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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 23.07.2020

Abgas­skandal

Rückruf durch KBA: Betroffen sind Mercedes-Diesel der DER A-, B,- C-, E- UND S-Klasse

Unzulässige Abschalt­einrichtung stellt Mangel dar und kann Anspruch auf Schadens­ersatz begründen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat am 16. Juli 2020 den Rückruf für Mercedes-Diesel­fahrzeuge der A-Klasse, B-Klasse, C-Klasse, E-Klasse und S-Klasse der Baujahre 2008 bis 2011 mit der Abgasnorm Euro 5 bekannt­gegeben. Nach Angaben des KBA sind von dem Rückruf weltweit rund 113.000 Fahrzeuge betroffen, in Deutschland sind es mehr als 30.000.

Bei den betroffenen Fahrzeugen muss eine unzulässige Abschalt­einrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden. In die Werkstatt gerufen werden Mercedes-Diesel der A- und B-Klasse mit dem Motor des Typs OM 640 sowie Fahrzeuge der C-, E- und S-Klasse mit dem Motortyp OM 651. Der Rückruf findet unter dem Code 5497507 statt.

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Weiterer Rückruf keine Überraschung

Überraschend kommt der Rückruf nicht. Schon vor einigen Wochen deutete sich an, dass Daimler weitere Mercedes-Diesel von der A-Klasse bis zur S-Klasse wegen einer unzulässigen Abschalt­einrichtung bei der Abgas­reinigung zurückrufen muss.

KBA-Rückruf verpflichtet zur Installation des Updates

Die betroffenen Fahrzeug­halter werden angeschrieben und aufgefordert ihr Auto in die Werkstatt zu bringen, damit das Software-Update installiert werden kann. Welche Auswirkungen das Update auf Verschleiß, Leistung oder Verbrauch des Motors hat, ist ungewiss. Hinzu kommt der Wertverlust der Fahrzeuge. Da es sich um einen verpflichtenden Rückruf des KBA handelt, muss das Update allerdings aufgespielt werden, da dem Fahrzeug ansonsten der Entzug der Betriebs­erlaubnis droht.

Gute Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüche

„Die betroffenen Fahrzeug­halter sind dieser Situation jedoch nicht hilflos ausgesetzt. Sie haben gute Chancen, Schadens­ersatz­ansprüche gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalt­einrichtung durch­zusetzen. Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Wochen und Monaten sehr verbraucher­freundlich entwickelt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

BGH: Unzulässige Abschalteinrichtung stellt Sachmangel dar

Der BGH hatte schon Anfang 2019 klargestellt, dass eine unzulässige Abschalt­einrichtung einen Sachmangel darstellt und der Kunde Anspruch auf Ersatz hat. Zudem hat auch die EuGH-General­anwältin Eleanor Sharpston kürzlich deutlich gemacht, dass sie Abschalt­einrichtungen grund­sätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Emissions­ausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Funktionen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

„Nach der Einschätzung der EuGH-General­anwältin und dem Rückruf des KBA dürfte es Daimler schwer­fallen die Gerichte davon zu überzeugen, keine unzulässigen Abschalt­einrichtungen verwendet zu haben“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­partner der IG Diesel­skandal.

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Vorsicht bei freiwilligen Rückrufen oder beim Aufspielen von Software-Updates ohne Auftrag

Besondere Vorsicht ist bei freiwilligen Rückrufen oder beim Aufspielen von Software-Updates ohne Auftrag, teilweise auch in Verbindung mit einer 100 Euro-Gutschrift, geboten. Durch das Update können Beweise für eine unzulässige Abschalt­einrichtung vernichtet werden. Rechtsanwalt Dr. Gasser: „Betroffene sollten ein eigenmächtiges Aufspielen des Software-Updates durch die Werkstatt daher zumindest schriftlich festhalten, um ggf. später dazu entsprechend vortragen zu können.“

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