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Urheberrecht | 14.04.2015

Urteil

Privatveranstaltung: Pay-TV Sender Sky unterliegt gegen Gaststättenbetreiber im Streit um unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen des Fernsehprogramms Sky

Erneuter Erfolg der Kanzlei Heidicker gegen Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vor dem Landgericht Bielefeld

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Jan Boris Heidicker

Unsere Kanzlei konnte kürzlich einen weiteren Erfolg gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Bielefeld erzielen. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei einer Privatveranstaltung in einer Gaststätte um keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. §§ 15 Abs. 3 S. 1, 19 a UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG handelte.

Sky hatte unserer Mandantschaft vorgeworfen, in ihrer Gaststätte das Fernsehprogramm öffentlich zugänglich gemacht zu haben, ohne über ein gewerbliches Sky-Abonnement zu verfügen. Dies habe ein von Sky beauftragter Kontrolleur festgestellt und über den Verstoß auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die gegnerische Rechtsanwaltskanzlei Komning hatte gegenüber unserer Mandantschaft am 27.12.2012 eine Abmahnung ausgesprochen, in der erstmals der Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung erhoben wurde. Unsere Mandantschaft hatte das Fernsehprogramm jedoch nicht im Gastraum, sondern in einem abgetrennten Nebenraum gezeigt, in dem sich drei Personen befanden, die eine über 40-jährige Freundschaft verbindet. An der Tür des Nebenraums waren zudem Schilder u.a. mit der Aufschrift „Privatveranstaltung! Zutritt nur für Clubmitglieder“ angebracht.

Unsere Einschaltung erfolgte erst nach der Zustellung der Klageschrift im Juli 2014, sodass keine außergerichtliche Regelung mehr erzielt werden konnte. In der Klageschrift forderte die gegnerische Seite von unserer Mandantschaft nunmehr neben der Auskunft u. a. über etwaige weitere Ausstrahlungen die Zahlung von insgesamt 4.915,95 Euro, die sich aus 4.068,00 Euro Schadensersatz und 827,95 Euro Rechtsanwaltskosten zusammensetzen. Dazu wären im Falle eines Unterliegens die Kosten des Verfahrens gekommen.

Vier Verhandlungstage

Insgesamt haben im vorliegenden Fall vier Verhandlungstage vor Gericht stattgefunden. Trotz mehrmaliger Ladung des damaligen Kontrolleurs erschien dieser erst nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigtem Fernbleiben zum vierten und letzten Verhandlungstag. Der Kontrolleur konnte sich aufgrund der Vielzahl an durchgeführten Kontrollen an das genaue Ereignis nicht mehr erinnern.

Privatveranstaltung

Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker sagte er aus, dass es vorliegend möglich sein könne, dass er das Lokal gar nicht betreten habe und den Fernseher nur durch das Fenster gesehen habe. Somit könnten ihm die genannten Schilder, die auf eine Privatveranstaltung hingewiesen haben, auch gar nicht aufgefallen worden sein.

Das Gericht hat mit Urteil vom 16.03.2015 die Klage abgewiesen und der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gericht stellte fest: keine öffentliche Ausstrahlung von Sky

In seinen Entscheidungsgründen führt das Landgericht aus, dass im vorliegenden Fall keine öffentliche Ausstrahlung stattgefunden habe. Die Tatsache, dass die Ausstrahlung in einem abgetrennten Nebenraum stattgefunden habe, zu dem nur persönlich miteinander verbundene Personen Zugang hatten, stelle keine Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15 Abs. 3 S. 1, 19 a UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG dar.

Für eine Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes sei es erforderlich, dass mehrere, nicht untereinander verbundene Personen die Ausstrahlung ungehindert verfolgen könnten. Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG könne nicht beweisen, dass dies vorliegend der Fall war. Vielmehr seien die Ausführungen unserer Mandantschaft glaubhaft und schlüssig.

Fazit

Unsere Verteidigungsstrategie, das Merkmal der Öffentlichkeit zu hinterfragen, kann - wie das vorliegende Urteil untermauert - in diesen Fällen erfolgsversprechend sein.Wenn auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, wenden Sie sich gerne an uns! Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Wir haben im gesamten Bundesgebiet bereits zahlreiche Gaststättenbetreiber (dreistellig), Gastronomieeinrichtungen und Vereinsheime gegen Sky vertreten. Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir die Gegenseite bereits gut und stehen auch Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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