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Schadensersatzrecht | 08.10.2018

Abgas­skandal

Umtausch­prämie und Nach­rüstung: Die Ergebnisse des Diesel-Gipfels

Sinnvolle Maßnahmen oder nur eine Mogel­packung?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Die Regierungs­koalition hat nunmehr die Ergebnisse ihres Diesel-Gipfels vom 01.10.2018 veröffentlicht. Danach soll es Umtausch­angebote der Hersteller für Diesel­fahrzeuge der Abgas­klassen Euro 4 und Euro 5 geben. Angaben zur Höhe der Umtausch­angebote macht die Bundes­regierung nicht.

Zudem „erwartet der Bund“ von den Herstellern, dass diese die Kosten für den Einbau einer Hardware-Nach­rüstung mit einem SCR-Katalysator übernehmen. Eine Zusage der Hersteller hierzu liegt der Regierung (noch) nicht vor. Laut Presse­berichten lehnen bereits BMW und Opel Nach­rüstungen aus technischen Gründen ab.

Die attraktive Variante für Hersteller: Umtauschangebote gegen Fahrzeugneukauf

Umtausch­angebote der Hersteller an Betroffene sind für die Hersteller eine attraktive Variante, Kaufanreize für Neu- bzw. jüngere Gebraucht­fahrzeuge zu schaffen. Zudem ermöglichen Umtausch­angebote den Herstellern, die Tausch­prämie über die Marge bzw. einen Nachlass auf das Neufahrzeug zu finanzieren. Diese Lösung „schont“ die Auto­hersteller. Inhaber von Diesel­fahrzeugen, die nicht dazu bereit oder in der Lage sind, ein neues Fahrzeug zu erwerben, haben hiervon keinen Nutzen. Inhaber von Diesel­fahrzeugen, die ein Umtausch­angebot in Betracht ziehen, sollten genau die Konditionen prüfen, bevor sie dieses in Anspruch nehmen. So ist nicht ausgeschlossen, dass rechtliche Schritte zu günstigeren Ergebnissen führen. Zudem sollte sicher­gestellt werden, dass die Angebote verbindlich aus­gestaltet sind. Wer sein bisheriges Fahrzeug finanziert hat, sollte darauf achten, im Rahmen eines Umtauschs Vorfälligkeits­entschädigungen gegenüber der Bank zu vermeiden.

Umtauschangebote des VW-Konzerns mit Verfallsdatum

Inhaber von Diesel­fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns (VW, Audi, Skoda, Seat, Porsche) sollten darauf zudem achten, dass ihnen rechtzeitig ein Umtausch­angebot gemacht wird. Nach dem 31.12.2018 werden sich diese Hersteller voraussichtlich auf die Einrede der Verjährung berufen und lehnen aus diesem Grund möglicher­weise auch ein Umtausch­angebot ab. Aus dem Konzept der Bundes­regierung kann der Einzelne keine Ansprüche herleiten. Hierfür bedarf es verbindlicher Zusagen der Hersteller. Fehlen diese bzw. sind die Konditionen unklar, droht zum Ende des Jahres ein völliger Rechts­verlust.

Kritik an der Hardwarenachrüstung

Auch wenn die Hersteller Nach­rüstungen finanzieren sollten, bestehen Vorbehalte. Die Bundes­regierung hatte zum Januar 2018 ein Gutachten über die Möglichkeit von Nach­rüstungen erstellen lassen. Danach sind Nach­rüstungen mit SCR-Katalysatoren eine sinnvolle Maßnahme zur Luft­reinhaltung. Laut Gutachten handelt es sich dabei aber um einen „signifikanten Eingriff für Motor und Fahrzeug“, so dass eine umfangreiche Abstimmung des Fahrzeugs auf die Nach­rüstung erforderlich ist. Dies ist laut Gutachten nur durch die Hersteller zu­verlässig umsetzbar. Hierzu sind die Hersteller selbst jedoch nicht bereit und wollen auch keine Haftung für eine Nach­rüstung übernehmen.

Frage zur Haftung für Nachrüstungen offen

Eine Haftung der Anbieter von Nach­rüstungen kann bereits daran scheitern, dass die Anbieter bereits aufgrund mangelnder Informationen der Hersteller gar nicht in der Lage sind, eine einwand­freie Nach­rüstung umzusetzen (vgl. § 275 BGB). Zudem ist damit zu rechnen, dass die Anbieter von Nach­rüstungen vor einer Nach­rüstung Haftungs­ausschlüsse (vgl. § 639 BGB) vereinbaren. Dann bleibt der Fahrzeug­inhaber auf den Kosten weiterer Abstimmungs­maßnahmen sitzen.

Ares Rechtsanwälte bieten allen Betroffenen kostenlose Prüfung an

Nach Einschätzung der ARES Rechts­anwälte sollten betroffene Fahrzeug­inhaber die nunmehr möglichen Optionen genau prüfen. Die Maßnahmen der Bundes­regierung sind im Zweifel unausgegoren. Zudem scheitert das Konzept an einer Umsetzung im Detail. Dies kann für Inhaber von betroffenen Fahrzeugen zum Rechts­verlust führen.

Die ARES Rechts­anwälte vertreten vom Abgas­skandal betroffene Fahrzeug­inhaber gerichtlich und außer­gerichtlich gegen Hersteller, Auto­händler und finanzierende Banken. Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeug­kauf, zu einer bestehenden Finanzierung oder zu Umtausch­angeboten zu und wir prüfen für Sie, welche Möglichkeiten sie haben (Kauf­rück­abwicklung, Schaden­ersatz). Für die Prüfung entstehen Ihnen keine Kosten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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