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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 23.05.2017

Anlage­beratung

Schiffs­fonds MS „CONTI ARABELLA“: LG Hamburg verurteilt Commerzbank AG zu Schadens­ersatz

Bank hat Pflichten aus dem Anlage­beratungs­vertrag schuldhaft verletzt

Das Landgericht Hamburg hat einer Klage gegen die Commerzbank AG durch Urteil vom 27. März 2017 - 318 O 193/16 - wegen Falsch­beratung bei der CONTI 56. Container Schiff­fahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI ARABELLA“ vollumfänglich in Höhe 15.080,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über Basiszins stattgegeben.

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Bank hat Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag schuldhaft verletzt

Das Urteil ist seit Anfang Mai 2017 rechts­kräftig. Die aus Schwarzenbek stammende Klägerin wird von HAHN Rechts­anwälte vertreten. Das Gericht sah es auch ohne Beweis­aufnahme als erwiesen an, dass die Bank ihre Pflichten aus dem Anlage­beratungs­vertrag schuldhaft verletzt habe, weil sie die Klägerin nicht über die ihr aus der Vermittlung der Beteiligung zufließenden Rück­vergütungen aufgeklärt habe. Wegen der die Beklagte treffenden sekundären Beweislast sei das pauschale Bestreiten des Vortrags der Klägerin insofern nicht ausreichend.

Verjährung noch nicht absolut eingetreten

„Hinsichtlich zahlreicher Schadens­ersatz­ansprüche wegen Falsch­beratung bei Schiffs­fonds ist noch keine absolute Verjährung eingetreten“, teilt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte mit. „Das betrifft auch verschiedene CONTI-Schiffs­fonds, die von der Commerzbank AG ab Mitte 2017 bzw. in 2018 - so auch der MS“CONTI ARABELLA„ - insbesondere an ältere Privat­anleger vertrieben wurden.“ Auch wenn sich einige Banken mit außergerichtlichen Vergleichs­angeboten schwer tun, mache - so Rechtsanwalt Hahn - bei eindeutigen Fällen von Falsch­beratung ein Klage­verfahren auch ohne eine eintritts­pflichtige Rechtschutz­versicherung Sinn. „Im vorliegenden Fall hat das Landgericht der Klage ohne Beweis­aufnahme stattgegeben“, erläutert Hahn. „Im Regelfall können mit anlage­beratenden Banken zumindest nach Klage­erhebung vernünftige Vergleichs­lösungen erzielt werden“, sagt Hahn.

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Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Abschließend rät Anwalt Hahn Anlegern der MS „CONTI ARABELLA“ und der beiden Schwester­schiffe - der MS „CONTI DAPHNE“ und der MS „CONTI ARIADNE“ - zur Eile: „Anleger des Fonds sollten die maximale Verjährungs­frist von zehn Jahren ab Fondsb­eitritt überwachen. Hahn empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, sich kurzfristig mit HAHN Rechts­anwälte in Verbindung zu setzen und über die rechtlichen Möglichkeiten der Verjährungs­hemmung und Anspruchs­verfolgung zu informieren.

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