Werbung
Klägerin wollte als Nachlasspflegerin eingesetzt werden
Nach dem Ableben der Erblasserin erstrebte die Freundin – nunmehr Beteiligte zu 1 – ihre eigene Einsetzung als Nachlasspflegerin. Das Nachlassgericht setzte eine andere Person als Nachlasspfleger ein. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde vertrat die Beteiligte zu 1 unter anderem die Auffassung, die Generalvollmacht sei eine Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten.
Generalvollmacht enthielt keine Verfügung
Schon angesichts der Tatsache, dass die Generalvollmacht – wie sich aus den Gründen der OLG-Entscheidung ergibt – keine einzige Verfügung enthielt, wie sie für ein Testament typisch ist, insbesondere keine Erbeinsetzung, ist die von der Beteiligten zu 1 vertretene Rechtsauffassung nicht nachvollziehbar, so dass auf diesen Teil des Streites hier nicht weiter eingegangen werden soll.
Interessant sind aber die zutreffenden Ausführungen des OLG, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Schriftstück als Testament anzuerkennen ist:
Nicht jedes Schriftstück kann als Testament anerkannt werden
„Bei den von der Erblasserin unter dem Datum 16.3.2013 handschriftlich verfassten Schriftstücken handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht um Testamente der Erblasserin. Zwar genügen die genannten Schriftstücke… den Formerfordernissen eines eigenhändigen ordentlichen Testaments nach §§ 2247, 2231 Nr. 2 BGB. Nicht bei jedem Schriftstück, das in dieser Form errichtet ist… handelt es sich jedoch um ein Testament. Vielmehr muss die Erklärung mit Testierwillen abgegeben sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen. … Erklärungen im Sinne des BGB müssen immer von dem Willen getragen sein, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, bei Errichtung eines Testaments von dem Willen, von Todes wegen zu verfügen. … Ein Schriftstück kann nur dann Testament sein, wenn sich zumindest feststellen lässt, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, dies könne als Testament aufgefasst werden. Bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schriftstücken sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen.“
Werbung
MEIN TIPP:
Möglicherweise hat die Beteiligte zu 1 ihre nachhaltig unzutreffende Rechtsauffassung (die Generalvollmacht sei ein Testament) deswegen vertreten, weil die Erblasserin ihr zugesagt hatte, sie solle ihre Erbin sein oder weil die Erblasserin aus anderen Gründen (rechtsirrtümlich) meinte, mit der bloßen Vollmacht gleichzeitig ihren Nachlass zu regeln.
Ich erlebe es häufig, dass Fälle streitig werden, weil der Erblasser lebzeitig meint, seine Meinung sei ganz sicher die zutreffende Rechtsauffassung - ohne jedoch irgend einen fachlichen Rat dazu einzuholen. Wer in dieser Weise vorgeht, spart am falschen Platz und kann keinesfalls damit rechnen, dass sich diese ungeprüfte eigene Rechtsauffassung später tatsächlich als richtig erweist.
Erblasser sollten sich bei der Erstellung eines Testaments anwaltlich beraten lassen
Wer also erreichen möchte, dass sich tatsächlich sein oder ihr „Letzter Wille“ nach dem Ableben in Realität umsetzt, also wirklich diejenigen Personen und Institutionen begünstigt werden, denen der Erblasser etwas zukommen lassen wollte, sollte in gesunder Zeit den Rechtsrat eines Fachanwalts oder einer Fachanwältin für Erbrecht einholen. Das verhindert böse Überraschungen bei den Personen, die der Erblasser begünstigen will.
Werbung