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Schadensersatzrecht | 13.08.2021

Abgas­skandal

OLG Naumburg sieht auch bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator unzulässige Abschalt­einrichtungen

Rogert & Ulbrich schlägt VW mit den eigenen Waffen

Das Oberlandes­gericht Naumburg hat mit Beschluss vom 19. Juli 2021 deutlich gemacht, dass es beabsichtigt, dem von der Kanzlei Rogert & Ulbrich vertretenden Kläger einen Anspruch auf Schadens­ersatz zuzusprechen.

Der Grund: Das Fahrzeug des Klägers, ein VW T6 Multivan mit dem EA288-Dieselmotor und Abgas­reinigung per SCR-Katalysator, verfügt über unzulässige Abschalt­einrichtungen. Das Vorhanden­sein dieser unzulässigen Funktionen, mit Hilfe derer in erster Linie der Prüfstand „überlistet“ werden soll, konnte die Klägers­eite nach Ansicht des Gerichts in hinreichender Art und Weise belegen (OLG Naumburg Beschluss vom 19.07.2021, Az. 8 U 11/21)

Rogert & Ulbrich schlägt VW mit den eigenen Waffen

Mit Hilfe erst kürzlich veröffentlichter Volkswagen-interner Dokumente sowie einem von der VW AG selbst eingeholten Gutachten gelingt es der auf den Abgas­skandal spezialisierten Verbraucher­schutz­kanzlei, das Gericht von dem Vorhanden­sein unzulässiger Abschalt­einrichtungen zu überzeugen.

Konkret geht aus den Dokumenten nicht nur das Vorhanden­sein der inzwischen bekannten Fahrkurven­erkennung hervor, mit Hilfe derer das Fahrzeug selbst­ständig in der Lage ist, einen bevorstehenden Prüfstand zu erkennen. Auch belegen die Dokumente „schwarz auf weiß“ unter­schiedliche Betriebs­strategien, welche in Abhängigkeit des durch die Fahrkurven­erkennung festgestellten „Strecken-Zeit-Korridors“ die Abgas­rückführungs­rate sowie die AdBlue-Dosierung des Fahrzeugs verändern.

unterschiedliche Betriebsstrategien des SCR-Katalysators sind unzulässig

Ziel dieser unterschiedlichen SCR-Betriebs­strategien ist nach Überzeugung des Gerichts, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide auf dem Prüfstand sicher einhalten zu können. Wie sich diese auf das Emissions­verhalten des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb auf der Straße auswirken, könne darüber hinaus dahinstehen. Allein die Tatsache, dass diese Funktionen von vornherein einzig dazu dienten, während des Prüfstands ein abweichendes Abgas­reinigungs­verhalten herbeizuführen, als dies im realen Fahrbetrieb der Fall ist, sorgt bereits für eine Unzulässigkeit der Abschalt­einrichtungen.

„Dieselskandal 2.0“nimmt an Fahrt auf

Rogert & Ulbrich rät dazu, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Der Beschluss zeigt wieder einmal, dass Verfahren gegen die Volkswagen AG, in welchen es um den EA288-Dieselmotordes Konzerns geht, deutlich erfolgs­versprechender sind, als es die Volkswagen AG selbst darzustellen versucht.

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