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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 15.02.2018

Negativ­zinsen

Streitfall Negativ­zinsen: Landgericht Tübingen untersagt Negativ­zinsen bei unterschiedlichen Einlagen­geschäften

Keine nach­träglichen Negativ­zinsen bei bestehenden Konten

Das Landgericht Tübingen hat in einem Fall, in welchem die Volksbank Reutlingen für Termin­einlagen und Tagesgelder negative Zinsen erhoben hatte, den verwendeten Preis­aushang als unwirksam angesehen (Landgericht Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17).

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Zur Begründung führt das Landgericht Tübingen wörtlich aus:

„Mit einem Übergang von positiven/neutralen Zinsen zu Negativ­zinsen bei schon abgeschlossenen Verträgen über Sichteinlagen rechnet der Verbraucher nicht und muss damit auch nicht rechnen. Vielmehr hat der Verbraucher den Vertrag in der Vorstellung abgeschlossen, entweder eine geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung seiner Einlage zu erhalten. Hingegen ist die Heran­ziehung zu Negativ­zinsen im Sicht­einlagen­geschäft atypisch, weil sie der Pflicht­einlage bei un­regelmäßigen Verwahrungs­verträgen wider­spricht.“

Nachträgliche Negativzinsen bei Bestandseinlagen bewirkt Änderung des Vertragscharakters

„Nachdem zahlreiche Banken - motiviert durch die Geldpolitik der Notenbanken - aktuell versuchen, negative Zinsen dort einzuführen, wo sie ihnen nützen, ist es zu begrüßen, dass das Landgericht Tübingen entschieden hat, dass der Übergang von einer positiven bzw. einer Null­verzinsung hin zu einem Negativzins bei Alt­verträgen über Sichteinlagen eine Änderung des Vertrags­charakters hin zu einer Umkehr der Zahlungs­pflichten bewirkt“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte.

HAHN Rechtsanwälte vertritt betroffene Bankkunden

„Betroffene Bankkunden sollten eine erfahrene Rechts­anwalts­kanzlei im Bank- und Kapital­markt­recht zurate ziehen und mögliche Ansprüche auf Rück­forderung von geleisteten Negativ­zinsen prüfen lassen“, rät Anwalt Hahn. „Das gelte auch für Unternehmen und institutionelle Anleger. Auch hier kann und darf durch eine (Nach­trägliche) Klausel kein vollständiger Vertrags­typen­wechsel erfolgen“, so Rechtsanwalt Peter Hahn abschließend. HAHN Rechts­anwälte vertritt betroffene Bankkunden bei der Rück­forderung von Negativ­zinsen. Ansprech­partnerin ist Rechtsanwältin Rita Köpke.

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