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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 11.01.2017

Sturm­schäden

Orkanartige Winde und ihre Folgen: Wer haftet bei Sturm­schäden?

Als Sturm gilt eine wetter­bedingte Luft­bewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2-20,8 m/s)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer

Die erste Sturmnacht des Jahres 2017 ist vorüber, und die orkan­artigen Winde haben vielerorts Schäden der unter­schiedlichsten Art verursacht. Viele Geschädigte stellen sich jetzt die Frage: Wer haftet für den Schaden?

Wer haftet bei sturmbedingten Verkehrsunfällen?

Starke Seitenwinde können insbesondere Wohnmobile, LKW- oder Wohnwagen­gespanne aus der Spur drücken oder sogar umkippen. Aber auch abgestellte Fahrzeuge am Straßenr­and können umgeworfen werden und so Unfälle verursachen. Für die Haftung ist dann entscheidend, ob dieser durch höhere Gewalt verursacht wurde oder noch dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann. Denn eine Leistung des Versicherers gibt es nach § 7 Abs. 1 StVG nur, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Kraft­fahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden ist. Wenn ein Sturm oder Orkan unvor­her­gesehen ein­tref­fen, könnte er versuchen sich mit dem Hinweis auf Höhere Gewalt aus der Affäre zu ziehen (vgl. LG Flensburg v. 18.12.1987, Az. 7 S 85/87). Anders sieht es aus, wenn aufgrund von Warnungen oder Vorher­sagen mit dem Wetter­ereignis zu rechnen war (vgl. AG Ottweiler v. 12.05.2009, Az. 2 C 187/08).

Wann zahlt die Kaskoversicherung (nicht)?

Schäden durch herum­fliegende Gegenstände oder Über­schwemmungen

Wenn abgerissene Äste gegen das Fahrzeug fliegen, sind die dadurch verursachten Schäden von der Kasko­versicherung gedeckt. Als Sturm gilt eine wetter­bedingte Luft­bewegung von mindestens Windstärke 8 (17,2-20,8 m/s). Der Schaden muss in unmittelbarem und in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturm stehen. Dies ist aber z.B. nicht mehr gegeben, wenn sich der Ast zunächst im Baum verfängt und erst nach ca. 20 Stunden auf ein darunter ab­gestelltes Fahrzeug fällt (AG Bremen v. 16.1.2015, Az. 7 C 323/14). Wer mit seinem Fahrzeug gegen einen vom Sturm auf die Straße geworfenen und dort bereits längere Zeit liegenden Gegen­stand fährt dürfte ebenfalls leer ausgehen (vgl. OLG Celle v. 14.07.1978, Az. 8 U 3/78). Bei Unfällen mit Bäumen oder herab­gefallenen Ästen könnten aber Ansprüche gegen die Kommune bestehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004, Az. III ZR 225/03).

Schäden durch Über­schwemmung

Auch für Schäden infolge Über­schwemmung ist grund­sätzlich die Teilkasko­versicherung zuständig. Ob sie zahlt hängt maßgeblich davon ab, ob das Fahrzeug abgestellt war und überflutet wurde oder ob der Über­flutungs­schaden während der Fahrt eingetreten ist. Wer das Fahrzeug trotz Warnung in einer über­flutungs­gefährdeten Zone abstellt oder nicht entfernt dürfte im Regelfall leer ausgehen. Auch wer mit seinem Fahrzeug im Vertrauen darauf es werde schon gut gehen in einen über­fluteten Straßen­abschnitt hineinfährt dürfte kein Geld bekommen, wenn es zu einem Motor­schaden durch Wasser­schlag kommt (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az. 4 O 80/03). Anderes gilt aber, wenn er mit seinem Auto plötzlich von Wasser einge­schlos­sen wird (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az. 20 U 19/16).

... wenn der direkte Zusammenhang fehlt...

Die Teilkasko zahlt übrigens auch dann nicht, wenn der Fahrer bei einer Sturmbö gegenlenkt und danach die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Nach Ansicht der Rechtsprechung fehlt es hier an dem geforderten Zusammen­hang zwischen Sturm­einwirkung und Unfall­schaden, da nicht der Sturm sondern erst die Handlung des Fahrers den Schaden verursacht hat (vgl. OLG Hamm v. 15.06.1988, Az. 20 U 261/87). Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine Sturmbö unmittelbar zum Unfall geführt hat (LG Rostock v. 25.07.2003, Az. 3 O 421/02). Die obigen Ausführungen zeigen, dass es auch bei Sturm und Wind oftmals auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Allerdings nützt es nicht diese nur zu kennen, man muss sie auch durchsetzen können.

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