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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 08.08.2016

VW-Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: Auch Pensions­fonds verfolgen zunehmend Ihre Ansprüche auf Schadens­ersatz

Insider­informationen zu Abgas­manipulationen wurden zu spät veröffentlicht

Neben Klein­aktionären werden nun auch Pensions­fonds zunehmend aktiv und verfolgen ihre Ansprüche auf Schadens­ersatz. Nach Überzeugung von HAHN Rechts­anwälte bestehen grund­sätzlich gute Chancen auf Schadens­ersatz, weil es sich bei den Abgas­manipulationen um offenbarungs­pflichtige Insider­informationen handelt, die zu spät veröffentlicht worden seien.

Aktionäre sollten sich über ihre Ansprüche und Verjährungsrelevanz informieren

HAHN Rechts­anwälte empfiehlt Aktionären, sich kurzfristig über ihre Ansprüche und die mögliche Verjährungs­relevanz zu informieren. Denn nach der bis zum 09.07.2015 geltenden Verjährungs­regelung des § 37 b Abs. 4 WphG a.F. verjähren die Ansprüche in einem Jahr ab Kenntnis des Aktionärs von der Unter­lassung der Ad-Hoc-Mitteilung.

Empfohlen wird die Anmeldung für das Kapitalanleger-Musterverfahren oder einer Einzelklage

„Wir empfehlen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kaufzeit­punkt und dem damit unter Umständen verbundenen Verjährungs­risiko entweder die Anmeldung im Rahmen des anstehenden Kapital­anleger-Muster­verfahrens (KapMuG-Verfahren) oder eine Einzelklage“, erläutert Fach­anwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Auch bei einer Einzelklage wird das Verfahren aufgrund des zu erwartenden Muster­verfahrens ausgesetzt. Bei Käufen am oder ab dem 10.07.2015 empfiehlt Brockmann die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens, die durch einen anwaltlichen Schriftsatz zu erfolgen hat. „Wir hoffen, dass noch in diesem Jahr eine Anmeldung möglich ist“, so Fach­anwältin Dr. Petra Brockmann weiter. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass das Oberlandes­gericht Braunschweig nach dem Vorlage­beschluss des Land­gerichts den Muster­verfahrens­kläger bestimmt und im Klage­register öffentlich bekannt macht. Danach ist eine Anmeldung der Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich.

Vorzugsweise soll klassischer Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden

„Dabei verfolgen wir für die Aktionäre, die zu hohen Kursen gekauft haben, primär den Vertrags­abschluss­schaden, hilfsweise den Kurs­differenz­schaden“, erklärt Brockmann. Bei der Geltend­machung des klassischen Schadens­ersatz­anspruchs (Vertrags­abschluss­schaden) ist der Aktionär so zu stellen wie er stehen würde, wenn die Ad-Hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre. Für diesen Fall hätte er den Kauf nicht getätigt. Der Schaden liegt daher in dem gezahlten Kaufpreis, ggf. abzüglich eines bereits realisierten Verkaufs­erlöses sowie etwaiger Dividenden­gutschriften. Gerade bei Investoren, die die Aktien zu höheren Kursen erworben haben, ist es wirtschaftlich angezeigt, vorrangig den Vertrags­abschluss­schaden und nur hilfsweise den Kurs­differenz­schaden zu verfolgen. Der Kurs­differenz­schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitäts­verhalten gebildet hätte.

Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um sich über das mögliche weitere Vorgehen zu informieren. Ansprech­partner ist Fach­anwältin Dr. Petra Brockmann.

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