sie nicht darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug vom Abgas­skandal betroffen ist. Im Januar 2017 ließ sie das Software-Update aufspielen, Anfang 2018 machte sie Schadens­ersatz­ansprüche geltend. Nachdem das Landgericht Bochum die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte, hatte sie vor dem OLG Hamm Erfolg.

OLG bejahrt Täuschung

VW habe Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in den Verkehr gebracht und die Käufer damit konkludent getäuscht. Ein Käufer könne davon ausgehen, dass das Fahrzeug im Straßen­verkehr uneingeschränkt zulässig ist und nicht der Verlust der Betriebs­erlaubnis droht, wenn kein Software-Update aufgespielt wird. Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Schaden erlitten, der bereits im Abschluss eines ungewollten Kauf­vertrags liege, so das OLG Hamm.

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Täuschung begründet Anspruch auf Schadensersatz

Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadens­ersatz – auch wenn sie das Fahrzeug erst im November 2016 gekauft hat. Denn die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei Abschluss des Kauf­vertrags keine Kenntnis davon hatte, dass das von ihr erworbene Fahrzeug von den Abgas­manipulationen betroffen ist, führte das OLG Hamm weiter aus. Sie habe zwar eingeräumt, dass sie generell Kenntnis von dem Abgas­skandal hatte, ihr aber nicht bewusst war, dass der von ihr erworbene VW Beetle ebenfalls betroffen ist.

Kenntnis von Manipulationen kann nicht unterstellt werden

Diese Kenntnis könne nicht durch die Bericht­erstattung über den Abgas­skandal oder durch die Ad-hoc-Meldung, die VW am 22. September 2015 veröffentlicht hat, unterstellt werden. Die Ad-hoc-Meldung habe lediglich die Information enthalten, dass weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 „auffällig“ sind. Es gebe keinen Hinweis, welche Fahrzeuge konkret betroffen sind und es könne nicht voraus­gesetzt werden, dass ein durchschnittlicher Kunde weiß, wie ein Autobauer einen Motor intern bezeichnet. Daher sei es dem Kunden kaum möglich gewesen, konkrete Rück­schlüsse zu ziehen, welches Modell von den Abgas­manipulationen betroffen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, führte das OLG Hamm aus.

Täuschung auch sittenwidrig

VW habe sittenwidrig gehandelt. Daran ändere auch die Ad-hoc-Mitteilung nichts. VW habe keine weiteren Schritte für eine wirkliche Aufklärung unternommen und es unterlassen, in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise darzustellen, welche Modelle aus welchem Baujahr vom Diesel­skandal betroffen sind, so das OLG Hamm.

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Kenntnis erst mit Erhalt des Rückruf-Schreibens

„Die Kenntnis des Kunden über die Abgas­manipulationen kann nicht unterstellt werden. Diese Kenntnis liegt erst mit dem Erhalt des Rückruf-Schreibens vor. Da die Kunden in der Regel erst im Laufe des Jahres 2016 über den Rückruf ihres Fahrzeugs informiert wurden, können vielfach auch dann noch Schadens­ersatz­ansprüche geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug erst Ende 2015 oder 2016 erworben wurde“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

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Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW können unabhängig vom Muster­verfahren in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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