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Schadensersatzrecht | 28.06.2019

VW-Abgas­skandal

Öffentliches Geständnis ja oder nein? LG Oldenburg nimmt VW-Spitze beim Wort und deckt Wider­sprüche auf

Gegenwärtige Vorstands­vorsitzende gibt Betrug zu - Anwälte leugnen Betrug

Das Landgericht Oldenburg wartet mit einem weiteren bemerkens­werten Beschluss auf, der Volkswagen wohl einiges Kopf­zerbrechen bereiten wird (LG Oldenburg Beschluss vom 21.06.2019 Az. 6 O 1791/18).

So wurde dem Konzern in einem von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Prozess vom Gericht im März 2019 aufgegeben, der gegenwärtige Vorstand möge sich dazu erklären, ob ihm Erkenntnisse vorliegen, wonach der damalige Vorstand im Zeitpunkt der Kauf­entscheidung der Klägers­eite Kenntnis von der Software „manipulation“ gehabt habe.

Aufklärung ohne Abschlussbericht

Gerichts­bekannt sei, dass die Volkswagen AG die Anwalts­kanzlei Day Jones mit der „Aufklärung“ u.a, durch Interviews von zahlreichen Mitarbeitern und Sichtung von Dokumenten beauftragt hatte und dass der Aufsichts­rats­vorsitzende Pötsch in der Haupt­versammlung am 11.05.2017 erklärt habe, dass es einen Abschluss­bericht nicht geben werde, weil es für die Beklagte unvertretbar riskant sei.

Gegenwärtiger Vorstandsvorsitzender gibt Betrug zu

Im Beschluss heißt es weiter, dass am 18.06.2019 der gegenwärtige Vorstands­vorsitzende, Herr Herbert Diess, in der ZDF Fernseh­sendung Markus Lanz auf die Frage des Moderators (ab Minute 54:30 des in der ZDF Mediathek abrufbaren Videos) „Hätten Sie das für möglich gehalten, dass deutsche Auto­industrie mal auf dem Niveau manipuliert und ehrlich gesagt betrügt? u.a. geantwortet “Das was wir gemacht haben war Betrug, ja.„ (ab Minute 55:14).

Umschaltlogik von Mitarbeitern auf der Arbeitsebene programmiert und bedatet

In anderen laufenden Verfahren vor derselben Kammer habe die Beklagte ergänzend dargelegt, dass die Sach­verhalts­ermittlungen insbesondere zur Kenntnis­nahme damaliger Vorstands­mitglieder noch nicht abgeschlossen seien. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse gehe man bei Volkswagen davon aus, dass die verbaute Umschalt­logik von Mitarbeitern auf der Arbeits­ebene programmiert und bedatet worden sei. Man verfüge über keine Erkenntnisse, dass vormalige Vorstands­mitglieder im Zeitpunkt der Kauf­entscheidung der Klägers­eite von der Programmierung oder der Verwendung der Umschalt­logik Kenntnis gehabt bzw. diese gebilligt hätten.

Äußerungen sind nicht mit prozessualen Einlassung der Beklagten in Einklang zu bringen

Das Gericht kommt nun zu dem Schluss, dass die Äußerungen von Herrn Pötsch und Herrn Diess nicht mit der prozessualen Einlassung der Beklagten in Einklang zu bringen seien.

Dafür wäre es mindestens erforderlich, die betreffenden Mitarbeiter der Arbeits­ebene namentlich zu benennen und das Ergebnis Ihrer zu unter­stellenden Anhörungen anlässlich der internen Ermittlungen im Hinblick auf die Unterrichtung der nächst höheren Verantwortungs­ebenen konkret mitzuteilen oder mitzuteilen, wer genau im Unternehmen aus der Sicht von Herrn Diess “den„ Betrug beging. Dieses sei keine unzumutbare Aus­forschung des Sach­verhaltes. Dies folge aus den besonderen Umständen des Falles, insbesondere gerade aus den Erklärungen von Herrn Pötsch und Herrn Diess angesichts der - selbst­verständlichen - internen Ermittlungen.

Eine andere Beurteilung würde aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei gleichsam wie eine Verhöhnung ihrer materiellen Interessen­lage anmuten.

Das Prozess­recht diene auch unter Berücksichtigung des Bei­bringungs­grundsatzes in erster Linie der Verwirklichung des materiellen Rechts und nicht zu dessen Verhinderung.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert hält Aussage von Herrn Diess für öffentliches Geständnis

Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Gründungs­partner, ordnet den Hinweis­beschluss ein: “Erstmalig traut sich ein Gericht, die auf der Hand liegenden Wider­sprüche in dem Vortrag der Anwälte einerseits und den Spitzen des Volkswagen­konzerns anderer­seits zu einem Entscheidungs­kriterium zu erheben. Wie kann Herr Pötsch in der Haupt­versammlung sagen, dass das Jones Day Gutachten nicht veröffentlicht werde, weil der Inhalt für VW erhebliche Nachteile mit sich bringen könne und wie kann sich Herr Diess zustimmend zu dem Vorwurf des Betruges äußern, wenn ihre Anwälte nach wie vor behaupten, man habe gar nicht illegal gehandelt? Wir halten die Aussage von Herrn Diess für ein öffentliches Geständnis vergleichbar mit dem „conspiracy“-Geständnis in den USA.

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