Für Nutzung geschützter Werke ist Lizenz oder Genehmigung erforderlich
Die illegale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet ist die Schattenseite von der grenzenlosen Informationsvielfalt im Netz. Doch geistiges Eigentum wie Fotos, Texte, Musik und andere kulturelle Werke sind urheberrechtlich geschützt und können nicht einfach für die eigenen Interessen genutzt werden. „Die missbräuchliche Nutzung solcher Werke ohne die erforderliche Lizenz oder Genehmigung kann fatale Folgen haben“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Verletzung des Urheberrechts von Texten liegt schon bei Übernahme nur einzelner Passagen vor
Ist die illegale Nutzung von Fotos noch relativ einfach für den Urheber zu erkennen, wird es bei Texten schon schwieriger. Hier muss der Autor schon genauer hinsehen, um zu erkennen, dass sein geistiges Eigentum missbräuchlich genutzt wurde. Rechtsanwalt Hitzler: „Für eine Verletzung des Urheberrechts bei Texten ist es nicht notwendig, dass der gesamte Text eins zu eins übernommen und verbreitet wurde. Es kann auch schon ausreichen, wenn einzelne Textpassagen übernommen werden oder Formulierungen nur geringfügig geändert wurden.“
Die Übernahme von fremden Texten ohne die notwendige Einwilligung des Verfassers verstößt in der Regel gegen das urheberrechtlich geschützte ausschließliche Nutzungsrecht. Auch die Verbreitung fremder Texte im Internet ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Nutzungsberechtigten stellt im Regelfall einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Betroffene sollten bei Verstoß gegen ihr Urheberrecht juristische Schritte einleiten
Betroffene, die einen Verstoß gegen ihr Urheberrecht im Internet bemerken, können juristische Schritte einleiten. Ratsam ist es zunächst, entsprechende Beweise zu sichern, z.B. einen Screenshot von der Seite zu machen, auf der der Text unrechtmäßig veröffentlicht wurde. „Durch eine Abmahnung kann zumeist die Löschung der Texte erreicht werden. Auch Schadensersatz kann in der Regel verlangt werden. Wenn das nicht reicht, weil z.B. Wiederholungsgefahr vorliegt, kann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden. Das kann besonders im kommerziellen Bereich Sinn machen. Dann kann auch geprüft werden, ob nicht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt“, so Rechtsanwalt Hitzler.