wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Versicherungsrecht | 13.10.2017

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Rechtstipp zur Berufs­unfähigkeits­versicherung: Ansprüche durchsetzen bei Burnout und Depressionen

Anträge auf eine BU-Rente werden bei Depressionen oder Burn-Out oft wegen nicht ausreichender Nachweise abgelehnt

Seit einiger Zeit nehmen die Krankheits­bilder Burnout und Depressionen den ersten Platz der Ursachen für Berufs­unfähigkeit ein und das mit großem Abstand. Dieses spiegelt auch den Wandel der Arbeitswelt mit immer größeren Anforderungen und Belastungen für den Einzelnen wieder. Vor diesem Hintergrund nimmt die Anzahl der Beantragung von Berufs­unfähigkeits­renten aufgrund psychischer Probleme seit Jahren stetig zu.

Die Berufs­unfähigkeits­versicherer sehen sich also einer regelrechten Welle von Anspruch­stellern ausgesetzt. Dieses führt zu zwei Problemen für den Versicherungs­nehmer.

1. Problem: Ablehnung von Ansprüchen

Das erste Problem besteht darin, dass die Berufs­unfähigkeits­versicherer nach Möglichkeit versuchen Ansprüche abzulehnen, wenn hierzu Ansätze vorhanden sind. Der Versicherungs­nehmer kann sich also von vorneherein auf Widerstand seines Versicherers einstellen. Hierbei werden dann auch berechtigte Ansprüche häufig erst einmal abgelehnt. Insoweit hat es den Anschein, dass wenn sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, dass der Versicherungs­nehmer unter Antriebs­losigkeit und Angst­zuständen oder hoch­gradiger Erschöpfung leidet, der Versicherungs­geber davon ausgeht, dass der Versicherungs­nehmer ohnehin nicht in der Lage ist, seine Ansprüche zu verfolgen und einen Prozess schon gar nicht durchstehen würde und er auch deshalb versucht, die Ansprüche erst einmal abzuwehren.

2. Problem: Nachweis der Erkrankung

Das zweite Problem für den Versicherungs­nehmer besteht häufig bei dem Nachweis der Erkrankung. Naturgemäß ist der Nachweis einer psychischen Erkrankung schwieriger, als beispiels­weise bei einem Beinbruch mit einem Röntgenbild. Der Versicherer macht sich diese Schwierig­keiten zuweilen zunutze.

Aussagekraft eines Gutachtens

Sollten der Versicherungs­nehmer bereits eine Ablehnung des Versicherers erhalten haben, ist zügiges Handeln geboten. Regelmäßig wird es sich dann so verhalten, dass der Versicherer den Umfang der Erkrankung anzweifelt und sich hierzu auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten beruft. Häufig haben solche Gutachten jedoch fachlich kaum Aussage­kraft. Die Gutachten entstehen in der Regel allein aufgrund einer einzigen mehr­stündigen Untersuchung. Hierbei wird kaum berücksichtigt, dass der Versicherte sich häufig schon seit geraumer Zeit in medizinischer Behandlung befindet, was seitens der behandelnden Ärzte sicherlich nicht geschehen würde, wenn die Erkrankung tatsächlich nicht bestünde.

Psychische Erkrankungen nicht leicht belegbar

Anders als körperliche Erkrankungen können psychische Erkrankungen selbstverständlich nicht einfach durch Blutwerte oder Röntgen­bilder belegt werden. Die Versicherer nutzen das häufig für sich aus und wenden beispiels­weise ein, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien, und lediglich auf Angaben des Versicherten beruhen.

100%iger Nachweis der Erkrankung auch für Mediziner nicht möglich

Häufig können die Versicherer sich hier auch auf ärztliche Berichte stützen, in denen es auch den behandelnden Medizinern häufig nicht vollständig möglich ist, einen 100-prozentigen Nachweis der Erkrankung zu erbringen. Dieses Problem liegt allerdings in der Natur der Sache. Es wird auch voraussichtlich niemals so sein, dass Ärzte Angaben zum Bestehen und dem Umfang der Erkrankung machen können ohne sich hierbei zumindest auch auf Angaben des Erkrankten zu stützen.

Rechtsprechung: Wahrscheinlichkeit von 80 - 90 % ausreichend

Die Rechtsprechung steht den Versicherungs­nehmern jedoch insoweit zur Seite. Das Oberlandes­gericht Hamm hat bereits vor mehr als 20 Jahren ganz eindeutig dargelegt, dass Psychiatern und Psychologen naturgemäß ein 100-prozentiger Nachweis nicht möglich ist und die sowohl an den außergerichtlichen Nachweis, als auch den gerichtlichen Beweis zu stellenden Anforderungen grund­sätzlich herab­gesetzt sind. In dieser Recht­sprechungs­linie hat des Weiteren auch das Oberlandes­gericht Köln mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass kein 100-prozentiger Beweis für eine Erkrankung, sondern nur maximal eine Wahrscheinlichkeit von 80 – 90 % erreicht werden kann, sodass schon diese für den Vollbeweis der Erkrankung ausreicht.

Vorherige Behandlungen von gerichtlich beauftragten Sachverständigen berücksichtigt

Durch die Aussagen der Versicherer sollte man sich nicht abschrecken lassen, wenn diese damit argumentieren, dass das Bestehen und der Umfang der Erkrankung nicht vollständig oder 100%-ig bewiesen sei. An dieser Stelle soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass gerichtlich beauftragte Sachverständige häufig stark berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hat. Soweit solche Behandlungen durch­geführt wurden, wird hieraus in der Regel der Rück­schluss gezogen, dass ein ent­sprechender Leidens­druck vorlag, was auf das Bestehen der Erkrankung hindeutet. Selbstverständlich gibt es hiervon abweichend auch schlimmste Fälle, in welchen der Kranke aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht in der Lage war, sich in eine entsprechende Behandlung zu begeben.

Ansprüche notfalls auch mit Klage durchsetzen

Insgesamt ist es wichtig, die bestehenden Ansprüche nachdrücklich weiter­zuverfolgen, damit der Versicherer auch erkennt, dass der Versicherte nicht aufgrund seiner Erkrankung so hilflos ist, dass er seine Ansprüche schlichtweg aufgibt. In der Regel sollte direkt ein letzter energischer außer­gerichtlicher Versuch unternommen werden, um den Versicherer kurzfristig zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. Wenn der Versicherer dazu nicht bereit ist, sollte unverzüglich Klage eingereicht werden, um nicht noch weitere Zeit zu verlieren.

Zu den obigen Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gern persönlich als Ansprech­partner zur Verfügung.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4680

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4680
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!