Der Grund: Das Fahrzeug des Klägers, ein VW T6 Multivan mit dem EA288-Dieselmotor und Abgasreinigung per SCR-Katalysator, verfügt über unzulässige Abschalteinrichtungen. Das Vorhandensein dieser unzulässigen Funktionen, mit Hilfe derer in erster Linie der Prüfstand „überlistet“ werden soll, konnte die Klägerseite nach Ansicht des Gerichts in hinreichender Art und Weise belegen (OLG Naumburg Beschluss vom 19.07.2021, Az. 8 U 11/21)
Rogert & Ulbrich schlägt VW mit den eigenen Waffen
Mit Hilfe erst kürzlich veröffentlichter Volkswagen-interner Dokumente sowie einem von der VW AG selbst eingeholten Gutachten gelingt es der auf den Abgasskandal spezialisierten Verbraucherschutzkanzlei, das Gericht von dem Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen zu überzeugen.
Konkret geht aus den Dokumenten nicht nur das Vorhandensein der inzwischen bekannten Fahrkurvenerkennung hervor, mit Hilfe derer das Fahrzeug selbstständig in der Lage ist, einen bevorstehenden Prüfstand zu erkennen. Auch belegen die Dokumente „schwarz auf weiß“ unterschiedliche Betriebsstrategien, welche in Abhängigkeit des durch die Fahrkurvenerkennung festgestellten „Strecken-Zeit-Korridors“ die Abgasrückführungsrate sowie die AdBlue-Dosierung des Fahrzeugs verändern.
unterschiedliche Betriebsstrategien des SCR-Katalysators sind unzulässig
Ziel dieser unterschiedlichen SCR-Betriebsstrategien ist nach Überzeugung des Gerichts, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide auf dem Prüfstand sicher einhalten zu können. Wie sich diese auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb auf der Straße auswirken, könne darüber hinaus dahinstehen. Allein die Tatsache, dass diese Funktionen von vornherein einzig dazu dienten, während des Prüfstands ein abweichendes Abgasreinigungsverhalten herbeizuführen, als dies im realen Fahrbetrieb der Fall ist, sorgt bereits für eine Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen.
„Dieselskandal 2.0“nimmt an Fahrt auf
Rogert & Ulbrich rät dazu, Ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Der Beschluss zeigt wieder einmal, dass Verfahren gegen die Volkswagen AG, in welchen es um den EA288-Dieselmotordes Konzerns geht, deutlich erfolgsversprechender sind, als es die Volkswagen AG selbst darzustellen versucht.