Den Auftraggeber trifft dabei gem. § 640 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Abnahme, sofern das Gewerk im Wesentlichen mangelfrei hergestellt worden ist. Wann ein Gewerk im Wesentlichen mangelfrei ist, also eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
OLG: Fehlen von Leitungen stellt wesentlichen Mangel dar
Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 12.08.2019 (Az. 29 U 101/18) über die Frage, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt zu entscheiden. Der Bauunternehmer verlangte seine ausstehende Vergütung. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und damit die Zahlung. Hintergrund dessen war, dass der Bauunternehmer es im Rahmen eines umfassenden Bauvertrages unterlassen hatte, die vertraglich geschuldeten Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC herzustellen. Letztlich entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Auftraggebers und erachtete das Fehlen der Leitungen als wesentlichen Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtige.
Anwaltliche Hilfe
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