Es war nicht immer möglich, mit einer englischen Limited auch auf dem deutschen Markt aktiv zu sein. Dies wurde erst durch einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den letzten zwei Jahrzehnten ermöglicht. Es sei nicht mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn einer nach ausländischem Recht ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaft der Zuzug in ein EU Mitgliedsland verweigert wird, so der Europäische Gerichtshof. Als daraufhin immer mehr Limited ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland aufnahm, hat der deutsche Gesetzgeber reagiert. Er wollte verhindern, dass einheimische Gesellschaftsform zu Gunsten einer ausländischen Gesellschaftsform wieder Limited an Bedeutung verlieren deswegen wurde das Recht der GmbH angepasst und die so genannte Unternehmer-Gesellschaft (UG) ins Leben gerufen. Die Unternehmer-Gesellschaft ist nichts anderes als eine GmbH, die auch, genau wie die Limited, schon mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. Angesichts dessen stellt sich die Frage, welche Vorteile der Limited gegenüber der Unternehmer Gesellschaft verbleiben. Die Wahl der passenden Rechtsform ist eine unternehmerische Entscheidung. Im Folgenden sollen Kriterien näher beleuchtet werden, die diese Entscheidung vereinfachen. Es wird sich herausstellen, dass die Gründung einer Limited nur in den wenigsten Fällen Sinn macht.
Gründung der Limited und Unternehmergesellschaft (UG)
Die Gründung einer UG verläuft parallel nach dem von der GmbH bekannten Ablauf. Erster Schritt ist der Entwurf der Satzung. Mit Einführung der Unternehmergesellschaft wurde zwar ein so genanntes Musterprotokoll dem Gesetz angefügt, der eine Vorlage für einen fertigen Gesellschaftsvertrag darstellt. Das Musterprotokoll stellt aber nur eine Minimalversion eines ordentlichen Gesellschaftsvertrages da und gibt ohnehin an sich nur die bestehende Gesetzeslage wider. Die Verwendung des Musterprotokolls eignet sich deshalb nur in den allerwenigsten Fällen. In den meisten Fällen wird man um die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht umhin kommen, wenn man sich nicht gerade selbst mit dem Entwurf von Gesellschaftsverträgen auskennt. Steht nun der Entwurf des Gesellschaftsvertrages, lassen ihn die Gründer beim Notar notariell beurkunden. Bei dieser Gelegenheit werden auch ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Anschließend werden die übernommenen Stammeinlagen (zwingend in voller Höhe) auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt und die neu gegründete Gesellschaft, durch die Geschäftsführer unter Mitwirkung des Notars, beim Handelsregister angemeldet. Sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist sie offiziell entstanden.
Die Gründung einer Limited verläuft im Prinzip sehr ähnlich; da sie aber eine Gesellschaftsform des englischen Rechts ist und dementsprechend auch dort gegründet wird, ergeben sich naturgemäß einige Besonderheiten. Die notwendigen Dokumente müssen bei dem zuständigen Gesellschaftsregister, dem Companies House in Cardiff eingereicht werden: das memorandum of association, ein Registrierungsantrag, der Gesellschaftsvertrag, der nach dem Companies Act 2006 nur noch aus den articles of association besteht, eine Erklärung hinsichtlich des Kapitals und der ersten Kapitalanteile sowie eine Erklärung bzgl. der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Den Unterlagen ist zudem ein Scheck zur Deckung der Registrierungsgebühren beizulegen, derzeit betragen diese grundsätzlich GBP 40. Mittlerweile funktioniert die Anmeldung auch auf elektronischem Weg.
Die Gründung einer Limited erscheint also zunächst, ist man der englischen Sprache mächtig, einfacher und kostengünstiger als die Gründung einer UG. Insbesondere fallen recht teure Notargebühren weg. Am einfachsten funktioniert die Gründung über das Einschalten einer Gründungsagentur, die Vorrats-Limited bereithält und eine Gründung innerhalb 24 Stunden ermöglicht. Soll die Satzung aber einen von den gesetzlichen Mustern abweichenden Inhalt haben, wird in aller Regel die Einschaltung eines englischen Anwalts notwendig werden. Einen weiteren vermeintlichen Vorteil kann die Limited auch nicht für sich beanspruchen: mittlerweile kann über die UG auch eine (Mini-)GmbH mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden.
Unterhaltung einer Limited und einer Unternehmergesellschaft (UG)
Die Unterhaltung einer UG bestimmt sich nach den Vorschriften für die GmbH. Damit einher gehen strenge Vorschriften über die Finanzverfassung der Gesellschaft sowie hohe Anforderungen an ein rechtskonformes Verhalten der Geschäftsführer. Für Beschlüsse der Gesellschaften gelten recht strenge Regularien. Die UG ist weiter Handelsgesellschaft nach § 6 HGB und deswegen zur doppelten Buchführung verpflichtet (§ 242 ff. HGB).
Den strengen Regeln für die UG gegenüber stehen aber folgende Nachteile der Limited: Sie muss, möchte sie ausschließlich in Deutschland tätig werden, als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen werden, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Das Unterlassen der Eintragung kann mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Auch auf den Geschäftsbriefen muss der Ort der Zweigniederlassung angegeben werden.
Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach englischem Recht. Rechtsberatung hierzu, also bei allen Umgestaltungsmaßnahmen, in der Krise oder Liquidation, muss von fachkundigen (erheblich teureren) englischen Anwälten eingeholt werden. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern müssen vor den englischen Gerichten ausgetragen werden (Art. 22 Nr. 2 EuGVVO).
Die Rechnungslegung richtet sich nach englischem Recht. Es ist daher notwendig, einen in England ansässigen Buchhalter zu engagieren oder eine (teuren) deutschen Spezialisten hierfür zu Rate zu ziehen. Die Direktoren einer Limited haben, neben der Satzungsurkunde und den Gründungsformblättern, jährlich einen Jahresbericht (annual return) und einen Jahresabschluss (annual account) beim Companies House einzureichen.
Die steuerliche Belastung ist in England zwar geringer. Eine ausschließlich in Deutschland tätige Limited unterliegt aber gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerpflicht in Deutschland.
Anonymität der Limited in Deutschland
Oben wurde die Registerpflicht einer in Deutschland wirtschaftlich tätigen Limited angesprochen. Dadurch können Gläubiger der Limited diese auch verpflichten und verklagen – theoretisch. Faktisch wird das Registergericht nur in den wenigsten Fällen überhaupt von der Zweigniederlassung erfahren. Eine Eintragung wird dann häufig unterbleiben, sodass den Gläubigern höchstens eine Anschrift in England zur Verfügung steht, die nicht selten nur eine Briefkastenadresse ist. Auch ist das englische Gesellschaftsrecht in mancher Hinsicht erheblich liberaler als sein deutsches Pendant. Beispielsweise gelten die recht strengen Eignungsvoraussetzungen zur Bestellung als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG) nicht für die Direktoren einer Limited. Das u.a. macht die Limited attraktiv für zwielichtige Geschäftsaktivitäten. Daraus resultiert auch ein gewisses Misstrauen gegenüber der Limited im Rechtsverkehr. Regelmäßig werden mehr Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Limited mangels Masse abgelehnt als eröffnet. Insbesondere bei Kapitalgebern und Verbrauchern genießt die Limited kein hohes Ansehen.
Fazit: UG gewinnt gegen Limited
Die Limited ist nur in den wenigsten Fällen der Wahl einer Unternehmergesellschaft (UG) vorzuziehen. Sie eignet sich sinnvollerweise höchstens dann, wenn nur ein Gesellschafter Gründer sein soll, ansonsten besteht für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander eine solche Rechtsunsicherheit, bei der kein gewissenhafter Rechtsanwalt die Empfehlung für eine Limited aussprechen kann. Auch die Vorteile der kostengünstigen und recht einfachen Gründung verschwinden schnell hinter dem zusätzlichen Aufwand der notwendigen laufenden Korrespondenz mit den englischen Behörden. Zwar können dies in vielen Fällen auch spezialisierte Dienstleister übernehmen. Dies ist aber freilich mit weiteren hohen Kosten verbunden, sodass die Einsparungen beim Gründungsvorgang recht schnell aufgebraucht sein dürften. Hinzu kommt zuletzt das Misstrauen des Rechtsverkehrs, das der Limited entgegen gebracht wird.