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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 05.09.2016

Kommanditisten­haftung

VG EuroSelect Balanced Portfolio UK GmbH & Co. KG: Commerzbank AG zu Schadens­ersatz verurteilt

Gericht rügt mangelnde Aufklärung über Risiko des Wiederauf­lebens der Kommanditisten­haftung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom März 2016 einem von der Fach­anwalts­kanzlei Seehofer vertretenen Anleger Schaden­ersatz aufgrund der Tatsache zugesprochen, dass keine sachgerechte Aufklärung durch die Commerzbank AG im Hinblick auf das sogenannte Risiko des Wiederauf­lebens der Kommanditisten­haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfolgt ist.

Dieses Risiko bedeutet, dass ein Anleger verpflichtet sein kann, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück­bezahlen zu müssen, sofern diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft bezahlt wurden.

Art der Ausschüttung für Anleger entscheidend

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht Frankfurt am Main in Über­einstimmung mit der höchst­richter­lichen Rechtsprechung an, dass es für einen Anleger ein erheblicher und für seine Anlage­entscheidung entscheidender Umstand ist, ob er erhaltene Ausschüttungen als Gewinn­aus­schüttungen und daher als ihm endgültig zugeflossen verstehen darf oder ob er sich zumindest teilweise auf eine Wieder­einzahlung dieser Ausschüttungen einstellen muss.

Anleger wurden durch Bank nicht ausreichend aufgeklärt

Das Landgericht Frankfurt am Main begründete seine Entscheidung zusätzlich damit, dass der klagende Anleger auch nicht über die an die frühere Dresdner Bank AG, die jetzige Commerzbank geflossenen Vertriebs­vergütungen aufgeklärt worden wäre. In Über­einstimmung mit der höchst­richter­lichen Rechtsprechung hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Bank den Anleger nicht in ausreichender Weise hierüber aufgeklärt habe: Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Bank den Kunden unaufgefordert darüber aufklärt, dass und in welcher Höhe die Bank eine Vertriebs­provision für die Vermittlung dieser Anlage erhält.

Klageanspruch mangels ausreichender Aufklärung der Bank begründet

Der von der Fach­anwalts­kanzlei Seehofer vertretene Anleger hatte hierzu ausgeführt, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass die Bank aus dem Vertrieb derartiger Beteiligungen eine Provision erhalte. Somit war der Klage­anspruch auch aus diesem Grund begründet. Die Commerzbank wurde weiterhin dazu verurteilt, den Anleger von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zurück­zuzahlen, frei­zu­stellen. Ferner wurde die Commerzbank dazu verurteilt, den Anleger von an­gefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwalts­kosten frei­zu­stellen.

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