wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Erbrecht | 02.07.2024

Testament

Testier­unfähigkeit: Gemein­schaftliches Testament bei Demenz

Testier­unfähigkeit eines Ehegatten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Oberlandes­gericht Celle hatte in einem aktuellen Beschluss vom 14.03.2024 (6 W 106/23) über einen Fall zu entscheiden, bei welchem zwei Ehegatten ein Gemein­schaftliches Testament errichtet haben und sich nach dem Tod des einen Ehegatten heraus­gestellt hat, dass der andere Ehegatte bei Errichtung des Testaments wegen fort­geschrittener Demenz testier­unfähig war. Das Gericht entschied, dass dadurch das gesamte gemeinschaft­liche Testament unwirksam geworden war, weist aber auch darauf hin, dass dies in solchen Konstellationen nicht immer zwingend der Fall ist.

Die Ehegatten hatten bei ihrem Tod mehrere gemeinschaft­liche Testamente hinter­lassen, eines aus dem Jahr 1993, zwei weitere aus dem Jahr 2018. Jedes dieser gemeinschaft­lichen Testamente war von der Ehefrau handschriftlich geschrieben worden und vom Ehemann lediglich mit­unter­schrieben worden – grund­sätzlich können auf diese Weise wirksam gemeinschaft­liche Testamente errichtet werden.

Nach dem Tod des Ehegatten griff der Sohn allerdings die beiden Testamente aus dem Jahr 2018 gerichtlich an, da er der Meinung war, dass seine Mutter im Jahr 2018 schon nicht mehr testierfähig war – diese litt dort bereits an Demenz.

Gericht: Ehefrau war bei Errichtung testierunfähig

Das Nachlass­gericht kam in dem Verfahren um die Wirksamkeit des Testaments tatsächlich zu dem Entschluss, dass die Ehefrau bei Errichtung der beiden Testamente aus dem Jahr 2018 nicht mehr testierfähig war. Das Gericht hatte sich deshalb im Anschluss mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verfügungen des mittlerweile verstorbenen Ehemann dennoch wirksam waren, der ja bei der Errichtung noch testierfähig war.

Formvorschrift für Einzeltestament nicht erfüllt

Problematisch sah das Gericht hier allerdings den Umstand, dass das handschriftliche Testament lediglich von der testier­unfähigen Ehefrau handschriftlich verfasst worden war und vom Ehemann nur unter­schrieben worden war. Da Testamente aber nur wirksam sind, wenn Sie entweder notariell beurkundet sind oder aber vom Erblasser persönlich handschriftlich verfasst sind, lag kein wirksames Testament des Ehemannes aus dem Jahr 2018 vor.

Anders hätte der Fall ausgehen können, so betont es auch das Oberlandes­gericht in seinem Beschluss, wenn die Testamente von dem testier­fähigen Ehemann geschrieben und von der Ehefrau nur unter­schrieben worden wären. Dann hätte man sich in dem Verfahren nämlich noch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die gemeinschaft­lichen Testamente in Einzel­testamente des Ehemannes umzudeuten seien. So scheiterte das aber an einem formell gültigen Testament.

Vorsorgende Maßnahme bei beginnender Demenz

Wer ein Gemein­schaftliches Testament errichten möchte und sich nicht sicher ist, ob sein Partner noch testierfähig ist, sollte im besten Falle bei der Testaments­errichtung voraus­schauende Maßnahmen ergreifen, damit solche Erb­streitig­keiten nach dem eigenen Tod ausbleiben.

Grundsätzlich gilt:

Ist die Testier­fähigkeit, häufig aufgrund von beginnender Demenz, zweifelhaft, tun Erblasser gut daran, ein Gutachten zur Testier­fähigkeit vor Errichtung des Testaments erstellen zu lassen, welches die Testier­fähigkeit bestätigt. Wem das zu aufwendig ist, der sollte neben dem gemeinschaft­lichen Testament mit dem potenziell testier­unfähigen Partner auch noch eine letztwillige Verfügungen treffen, die dann gelten soll, sollte die Testier­unfähigkeit des Ehepartners im Nachhinein noch fest­gestellt werden.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10778