Dieses Risiko bedeutet, dass ein Anleger verpflichtet sein kann, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückbezahlen zu müssen, sofern diese nicht aus Gewinnen der Gesellschaft bezahlt wurden.
Art der Ausschüttung für Anleger entscheidend
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, dass es für einen Anleger ein erheblicher und für seine Anlageentscheidung entscheidender Umstand ist, ob er erhaltene Ausschüttungen als Gewinnausschüttungen und daher als ihm endgültig zugeflossen verstehen darf oder ob er sich zumindest teilweise auf eine Wiedereinzahlung dieser Ausschüttungen einstellen muss.
Anleger wurden durch Bank nicht ausreichend aufgeklärt
Das Landgericht Frankfurt am Main begründete seine Entscheidung zusätzlich damit, dass der klagende Anleger auch nicht über die an die frühere Dresdner Bank AG, die jetzige Commerzbank geflossenen Vertriebsvergütungen aufgeklärt worden wäre. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Bank den Anleger nicht in ausreichender Weise hierüber aufgeklärt habe: Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Bank den Kunden unaufgefordert darüber aufklärt, dass und in welcher Höhe die Bank eine Vertriebsprovision für die Vermittlung dieser Anlage erhält.
Klageanspruch mangels ausreichender Aufklärung der Bank begründet
Der von der Fachanwaltskanzlei Seehofer vertretene Anleger hatte hierzu ausgeführt, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass die Bank aus dem Vertrieb derartiger Beteiligungen eine Provision erhalte. Somit war der Klageanspruch auch aus diesem Grund begründet. Die Commerzbank wurde weiterhin dazu verurteilt, den Anleger von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, freizustellen. Ferner wurde die Commerzbank dazu verurteilt, den Anleger von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.