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Internetrecht | 09.04.2015

Suchmaschinen-Cache

Webseitenbetreiber muss nach Unterlassungserklärung auch für Löschung aus Google-Cache sorgen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14)

Wer zur Unterlassung bestimmter Veröffentlichungen verpflichtet ist, muss sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgefunden werden können. Dabei darf nicht die auch nach Löschung der Inhalte weiterhin mögliche Auffindbarkeit über den Google-Cache vergessen werden. Ansonsten kann im Fall einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig werden. Dies ergibt sich aus einem vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelten Fall (Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14).

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle muss ein zu einer Unterlassung bestimmter Äußerungen verpflichteter Webseitenbetreiber sicherstellen, dass die von der Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.

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Löschung der Inhalte aus Google-Cache

Er muss dafür sorgen, dass die Inhalte künftig weder direkt über die Webseite noch indirekt über eine Internetsuchmaschine wie Google aufgerufen werden können. Dazu gehört es - so das Oberlandesgericht Celle -, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, „sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen“.

Löschung bei Google beantragen

Der Webseitenbetreiber muss nämlich überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Internetseiten noch über die Trefferliste von Google aufgerufen werden können. Wenn noch entsprechende Treffer in der Suchmaschine angezeigt werden, muss der Webseitenbetreiber gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

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