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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 03.07.2017

Darlehens­kündigung

Unberechtigte Darlehens­forderungen: Nassauische Sparkasse verzichtet auf Zinsen und Vor­fälligkeits­entschädigung bei gekündigten Darlehen

Banken dürfen aus Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

In einem von MPH Legal Services für zwei Darlehens­nehmer begleiteten vorgerichtlichen Verfahren verzichtet die Nassauische Sparkasse (NASPA) auf rund 31.000 Euro Darlehens­zinsen und erklärt den Verzicht auf zuvor zu Unrecht ausgewiesener rund 13.000 Euro Vor­fälligkeits­entschädigung. Die Darlehen waren unserer Mandantschaft zuvor wegen Zahlungs­verzugs gekündigt worden.

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Kein Anspruch auf Vertragszins nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs

Zu Unrecht stellte die Sparkasse den Darlehens­nehmern nach Kündigung der Darlehen Vertrags-/Verzugs­zinsen von rund 7 % im Nachgang zur Kündigung der vier Verbraucher­darlehen in Rechnung.

Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Wenn ein Kredit­institut einen Kredit­vertrag kündigt, zum Beispiel weil der Darlehens­nehmer mit den Raten in Verzug kommt, darf sie keine Vor­fälligkeits­entschädigung und auch keine andere Entschädigung verlangen.

Das darlehens­ausreichende Kredit­institut hat hier keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungs­schadens/auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz.

Die Geltend­machung von Vor­fälligkeits­entschädigung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen bei Verbraucher­kredit­verträgen. Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Gewinn orientierten Erfüllungs­schaden fordern.

Außerdem darf nach einer Kündigung nur ein Verzugszins in Höhe von 2,5 % über dem Basis­zinssatz der EZB gefordert werden.

Einen höheren Schaden muss das Kredit­institut konkret darlegen, was hier nicht geschah.

In der Summe konnte die Darlehens­restschuld durch unsere Kanzlei wegen überhöht in Rechnung gestellter Zinsen für die Darlehens­nehmer um 31.000 Euro reduziert werden.

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Kein Anspruch der NASPA auf Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs

Des weiteren korrigierte die NASPA auf unser Betreiben hin ihre Forderungs­aufstellung um weitere 13.000 Euro in Sachen Vor­fälligkeits­entschädigung:

Hintergrund: Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat zum Az. XI ZR 512/11 vom 15. Januar 2013 eindeutig dargelegt, dass bei Kündigung des Darlehens durch das Kredit­institut kein zusätzlicher Erfüllungs­schaden (wie etwa einer Vor­fälligkeits­entschädigung) verlangt werden darf.

Damit wurde die lange umstrittene Rechtsfrage, ob das Kredit­institut bei einer Kündigung des Darlehens aufgrund eines Zahlungs­verzugs der Darlehens­nehmer zusätzlich zu dem gemäß § 497 Abs. 1 BGB anfallenden Verzugszins auch eine Vor­fälligkeits­entschädigung verlangen kann, nunmehr vom BGH ausdrücklich zugunsten der Darlehens­nehmer entschieden.

Betroffene Darlehensnehmer sollten Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verweigern

Betroffene Darlehens­nehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können die Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung somit verweigern. Wer, wie vorliegend, nach der Kündigung durch das Kredit­institut bereits eine Vor­fälligkeits­entschädigung geleistet hat, kann diese von dem Kredit­institut zurück­verlangen.

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MPH Legal Services vertritt Betroffenen

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht – vertritt Darlehens­nehmer gegenüber Banken im Rahmen der Abwehr unberechtigter Darlehens­forderungen nach Zahlungs­verzug und Kündigung von Verbraucher­darlehen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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