In seinen aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt Sky unter Ziffer 4.3, dass der Kunde bei einer Preiserhöhung von mehr als fünf Prozent des bis dahin geltenden Abonnementbeitrags berechtigt ist, den Abo-Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung schriftlich zu kündigen.
Über die Preiserhöhung selbst muss Sky seine Kunden laut AGB mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten informieren.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kein Kündigungsrecht bei Preiserhöhung unter 5 %
Zu der ab August geltenden Preiserhöhung meint Sky, dass den Kunden kein Sonderkündigungsrecht zustehe. Denn der Preisanstieg liege bei allen betroffenen Abos unter fünf Prozent, so dass eine Kündigung erst zu den regulären Fristen möglich sei. Erst zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, die sich ansonsten jeweils um 12 Monate verlängert, kann gekündigt werden, wobei die Kündigung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu erfolgen hat.
Preiserhöhung durch AGB gerechtfertigt?
Und möglicherweise kommt Sky tatsächlich mit seiner Preiserhöhung durch. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall – damals ging es noch um den Pay-TV-Sender „Premiere“ – die Preiserhöhungsklauseln in den verwendeten AGB für unwirksam erklärt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 247/06). Die von Sky mittlerweile verwendeten Klauseln weichen aber in wesentlichen Punkten von den damals bemängelten Regelungen ab.
Sky-AGB entsprechen möglicherweise den Anforderungen des BGH
So benennt Sky, welche Kostensteigerungen zu einer Preiserhöhung berechtigen. Dies sind unter anderem Kosten für Programmlizenzen, Technikleistungen und allgemeine Verwaltungskosten. Auch verpflichtet sich Sky im Gegenzug für die Preiserhöhungsklausel, bei einer Senkung der Gesamtkosten die Preise für die Kunden nach unten anzupassen.
Im Fall eines Rechtsstreits würde das zuständige Zivilgericht über die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky zu entscheiden haben. Wie die Entscheidung ausfallen wird, ist bei einer solchen Auslegungsfrage schwer vorherzusagen. Die Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen von Sky liegt jedenfalls keineswegs auf der Hand.
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Information der Kunden und Darlegung der Kostensteigerung
Entscheidend für die betroffenen Kunden ist nun, ob sie auch fristgemäß spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Preiserhöhung zum 1. August von Sky informiert werden. Erst dann sind sie von der Erhöhung betroffen. Wer informiert wurde, kann von Sky ferner die nähere Darlegung der behaupteten Kostensteigerungen verlangen. Ein bloßer Hinweis auf angeblich gestiegene Gesamtkosten reicht nicht aus. Es dürfen ferner nur solche Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorherzusehen waren.