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Arbeitsrecht | 04.02.2019

Beitrags­zahlung

Beiträge zur SOKA-Bau: Zählt das Aufstellen Büro- und Bau­container als Bau­tätigkeit?

Aus Sicht der SOKA-Bau zählt das Aufstellen Büro- und Bau­container als Bau­tätigkeit und ist somit beitrags­pflichtig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Muss ein Unternehmen Beiträge zur Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) bezahlen, wenn es Bau-, Büro-, Sanitär- und Aufenthalts-Container auf Baustellen, für Schulen oder Unternehmen aufstellt?

Die SOKA-Bau ist der Ansicht, sie habe in solchen Fällen Anspruch auf Beitrags­zahlung: Das Vermieten und Anliefern der Container samt Anpassung nach Kunden­wünschen, Anlieferung und Aufstellung ist für die Sozialkasse eine bauliche Tätigkeit. Sie fordert deshalb Beiträge – und klagt solche Forderungen auch ein.

Allerdings hat sie damit längst nicht immer Erfolg, wie verschiedene Urteile zeigen. Ein besonders interessantes Verfahren ist gerade anhängig.

SOKA-Bau fordert Beiträge für Aufstellen von Bau-Container

Keinen Erfolg hatte die SOKA-Bau beispiels­weise, als sie in zwei verschiedenen Prozessen Beiträge von tschechischen Unternehmen einklagen wollte. Beide Verfahren gingen bis vors Bundes­arbeits­gericht – und endeten mit einer Niederlage für die Sozialkasse.

Beide tschechischen Unternehmen waren Industrie­betriebe der Metall­branche und stellten unter anderem Container her. Diese Bau­container wurden außerdem vermietet und aufgestellt, auch in Deutschland. Für den Transport und das Aufstellen wurden Arbeit­nehmer aus Tschechien eingesetzt. Die SOKA-Bau war der Ansicht, diese Arbeiten fielen unter den VTV, den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe.

Sie forderte im einen Fall rund 60.000 Euro, im anderen knapp 8.000 Euro an Beitrags­nach­zahlungen. Die Unternehmen selbst wehrten sich unter anderem mit dem Hinweis, sie hätten keine Bau­leistungen erbracht, sondern mit solchem Bau­container nur Hilfsmittel für die Bau­tätigkeit anderer Unternehmen gestellt. Doch das war gar nicht der entscheidende Gesichts­punkt, wie sich zeigte.

BAG: Selbstständige Betriebsabteilung ist Voraussetzung für Beitragspflicht

Für die Richter am Bundes­arbeits­gericht war vielmehr zentral, dass die für die Container­aufstellung in Deutschland eingesetzten Arbeits­kräfte nicht zu selbstständigen Betriebs­abteilungen gehörten. Vielmehr wurden sämtliche der Arbeit­nehmer (in beiden Fällen) überwiegend in der Produktion in Tschechien eingesetzt.

Bei einem nicht-baulichen Gesamt­betrieb wie den tschechischen Metall­unternehmen ist jedoch eine mit Bau­tätigkeiten befasste selbstständige Betriebs­abteilung, die außerhalb der „stationären Betriebs­stätte“ eingesetzt wird, Voraussetzung für die Beitrags­pflicht. Mit der Frage, ob das Vorbereiten und Aufstellen der Container eine bauliche Tätigkeit darstellt, befassten sie die Richter gar nicht mehr.

LAG: Aufstellen von Büro- und Bau-Containern ist beitragspflichtig

Genau dieser Punkt steht dagegen mit im Fokus bei einem Verfahren, das zuerst vor dem Arbeits­gericht Wiesbaden und dann beim Hessischen Landes­arbeits­gericht in Frankfurt am Main verhandelt wurde und nun auf eine Entscheidung durch die Richter am Bundes­arbeits­gericht in Erfurt wartet.

Geklagt hat auch in diesem Fall die SOKA-Bau. Sie verlangt Beitrags­nach­zahlungen in Höhe von mehr als 16.000 Euro. Das Unternehmen, das der Sozialkasse diese Summe nicht zahlen will und deshalb verklagt wurde, vermietet Wohn­container, Büro­container, Sanitär­container und Bau­container, meistens für eine Zeit von bis zu einem Jahr. Die Metall­container sind durch Holz- oder Glaswolle isoliert und werden nach Kunden­wunsch mit Trenn­wänden sowie Fenstern und Türen ausgestattet. Der Container-Vermietungs­dienst übernimmt den Transport und die Kran­arbeiten für die Aufstellung. Andere Arbeiten wie den Anschluss von Leitungen müssen die Kunden selbst ausführen.

Das Landes­arbeits­gericht sah das Aufstellen der Container trotzdem als Fertigbau. Mit dem Abstellen des Wohn­containers durch den Kran sei ein solches “Bauwerk” fertig hergestellt. Das Anpassen der Container­module mit Türen, Fenstern und Trenn­wänden waren für die Richter „Innenausbau“. Sie verurteilten den Container-Anbieter zur Beitrags­zahlung.

BAG hat nun das letzte Wort

Das Urteil des Landes­arbeits­gerichts ist nicht rechts­kräftig. Inzwischen ist auch dieses Verfahren beim Bundes­arbeits­gericht gelandet. Man kann gespannt sein, ob die Richter am höchsten deutschen Arbeits­gericht das Aufstellen von Bau-Containern und ähnlichen Modulen ebenfalls als beitrags­pflichtigen Fertigbau betrachten.

SOKA-Beitragsforderungen wegen ungeklärter Rechtslage nicht unbesehen bezahlen

Da die Rechtslage im Moment derart ungeklärt ist, gibt es wenig gute Gründe für Container-Mietdienste und ähnliche Unternehmen, gegenüber der Sozialkasse voraus­eilenden Gehorsam zu zeigen und alle Forderungen unbesehen zu bezahlen.

Das Gleiche gilt im Prinzip für sämtliche Betriebe, deren Beitrags­pflicht nicht unmittelbar feststeht. Schon aus betriebs­wirtschaftlichen Gründen sollten sie sich vom Rechtsanwalt über die eigene Rechts­position und die Aussicht auf Gegenwehr aufklären lassen. Schließlich geht es um viel Geld.

Ein Fachbeitrag von

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