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Bankrecht und Verbraucherrecht | 14.10.2021

Muster­feststellungs­klage

Prämien­spar­verträge: BGH stärkt erneut Verbraucher­rechte

Zins­anpassungs­klauseln in Prämien­spar­verträgen unwirksam

Der Bundes­gerichts­hof hat ein Urteil zu den Zins­klauseln in Prämien­spar­verträgen, die von zahlreichen Sparkassen verwendet wurden, gefällt. Erfreulicherweise hat er sich klar zugunsten der Sparer positioniert, welche nun in zahlreichen Fällen hohe Zins­beträge nachfordern können.

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Leipzig

Der Ent­scheidung des Bundes­gerichts­hofs lag eine von Verbraucher­schützern erhobene Muster­feststellungs­klage zugrunde. Der Klage hatten sich über 1.300 Kunden der Kreis­spar­kasse Leipzig angeschlossen, die dort Prämien­spar­verträge abgeschlossen hatten.

Die Sparer waren der Ansicht, dass die in den Verträgen enthaltene Klausel dazu, wie viele Zinsen sie auf ihr Erspartes erhalten, unwirksam sei und die Kreis­spar­kasse ihnen daher zu wenig Zinsen bezahlt habe. Nach ihren Berechnungen hätten sie durchschnittlich etwa 3.100 Euro mehr bekommen müssen – ein stolzer Betrag!

BGH bejahrt Unwirksamkeit der Klausel

Der Bundes­gerichts­hof hat bestätigt, dass die von der Kreis­spar­kasse verwendete Klausel unwirksam ist. Durch die in dem Vertrag enthaltene Klausel

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ...% p.a. verzinst“

bliebe völlig offen in welcher Höhe Zinsen bezahlt werden und es sei für den Sparer nicht kalkulier­bar, wieviel Geld er bekommt. Ein solch einseitiges Zins­änderungs­recht der Sparkassen sei nicht zulässig.

BGH stellt außerdem klar: Anspruch auf Zinsen verjährt nicht vor Beendigung des Sparvertrages

Außerdem hat der BGH klargestellt, dass der Anspruch auf Zinsen jedenfalls nicht vor der Beendigung des Spar­vertrages verjährt. Bei noch laufenden Spar­verträgen oder solchen, welche erst in letzter Zeit beendet wurden, können also noch Zins­nach­zahlungen für die gesamte Laufzeit gefordert werden.

Fordern Sie jetzt die Ihnen zustehenden Zinsen!

Wenn auch Sie einen Prämien­sparvertrag mit einer Sparkasse geschlossen haben, lohnt es sich zu überprüfen, ob auch Sie zu wenig Zinsen erhalten haben. In diesem Falle sollten Sie auf jeden Fall tätig werden und eine Nachzahlung fordern. Verzichten Sie nicht auf die Ihnen zustehenden Zinsen in oftmals vier­stelliger Höhe. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erst­beratung bei uns.

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