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Schadensersatzrecht | 01.03.2019

Abgas­skandal

Schummel-Software: BGH stärkt die Position vom Abgas­skandal betroffener Diesel­käufer

Illegale Abschalt­einrichtung stellt Sachmangel dar

Nachdem der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs den Verhandlungs­termin vom 27. Februar 2019 unter Hinweis auf einen Vergleich zwischen den Parteien aufgehoben hat, wiesen die Richter in einem Beschluss auf ihre vorläufige Rechts­auffassung hin.

BGH stuft Abschaltvorrichtung als „Sachmangel“ ein

Sie betonten, „dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxid­ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebs­untersagung durch die für die Zulassung zum Straßen­verkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßen­verkehr) fehlen dürfte“.

BGH hält Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft

Weiterhin wies der Senat darauf hin, „dass die Auffassung des Berufungs­gerichts rechts­fehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatz­lieferung eines mangel­freien Neu­fahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungs­pflicht dürfte - anders als das Berufungs­gericht gemeint hat - ein mit einem nach­träglichen Modell­wechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungs­umfang für die Interessen­lage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein.

Verkäufer kann Ersatzlieferung nur im Einzelfall nach § 439 BGB verweigern

Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatz­beschaffungs­kosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichk­eit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatz­lieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraus­setzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatz­lieferung nur mit unverhältnism­äßigen Kosten möglich ist.“

Prof Dr. Marco Rogert, Partner der Kanzlei Rogert & Ulbrich, die mehrere tausend Betroffene im Abgas­skandal vertritt, ist über diesen Beschluss hocherfreut:

Ein guter Tag für die Betroffenen

„Der Bundes­gerichts­hof hat erfreulicherweise für alle Betroffenen eine klare Aussage dazu getroffen, ob die Betroffenheit eines Diesel-Kraftfahr­zeuges von dem Vorhanden­sein einer illegalen Abschalt­einrichtung als Sachmangel zu qualifizieren ist. Das hat der BGH eindeutig bejaht.

Bejahung eines Sachmangels stellt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar

Vorder­gründig hat diese Feststellung nur Auswirkungen auf Gewährleistungs­fälle, die derzeit kaum noch rechtshängig sind. Weitaus brisanter ist diese Aussage allerdings für die Tausenden deliktischen Klagen, denn wer einen Mangel bejaht und davon ausgeht, dass dieser vorsätzlich verschwiegen wurde, ist schnell bei einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung und damit bei einem Schadenersatz­anspruch wie er im Rahmen der Tausenden Einzel­klagen und der Muster­feststellungs­klage des vzbv geltend gemacht wird.

Kurzum: Ein guter Tag für die Betroffenen, nachdem das OLG Braunschweig einige Betroffene verunsichert hatte.“

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