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Eventrecht und Sozialversicherungsrecht | 20.06.2017

Schein­selbständigkeit

Schein­selbständigkeit: Welche Parallelen gibt es zwischen einer Pflegefach­kraft und einen Event­manager?

Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts zu Alten­pflegern auch für Veranstaltungs­bereich anwendbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Waetke

Was haben ein Alten­pfleger und ein Veranstalter oder Event­manager gemeinsam? Nun, zumindest juristisch eine ganze Menge, denn die Frage­stellungen mit Blick auf die Schein­selbständigkeit treffen alle Branchen.

Der Fall

Ein Alten­pfleger war für eine stationäre Pflege­einrichtung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Hilfe­stellungen bei Körper­pflege und Nahrungs­aufnahme, das An- und Ausziehen der Pflege­bedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Außerdem führte er Behandlungs­pflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressions­strümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn.

Rentenversicherung stuft Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig ein

Das Hessische Landes­sozial­gericht hat diese Bewertung nun in 2. Instanz bestätigt:

Der Pfleger sei in die Arbeits­organisation des Pflege­heimes eingegliedert und weisungs­abhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Bereichs­leitung unterstanden, sei im Schicht­dienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Alten­pflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflege­leistungen dokumentieren müssen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.05.2017, Az. L 1 KR 551/16).

Soweit so gut. Diese Art der engen Zusammen­arbeit gibt es im Veranstaltungs­bereich auch.

Interessant werden aber nun die weiteren Ausführungen des Gerichts:

Leistungen könnten für sich alleine nicht erbracht werden

Eine Pflegekraft könne die genannten Tätigk­eiten ohne Ein­gliederung in die Arbeits­organisation des Heimes und ohne Bindung an entsprechende Weisungen gar nicht durchführen. Denn für die Behandlungs­pflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflege­kräfte delegiert werden könnten. Diese Pflege­leistungen könnten unabhängig von der Arbeits­organisation des Pflege­heimes und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.

Knackpunkt: Delegieren

Das ist der Knackpunkt: Der Pfleger hätte seine Arbeiten – insbesondere die Behandlungs­pflege – gar nicht selbständig alleine erbringen können: Die Leistungen habe er nur erbringen können, weil ein Arzt sie hätte erbringen müssen, sie aber (wie üblich) delegiert hat.

Übertragen auf eine Veranstaltung kann das bedeuten: Wenn ein Verantwortlicher, der kraft Gesetz für eine Tätigkeit verantwortlich ist, diese delegiert, so hätte der Delegierte diese Tätigkeit alleine auch gar nicht erbringen können. So gesehen gibt es eine Reihe von gesetzlich verankerten Tätigk­eiten, die „gerne“ auf „Freelancer“ delegiert werden. Das sollte man vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hessischen Landes­sozial­gerichts nun aber genauer hinter­fragen!

Außerdem: Feste Vergütung

Das Landes­sozial­gericht hat seine Entscheidung aber noch an zwei weiteren Punkten festgemacht:

Der Pfleger habe kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unter­nehmer­risiko getragen. Er habe vielmehr eine kontinuierliche Vergütung bezogen, die nicht erfolgs­abhängig gewesen sei.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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