wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Vertragsrecht und Zivilrecht | 24.05.2016

Sky Preis­erhöhung

Sky-Abo wird ab 1. August teurer: Müssen Bestands­kunden Preis­erhöhung akzeptieren oder haben sie ein Sonder­kündigungs­recht?

Preis­erhöhung ist in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen geregelt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Der Pay-TV-Sender Sky wird wieder einmal teurer: Ab dem 1. August 2016 erhöhen sich die Preise für die meisten Sky-Kunden. Je nach Abo-Paket erhöhen sich die monatlichen Kosten um bis zu drei Euro. Zugleich teilt Sky seinen Kunden mit, dass sie diese Preis­erhöhung nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige, da die Preise um weniger als fünf Prozent erhöht werden.

In seinen aktuellen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) regelt Sky unter Ziffer 4.3, dass der Kunde bei einer Preis­erhöhung von mehr als fünf Prozent des bis dahin geltenden Abonnement­beitrags berechtigt ist, den Abo-Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung schriftlich zu kündigen.

Über die Preis­erhöhung selbst muss Sky seine Kunden laut AGB mindestens sechs Wochen vor Inkraft­treten informieren.

Werbung

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kein Kündigungsrecht bei Preiserhöhung unter 5 %

Zu der ab August geltenden Preis­erhöhung meint Sky, dass den Kunden kein Sonder­kündigungs­recht zustehe. Denn der Preis­anstieg liege bei allen betroffenen Abos unter fünf Prozent, so dass eine Kündigung erst zu den regulären Fristen möglich sei. Erst zum Ablauf der vereinbarten Vertrags­laufzeit, die sich ansonsten jeweils um 12 Monate verlängert, kann gekündigt werden, wobei die Kündigung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vertrags­laufzeit zu erfolgen hat.

Preiserhöhung durch AGB gerechtfertigt?

Und möglicher­weise kommt Sky tatsächlich mit seiner Preis­erhöhung durch. Zwar hat der Bundes­gerichts­hof in einem ähnlichen Fall – damals ging es noch um den Pay-TV-Sender „Premiere“ – die Preiserhöhungs­klauseln in den verwendeten AGB für unwirksam erklärt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2007, Az. III ZR 247/06). Die von Sky mittlerweile verwendeten Klauseln weichen aber in wesentlichen Punkten von den damals bemängelten Regelungen ab.

Sky-AGB entsprechen möglicherweise den Anforderungen des BGH

So benennt Sky, welche Kosten­steigerungen zu einer Preis­erhöhung berechtigen. Dies sind unter anderem Kosten für Programm­lizenzen, Technik­leistungen und allgemeine Verwaltungs­kosten. Auch verpflichtet sich Sky im Gegenzug für die Preiserhöhungs­klausel, bei einer Senkung der Gesamt­kosten die Preise für die Kunden nach unten anzupassen.

Im Fall eines Rechts­streits würde das zuständige Zivil­gericht über die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen von Sky zu entscheiden haben. Wie die Entscheidung ausfallen wird, ist bei einer solchen Auslegungs­frage schwer vorher­zusagen. Die Unwirksamkeit der Vertrags­bedingungen von Sky liegt jedenfalls keineswegs auf der Hand.

Werbung

Information der Kunden und Darlegung der Kostensteigerung

Entscheidend für die betroffenen Kunden ist nun, ob sie auch frist­gemäß spätestens sechs Wochen vor Inkraft­treten der Preis­erhöhung zum 1. August von Sky informiert werden. Erst dann sind sie von der Erhöhung betroffen. Wer informiert wurde, kann von Sky ferner die nähere Darlegung der behaupteten Kosten­steigerungen verlangen. Ein bloßer Hinweis auf angeblich gestiegene Gesamt­kosten reicht nicht aus. Es dürfen ferner nur solche Preiser­höhungen an die Kunden weiter­gegeben werden, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht vorherzusehen waren.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Stephan Imm auf ...
Bild von Rechtsanwalt Stephan Imm
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!
Teuer eingetragen in ein Branchenbuch, das keiner kennt? Wir helfen Ihnen!Anzeige

#2527

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2527
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!