BGH stuft Abschaltvorrichtung als „Sachmangel“ ein
Sie betonten, „dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte“.
BGH hält Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft
Weiterhin wies der Senat darauf hin, „dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.
Verkäufer kann Ersatzlieferung nur im Einzelfall nach § 439 BGB verweigern
Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.“
Prof Dr. Marco Rogert, Partner der Kanzlei Rogert & Ulbrich, die mehrere tausend Betroffene im Abgasskandal vertritt, ist über diesen Beschluss hocherfreut:
Ein guter Tag für die Betroffenen
„Der Bundesgerichtshof hat erfreulicherweise für alle Betroffenen eine klare Aussage dazu getroffen, ob die Betroffenheit eines Diesel-Kraftfahrzeuges von dem Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung als Sachmangel zu qualifizieren ist. Das hat der BGH eindeutig bejaht.
Bejahung eines Sachmangels stellt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar
Vordergründig hat diese Feststellung nur Auswirkungen auf Gewährleistungsfälle, die derzeit kaum noch rechtshängig sind. Weitaus brisanter ist diese Aussage allerdings für die Tausenden deliktischen Klagen, denn wer einen Mangel bejaht und davon ausgeht, dass dieser vorsätzlich verschwiegen wurde, ist schnell bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung und damit bei einem Schadenersatzanspruch wie er im Rahmen der Tausenden Einzelklagen und der Musterfeststellungsklage des vzbv geltend gemacht wird.
Kurzum: Ein guter Tag für die Betroffenen, nachdem das OLG Braunschweig einige Betroffene verunsichert hatte.“