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Internetrecht und Strafrecht | 15.08.2016

Hass­kommentare im Internet

Straftaten in sozialen Medien: Was ist verboten, was ist erlaubt, wo sind die Grenzen?

Was können Betroffene tun?

Vom Hass­kommentar über negative Bewertungen des Chefs bis hin zur Urheber­rechts­verletzung durch posten fremder Bilder. Was in sozialen Netzwerken per Mausklick binnen Sekunden leicht und ohne große Schwierig­keiten veröffentlicht werden kann, ist rechtlich nicht immer auch so einfach zu werten. Denn das Internet ist kein rechts­freier Raum! Wo sind aber die Grenzen? Und was können Betroffene bei Verstößen tun?

Vorsicht bei Äußerungen im Internet

1. Hass­kommentare

Das posten von Hass­kommentaren kann straf­rechtlich relevant sein. Als Hass­kommentare werden u.a. solche Inhalte in sozialen Medien verstanden, die Bedrohungen, Verunglimpfungen, Nötigungen oder extremi­stische Angaben enthalten oder die zur Begehung von Gewalt- und Straftaten aufrufen. Das gezielte Veröffentlichen von Kommentaren und/ oder Bildern, die in Bezug auf bestimmte Personen oder Gruppen ehr­verletzenden Charakter haben, kann straf­rechtlich wie folgt relevant werden (nicht abschließend):

  • Beleidigung gemäß § 185 StGB: Als Beleidigung wird jede nach außer gerichtet Nicht- bzw. Missachtung eines anderen verstanden. Wer also Beiträge mit herab­würdigenden Charakter postet, kann mit einer Freiheits­strafe von bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Beispiel: Ein Mann wurde zu einer 3-monatigen Gefängnis­strafe verurteilt, weil er auf seiner Facebook­seite Kriminal­beamte u.a. als „ver­blödeter Scheiß­haufen“ und „Dreckspack“ sowie als „Abschaum“ betitelte. (AG Ansbach, Urteil vom 06.04.2016 – Berufung wurde eingelegt)
  • üble Nachrede gemäß § 186 StGB: Werden falsche Tatsachen gepostet, die geeignet sind einen anderen ver­ächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab­zuwürdigen, kann dies mit einer Freiheits­strafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Verleumdung gemäß § 187 StGB: Wer wider besseren Wissens über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die denjenigen ver­ächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung her­abwürdigen oder dessen Kredit gefährden kann, wird mit einer Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Volks­verhetzung gemäß § 130 StGB: Haben Hass­kommentare fremden­feindliche Inhalte und richten sich entsprechend gegen bestimmte Personen (-gruppen), kommt eine Straf­barkeit wegen Volks­verhetzung in Betracht. Beispiel: Das AG Bückeburg hatte einen 23-jährigen Mann wegen Volks­verhetzung und öffentlicher Anstiftung zu Straftaten, zu 4 Monaten Freiheits­strafe auf Bewährung verurteilt, weil er bei Facebook zur Brand­stiftung von Flüchtlings­heimen aufrief (@ART1055:anwaltsregister[DAWR berichtete]@).
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB: Das LG Aachen musste einen Fall verhandeln, bei dem der 15-jährige Angeklagte, der zuvor selbst Opfer von Mobbing war, folgendes bei Facebook postete: „Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben fb, wenn die mir fa schicken, lauf ich Amok”. Dem Angeklagten konnte zwar kein Vorsatz nachgewiesen werden. Gleichwohl stellte das Gericht aber fest, dass schon die bloße Ankündigung eines Amoklaufes den Straftat­bestand erfüllen kann. Durch die Möglichkeiten bei Twitter (Retweet) und Facebook (Teilen) können solche „Schock­nachrichten“ eine große Anzahl von Personen schnell erreichen und den öffentlichen Frieden stören.

Was tun?

Hass­kommentare können zum einen direkt beim sozialen Netzwerk gemeldet werden. Zum anderen kann (ggf. anonym) Straf­anzeige erstattet werden.

2. private Äußerungen im Arbeits­verhältnis

Nicht jeder Kommentar oder Tweet fällt automatisch unter die „Meinungs­freiheit“ - mit erheblichen Folgen! Auch wenn der private Account grund­sätzlich nichts mit der Arbeit zu tun hat, können strafbare Äußerungen zu einer fristlosen Kündigung führen. Gleiches gilt für ehr­verletze­nder Äußerungen über Kollegen oder den Chef.

3. Bilder, Fotos und das Urheber­recht

Nicht nur das posten von Kommentaren, sondern auch das Teilen von Bildern und Fotos sind praktisch Alltag in den sozialen Netzwerken. Problemen können dann entstehen, wenn neben der eigenen auch weitere Personen zu erkennen sind, die mit der Veröffentlichung nicht bzw. nicht in diesem Umfang einverstanden sind. Gemäß §§ 22, 23 KUG dürfen Bilder, auf denen die Person erkennbar ist, nur mit dessen Einwilligung verbreitet und veröffentlicht werden. Zudem dürfen Bilder von der Seite eines anderen Nutzers nur mit dessen aus­drücklicher Einwilligung auf anderen Seiten verwendet werden. Allein das Hochladen eines Bildes beinhaltet nicht zugleich auch das Ein­verständnis das Bild weiter­zu­verbreiten.

Sonderfall:

Posts von fremden Produkten und Inhalten Werden bei YouTube, Instagram und Co. Videos und Bilder mit fremden Produkten veröffentlicht, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Werden diese Produkte vom jeweiligen Anbieter bereit gestellt (z.B. gesponsert), muss hierauf besonders hingewiesen werden.

Aufgepasst werden muss auch beim Kopieren von kompletten Beiträgen. Nach Ansicht des LG Frankfurt (Az. 2/03 S 2/14) kann eine solche Kopie eine Urheber­rechts­verletzung darstellen. Wie auch beim bloßen Hochladen von Bildern, kann allein aus dem post auf der eigenen Seite keine Zustimmung zur weiteren Verwendung des Werks gefolgert werden. Das gilt selbst dann, wenn der share-button eingebunden wurde!

Fazit

Das Internet und insbesondere die sozialen Netzwerke sind kein rechts­freier Raum. Auch wenn das Veröffentlichen und Verbreiten von Kommentaren , Beiträgen und Bildern mit nur wenigen Klicks problemlos möglich ist, heißt das nicht automatisch auch, dass es rechtlich erlaubt ist.

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