wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Familienrecht und Unterhaltsrecht | 24.01.2020

Unterhalt

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit 01.01.2020

Chancen und Risiken einer Unterhalts­anpassung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Die von dem Oberlandes­gericht Düsseldorf heraus­gegebene „Düsseldorfer Tabelle“ jährlich geändert. Die Änderungen für 2020 betreffen im Wesentlichen die Bedarfs­sätze minder­jähriger und voll­jähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbst­behalte.

Höhere Sätze für Trennunskinder

Die Düsseldorfer Tabelle ist soeben erschienen. Hiernach erhöhen sich die Tabellen­sätze um bis zu 21 Euro pro Kind. Allerdings hat das Oberlandesgericht zugleich den Selbst­behalt angehoben, also den Betrag, der dem Unterhalts­verpflichteten nach Abzug des Kindes­unterhaltes zu verbleiben hat. Dieser wurde gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbs­tätigkeit von 1.080 Euro auf 1.160 Euro angehoben; bei Erwerbs­losigkeit von 880 Euro auf 980 Euro.

Gegenüber voll­jährigen Kindern, die sich nicht in der allgemein­bildenden Schul­ausbildung befinden, erhöht sich der Selbst­behalt auf 1.400 Euro.

Selbstbehalt steigt deutlich

Auch der gegenüber der Ehefrau verbleibende Selbst­behalt wurde mit der Düsseldorfer Tabelle 2020 erstmals seit Jahren angehoben, und zwar von 1.200 Euro auf 1.280 Euro.

Selbstbehalt bei hoher Miete möglich

Zudem stellt die neue Düsseldorfer Tabelle klar, dass in den Tabellen­sätzen 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten sind. Der Selbst­behalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Die Tabelle hat die Empfehlung des Familien­gerichstags aufgenommen.

Bedarf für volljährige Kind ebenfalls angehoben

Der angemessene Gesamt­unterhalts­bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt nunmehr im Regelfall monatlich 860 Euro. In diesem Betrag bis zu 375 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

In vielen Fällen Absenkung des Unterhaltes

Im Hinblick auf die Zahlen der neuen Düsseldorfer Tabelle 2020 ist es ratsam, Titel – also bestehende Unterhalts­beschlüsse oder Jugendamts­urkunden – anwaltlich auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Gerade bei geringen oder kleineren Einkommen dürfte sich in der Vielzahl von Fällen die Möglichkeit eine Abänderung nach unten ergeben. Dies sollte auch von Unterhalts­berechtigten bedacht werden, bevor vorschnell die aus den erhöhten Tabellen­sätzen resultierenden, höheren Unterhalts­beträge eingefordert werden. Beratung ist in beiden Fällen geboten.

Unterhaltsüberprüfung zum Festpreis

Sie möchten wissen, ob Ihre Titel noch aktuell sind oder möglicher­weise abgeändert werden kann? Gerne nehmen wir für Sie eine Unterhalts­berechnung zum Festpreis von 150 Euro inklusive Steuer vor.

Folgende Unterlagen sind für die Unterhaltsüberprüfung notwendig

Bitte lassen Sie uns zu diesem Zweck Ihre letzten 12 Gehalts­abrechnungen (bei Arbeit­nehmern) und die letzten drei Bilanzen oder Jahres­abschlüsse Ihres Unternehmens (bei Selbständigen) zur Verfügung. Ebenso eine Kopie des zuletzt ergangenen Einkommens­steuer­bescheids bzw. der letzten 3 Einkommens­steuer­bescheide bei Selbständigen. Zudem benötigen wir eine komplette Aufstellung Ihrer aktuellen Zahlungs­verpflichtungen. Um eine zuverlässige Prüfung vornehmen zu können, benötigen wir gleichermaßen eine Kopie des Unterhalts­titels (Beschluss oder Jugendamts­urkunde).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7156