Die Corona-Pandemie wird zu einer immer größeren Belastung für die Wirtschaft: Sportveranstaltungen und Messen fallen aus, Fluglinien und Reiseveranstalter klagen über den Einbruch der Buchungen, Unternehmen drosseln ihre Produktion oder stellen sie sogar ganz ein.
Wegen der Corona-Krise erleiden immer mehr Unternehmen finanzielle Einbußen und schauen in ihren Versicherungsordner. Sie stellen dabei fest: Eine Betriebsausfallversicherung könnte diese Schäden womöglich abfedern. Gerade das schwer getroffene Gastgewerbe – Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Diskotheken – kann aus dieser Versicherung wegen der zwangsweisen Schließung Zahlungen erwarten.
Leider verweigern etliche Versicherer das Geld sofort zur Verfügung zu stellen. Ein näherer Blick auf die Police lohnt sich in jedem Fall.
Klagewelle gegen Betriebsausfallversicherern droht
Gastronomen und Hotelbesitzer in die Leidensträger der Corona-Pandemie. Im großen Stil werden Klagen erwartet, da Versicherer freiwillig nicht zahlen wollen. Viele Betriebe – davon wird in Branchenkreisen ausgegangen – haben Deckungsschutz für Betriebsschließungen auf Grund behördlicher Verfügungen. Wir gehen davon aus, dass mehr als nur ein paar hundert Hotelbesitzer und Gastwirte bereit sind, für ihre Ansprüche aus diesen Versicherungen den Gang selbst in den Gerichtssaal anzutreten.
Wer – wie wohl viele Betriebe aus dem Gastbereich – mit dem Rücken zur Wand steht, den trifft die Weigerungshaltung der Versicherungen hart. Trifft einen Betriebsinhaber die Qual im Kampf um das wirtschaftliche Überleben, so gibt es für Inhaber von Betriebsausfallversicherungen nur die Entscheidung den Versicherer in Anspruch zu nehmen. Wird das unterlassen, so können sich die Versicherer nicht freuen: Denn im Zweifel werden Insolvenzverwalter diese Auseinandersetzung führen.
Der Zeitschrift SPIEGEL liegt, wie auf deren Online-Ausgabe vom 24.04.2020 zu sehen, ein Gutachten des früheren Vorsitzenden Richters am Münchner Oberlandesgericht, Walter Seitz, vor. Es kommt zu dem Schluss, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten grundsätzlich uneingeschränkt besteht„. … Während einige Versicherer Schäden durchaus begleichen, ziehen sich andere darauf zurück, dass das Coronavirus in den Betriebsschließungspolicen nicht explizit erwähnt sei. Viele dieser Policen enthalten Listen von Erkrankungen, die abgedeckt sind. Gutachter Seitz vertritt jedoch die Ansicht, „derartige Listen seien oft nur als Beispiele anzusehen und enthielten keine hinreichenden Klauseln über den Ausschluss einzelner Krankheiten und Erreger.“
Nicht nur im Gastgewerbe werden Unternehmer ihre Versicherungen mit Betriebsunterbrechungsschutz auf Epidemierisiken aus den Versicherungsordnern heraussuchen. Eine genaue Analyse lohnt sich auf jeden Fall, so Experten aus der Versicherungswirtschaft, weil die Versicherungsbedingungen unterschiedlich gefasst sind. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass das Klauselwerk der Policen ungenau gefasst worden ist – das kann ein Versicherungskunde für sich nutzen; denn Gerichte fordern, dass Unklarheiten zu Gunsten der Kunden zu gehen haben.
Auch wenn der Gang zum Gericht möglicherweise auf den ersten Blick nicht lohnt – für ergebnisorientierte Auseinandersetzungen mit Versicherern außerhalb von Gerichten sollte die Chance genutzt werden, wenn es um die Existenz des Betriebes geht.
Welche Schäden durch die Betriebsausfallversicherung abgedeckt werden
Eine Betriebsausfallversicherung schützt Unternehmen regelmäßig vor den finanziellen Folgen eines ungeplanten Ausfalls des laufenden Betriebes; sie wird auch als Ertragsausfallversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung oder Praxisausfallversicherung von Versicherungsmaklern und -vertretern vertrieben.
Standardmäßig deckt sie dabei grundsätzlich Schäden ab, die auf Brände, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Je nachdem, wie policiert, deckt sie entgangenen Betriebsgewinn und Fixkosten einschließlich Miete sowie Kosten für das Personal.
Ein Betriebsausfall aufgrund der Corona-Krise wäre hierdurch allerdings noch nicht abgedeckt. Um Hilfe zu bieten muss der Versicherungsschutz noch weiter reichen. Einige Versicherungsverträge enthalten eine so genannte Epidemie-Klausel. Diese bewirkt, dass auch Corona-bedingte Betriebsausfälle vom Versicherungsumfang umfasst wären.
Gerade Betriebe, die mit Lebensmitteln hantieren, sind nach Angaben von Versicherungsagenten gut beraten, wenn sie sich gegen Seuchen im Rahmen eines Versicherungspakets absichern. Denn dann werden nicht nur die Kosten der Betriebsschließung erstattet, sondern selbst Aufwendungen für Maßnahmen zur Desinfektion und unter Umständen auch auf Grund von Tätigkeitsverboten.
Epidemie-Klausel der Versicherungspolice gilt nicht bei einer Pandemie
Viele Versicherungsgesellschaften berufen sich derzeit darauf, dass eine im Versicherungsvertrag enthaltene Epidemie-Klausel sich ausschließlich auf Epidemien bezögen. Nach Ansicht von Versicherungskonzernen würden sie nicht das Risiko Pandemien abdecken und lehnen es vor diesem Hintergrund ab, den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen.
So sind sie der Meinung, dass sie aus dem Schneider sind, weil die Corona-Erkrankung Covid-19 nicht ausdrücklich in den Versicherungsunterlagen genannt ist. Auf so eine Einschränkung kann es nach Meinung von Juristen jedoch nicht ankommen. Denn was nützt eine Betriebsausfallversicherung, wenn sie sich nur auf die bekannten Krankheiten, die als ausgelöscht gelten, bezieht.
Für viele Unternehmer ist dies ein Schock, haben sie die betreffende Versicherung doch gerade für diesen Notfall abgeschlossen. Ob die Ablehnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Vielmehr ist hierbei zu unterscheiden:
Enthält der Versicherungsvertrag eine eindeutige und ausdrückliche Pandemie-Ausschlussklausel, dürfte die Ablehnung zu Recht erfolgt sein.
Anders hingegen sieht es in Fällen aus, in denen das Wort „Pandemie“ in den Versicherungsbedingungen nicht einmal explizit enthalten ist. Hier dürfte davon auszugehen sein, dass der betreffende Versicherungsvertrag zugunsten des Versicherten auszulegen ist und ein entsprechender Ausschluss nicht wirksam vereinbart worden ist.
Es bleibt daher stets eine Frage des Einzelfalls, ob der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel oder einen Ausschluss enthält und ob die Versicherungsgesellschaft auf dieser Grundlage ihre Leistung zu erbringen hat oder nicht.
Versicherungswirtschaft will nur eingeschränkt zahlen
Die Versicherungswirtschaft hatte in Verhandlungsgesprächen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 15 Prozent der versicherten Summe als Vergleich angeboten. Diese Offerte ist abgelehnt worden, weil damit die Betriebskosten – selbst in der Stillstandphase – nicht ausreichend abgedeckt würden. Aus dem Grunde spricht der Bundestagsabgeordnete Stefan Schmidt in einem Interview mit dem Online-Magazin Versicherungsmonitor davon, dass die Versicherungslandschaft mit diesem Verhalten Vertrauen der Versicherten zerstört. Der Vorschlag, dass nur 15 Prozent gezahlt werde (so genannter Bayerischer Kompromiss), bewirkt nur, dass die Betriebe zusätzliche Probleme bekommen würden. Das ist nachvollziehbar, denn die Versicherer wollen sich damit gleichzeitig aus allen Risiken freikaufen: für die Vergangenheit, die Gegenwart und für zukünftige Schäden dieser Art.
Nach aktuellen Brancheninformationen gibt es allerdings wenige Versicherungsgesellschaften, die Millionenbeträge bereitstellen; dieses wird auch vom Dachverband der Versicherungswirtschaft berichtet. Das ist erfreulich, wenngleich auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Inhaber einer Betriebsschließungsversicherung sollten jetzt handeln
Es empfiehlt sich also für jeden Betriebsinhaber nicht sofort dem „Bayerischen Kompromiss“ zuzustimmen und auf 85 Prozent seiner Ansprüche zu verzichten. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE sammeln die Ansprüche von Berechtigten und können so nach erfolgter Prüfung gegenüber Versicherungen mit mehr Stimmgewalt auftreten. Somit lässt sich schneller ein Erfolg erreichen als im eigenen Vorgehen.
Wir empfehlen unbedingt schon jetzt eine Schadensanzeige vorzunehmen, damit Betriebsinhaber ihre gute rechtliche Position nicht riskieren. Denn im Versicherungsrecht gelten kurze Fristen, da der Versicherer sehr zeitnah zum schädigenden Ereignis zu informieren ist. Werden im formellen Bereich Fehler begangen, ist das besonders ärgerlich, wenn daraufhin die Versicherung leistungsfrei wird.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung
Das Ergebnis ist eindeutig, wenn es um Betriebsschließungsversicherungen geht: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der die Winkelzüge der Versicherungsunternehmen durchschaut. Ein allgemein gültiges Rezept, wie vorzugehen ist, gibt es nicht, da die Bedingungen in den einzelnen Betriebsschließungsversicherungen unterschiedlich gefasst sind. Außerdem sind Klauseln versichertenfreundlich auszulegen, wenn sei nicht klar formuliert wurden.
GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Erstberatung an. Darüber hinaus besteht im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit einer Prozesskostenfinanzierung, sodass Sie kein Kostenrisiko tragen.