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Erbrecht | 03.05.2016

Letzter Wille

Testament? Testament liegt nur vor, wenn der Erblasser den Willen bekundet von Todes wegen Verfügungen treffen zu wollen

Im Testament muss Erklärung mit Testier­willen enthalten sein

In einem Fall, über den das OLG Frankfurt (11.6.2015 – 20 W 155/15) zu entscheiden hatte, hatte die spätere Erblasserin zu Gunsten einer lang­jährigen Freundin unter anderem eine Generalvoll­macht handschriftlich geschrieben und unter­zeichnet.

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Klägerin wollte als Nachlasspflegerin eingesetzt werden

Nach dem Ableben der Erblasserin erstrebte die Freundin – nunmehr Beteiligte zu 1 – ihre eigene Einsetzung als Nachlass­pflegerin. Das Nachlass­gericht setzte eine andere Person als Nachlass­pfleger ein. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde vertrat die Beteiligte zu 1 unter anderem die Auffassung, die Generalvoll­macht sei eine Verfügung von Todes wegen zu ihren Gunsten.

Generalvollmacht enthielt keine Verfügung

Schon angesichts der Tatsache, dass die Generalvoll­macht – wie sich aus den Gründen der OLG-Entscheidung ergibt – keine einzige Verfügung enthielt, wie sie für ein Testament typisch ist, insbesondere keine Erb­einsetzung, ist die von der Beteiligten zu 1 vertretene Rechts­auffassung nicht nachvollziehbar, so dass auf diesen Teil des Streites hier nicht weiter eingegangen werden soll.

Interessant sind aber die zutreffenden Ausführungen des OLG, welche Anforderungen zu stellen sind, damit ein Schrift­stück als Testament anzuerkennen ist:

Nicht jedes Schriftstück kann als Testament anerkannt werden

„Bei den von der Erblasserin unter dem Datum 16.3.2013 handschriftlich verfassten Schrift­stücken handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht um Testamente der Erblasserin. Zwar genügen die genannten Schrift­stücke… den Form­erfordernissen eines eigen­händigen ordentlichen Testaments nach §§ 2247, 2231 Nr. 2 BGB. Nicht bei jedem Schrift­stück, das in dieser Form errichtet ist… handelt es sich jedoch um ein Testament. Vielmehr muss die Erklärung mit Testier­willen abgegeben sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen. … Erklärungen im Sinne des BGB müssen immer von dem Willen getragen sein, bestimmte Rechts­folgen herbeizuführen, bei Errichtung eines Testaments von dem Willen, von Todes wegen zu verfügen. … Ein Schrift­stück kann nur dann Testament sein, wenn sich zumindest feststellen lässt, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, dies könne als Testament aufgefasst werden. Bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schrift­stücken sind an den Nachweis des Testier­willens strenge Anforderungen zu stellen.“

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MEIN TIPP:

Möglicher­weise hat die Beteiligte zu 1 ihre nachhaltig unzutreffende Rechts­auffassung (die Generalvoll­macht sei ein Testament) deswegen vertreten, weil die Erblasserin ihr zugesagt hatte, sie solle ihre Erbin sein oder weil die Erblasserin aus anderen Gründen (rechts­irrtümlich) meinte, mit der bloßen Vollmacht gleich­zeitig ihren Nachlass zu regeln.

Ich erlebe es häufig, dass Fälle streitig werden, weil der Erblasser lebzeitig meint, seine Meinung sei ganz sicher die zutreffende Rechts­auffassung - ohne jedoch irgend einen fachlichen Rat dazu einzuholen. Wer in dieser Weise vorgeht, spart am falschen Platz und kann keinesfalls damit rechnen, dass sich diese ungeprüfte eigene Rechts­auffassung später tatsächlich als richtig erweist.

Erblasser sollten sich bei der Erstellung eines Testaments anwaltlich beraten lassen

Wer also erreichen möchte, dass sich tatsächlich sein oder ihr „Letzter Wille“ nach dem Ableben in Realität umsetzt, also wirklich diejenigen Personen und Institutionen begünstigt werden, denen der Erblasser etwas zukommen lassen wollte, sollte in gesunder Zeit den Rechtsrat eines Fachanwalts oder einer Fach­anwältin für Erbrecht einholen. Das verhindert böse Überraschungen bei den Personen, die der Erblasser begünstigen will.

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