wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 06.05.2019

Beiträge zur SOKA-Bau

Gelten Park­platz­markierungsarbeiten als Bauarbeiten und müssen dafür Beiträge zur SOKA-Bau gezahlt werden?

SOKA-Bau fordert Beitrags­pflicht für Markierungs­arbeiten auf Parkplätze, in Parkhäusern und Werkshallen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ein kleines Unternehmen für Boden-, Fahrbahn- und Park­platz­markierungen soll Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) bezahlen. Es wehrt sich dagegen. Der Fall geht bis ans Bundes­arbeits­gericht, und wirft ein Schlaglicht auf die Frage­stellungen, die in einem solchen Fall vor dem Arbeits­gericht relevant werden.

Tätigkeitsschwerpunkt: Markierungsarbeiten auf Parkplätze, in Parkhäusern und Werkshallen

Seit 1993 bringt der Betrieb mit sechs Arbeit­nehmern Markierungen auf dem Asphalt von Park­plätzen, Tiefgaragen und Parkhäusern an: Begrenzungs­streifen zwischen den Park­plätzen, Parkplatz­nummern, Fahrt­richtungs­pfeile, Stopp-Linien, Markierungen für Frauen- oder Behinderten­parkplätze, Fluchtwege und ähnliches mehr. Er erledigt auch verwandte Arbeiten wie das Aufbringen von Linien auf Sport­plätzen und Boden­markierungen in Werkshallen. Für die „Markings“ wird der Markierlack oder die Markier­farbe in der Regel von Hand aufgetragen. Für die Linien, Ziffern und Buchstaben werden Schablonen benutzt.

Ein kleiner Teil der Arbeitszeit entfällt auch auf Beschilderungen. Dagegen führt das Unternehmen keine Fahrbahn­markierungs­arbeiten mit fahrenden Markierungs­maschinen auf öffentlichen Straßen aus.

Unternehmen zahlt Beiträge zur Malerkasse

Nach rund 20 Jahren wird das Unternehmen zu Beginn des Jahres 2013 von der Handwerks­kammer als Maler- und Lackierer­betrieb in die Handwerks­rolle eingetragen. Eine Ausnahme­bewilligung stellt fest, dass die Kenntnisse des Geschäfts­führers für das Maler- und Lackierer­handwerk ausreichend sind. Mit der Eintragung beginnt der Betrieb, ab 2013 Beiträge an die Malerkasse zu bezahlen, die Sozialkasse des Maler- und Lackierer­handwerks.

Auch SOKA-Bau verlangt Beiträge

Das hielt die SOKA-Bau nicht davon ab, für die Jahre zuvor eigene Beitrags­forderungen zu stellen: Sie verlangte für die Zeit von 2007 bis 2013 insgesamt über 80.000 Euro an Beitrags­nach­zahlungen und klagt diese auch vor Gericht ein.

Ihre Begründung: Markierungs­arbeiten seien Straßen­bauarbeiten, und zwar auch in Fabrik­hallen, Park­plätzen und Tiefgaragen. Straßen­bauarbeiten würden vom VTV erfasst; das ist der Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren in Baugewerbe, der die Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau regelt.

Dass Betriebe des Maler- und Lackierer­handwerks grund­sätzlich keine Beiträge zur Sozialkasse des Baugewerbes zahlen müssen (für sie gibt es mit der Malerkasse ja eine eigene Sozialkasse), war für die SOKA-Bau kein Argument. Im Betrieb für Park­platz­markierungen seien keine Maler­meister oder -Gesellen beschäftigt gewesen. Zudem würden dort die typischen Arbeits­mittel des Maler- und Lackierer­handwerks nicht verwendet.

Wann fällt ein Mischbetrieb unter Straßenbau, und wann unter das Maler-Handwerk?

Das Unternehmen sah sich sehr wohl als Betrieb des Maler- und Lackierer­handwerks, ohne Beitrags­pflicht zur SOKA-Bau. Der Geschäfts­führer sei für dieses Handwerk fachlich qualifiziert, die Arbeit sei klar handwerklich geprägt. Die Schablonen für die einzelnen Markierungen würden individuell hergestellt, die Markierungen vollständig von Hand ausgemessen, und mit Farbrollen, Pinseln und Spritz­pistolen aufgetragen.

Zudem sei die Arbeit nicht auf Boden­markierungen für Parkplätze und Fahrbahnen beschränkt. Man habe als Sub-Unternehmer für Maler- und Lackierer­betriebe gearbeitet, in Werk­stätten und Schulhöfen Markierungen ausgeführt, die nichts mit Straßenbau zu tun hätten, und Arbeiten zur Dekoration und Illustration vorgenommen wie eine auf eine Wand aufgemalte Stadt­silhouette.

Eine endgültige Entscheidung steht noch aus

Das Gerichts­verfahren zog sich, durch Berufungs­verhandlungen, Klage­rücknahmen und erneute Klagen, über mehrere Jahre und mehrere Instanzen hin. Entschieden ist der Streit immer noch nicht – derzeit ist der dritte Prozess zwischen dem Betrieb und der SOKA-Bau beim Bundes­arbeits­gericht anhängig.

Die erste Instanz, das Arbeits­gericht Wiesbaden, hatte zugunsten des Betriebs entschieden. Dagegen ging die SOKA-Bau in Berufung. Das Landes­arbeits­gericht Hessen gab daraufhin der Sozialkasse Recht. Im Betrieb habe kein „handwerks­spezifisches Ausbildungs­niveau“ geherrscht, deshalb habe es sich nicht um einen Betrieb des Maler- und Lackierer­handwerks gehandelt. Außerdem sei kein Unterschied zu treffen zwischen Markierungs­arbeiten in Tiefgaragen und auf öffentlichen Straßen. Markierungs­arbeiten auf den Böden von Industrie­hallen seien ebenfalls eine bauliche Tätigkeit. Der Boden in einer Werks- oder Industrie­halle sei ein Bauwerks­teil und das Bauwerk erst dann fertiggestellt, wenn die Markierungen aufgetragen seien.

Allerdings zählten die Markierungs­arbeiten als sogenannte “Sowohl-als-auch-Arbeiten” ebenfalls zum Maler- und Lackierer­handwerk. Die Eintragung in die Handwerks­rolle reichte dem LAG jedoch für die Zuordnung zum Maler- und Lackierer­handwerk nicht aus.

Gerade bei “Sowohl-als-auch“-Fällen lohnt sich die Gegenwehr

Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert. Unter anderem hat die SOKA-Bau eine „Verbände­vereinbarung“ mit mehreren Handwerks­innungen abgeschlossen: Betriebe, die zu einer Innung der Ausbau­gewerke gehören, sind von der SOKA-Pflicht in der Regel ausgenommen. Allerdings fordert die Sozialkasse trotzdem immer wieder einmal Beiträge – so wie im beschriebenen Fall von einem Betrieb, der in der Handwerks­rolle eingetragen war und Beiträge zur Malerkasse zahlte.

Gerade in solchen Fällen ist die Gegenwehr vor Gericht aber durchaus sinnvoll und aussichtsreich. Auch dieser Fall ist ja noch nicht entschieden. Es bleibt abzuwarten was die Richter am BAG zu den SOKA-Forderungen meinen.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6443

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6443
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!