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Versicherungsrecht | 05.05.2020

Betriebs­ausfall­versicherung

Deckt meine Betriebs­ausfall­versicherung die Corona-bedingten Schäden ab

Diese Frage kann mit anwaltlicher Hilfe und einen Blick in die Versicherungs­police beantwortet werden

Immer wieder neue Meldungen zum Coronavirus und der damit verbundenen Infektions­krankheit Covid-19. Viele stellen sich nun die Frage: Was passiert, wenn mein Laden geschlossen wird bzw. geschlossen bleibt – bin ich versichert?

Die Corona-Pandemie wird zu einer immer größeren Belastung für die Wirtschaft: Sport­veranstaltungen und Messen fallen aus, Fluglinien und Reise­veranstalter klagen über den Einbruch der Buchungen, Unternehmen drosseln ihre Produktion oder stellen sie sogar ganz ein.

Wegen der Corona-Krise erleiden immer mehr Unternehmen finanzielle Einbußen und schauen in ihren Versicherungs­ordner. Sie stellen dabei fest: Eine Betriebs­ausfall­versicherung könnte diese Schäden womöglich abfedern. Gerade das schwer getroffene Gastgewerbe – Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Diskotheken – kann aus dieser Versicherung wegen der zwangs­weisen Schließung Zahlungen erwarten.

Leider verweigern etliche Versicherer das Geld sofort zur Verfügung zu stellen. Ein näherer Blick auf die Police lohnt sich in jedem Fall.

Klagewelle gegen Betriebsausfallversicherern droht

Gastronomen und Hotelb­esitzer in die Leidens­träger der Corona-Pandemie. Im großen Stil werden Klagen erwartet, da Versicherer freiwillig nicht zahlen wollen. Viele Betriebe – davon wird in Branchen­kreisen ausgegangen – haben Deckungs­schutz für Betriebs­schließungen auf Grund behördlicher Verfügungen. Wir gehen davon aus, dass mehr als nur ein paar hundert Hotelb­esitzer und Gastwirte bereit sind, für ihre Ansprüche aus diesen Versicherungen den Gang selbst in den Gerichts­saal anzutreten.

Wer – wie wohl viele Betriebe aus dem Gastbereich – mit dem Rücken zur Wand steht, den trifft die Weigerungs­haltung der Versicherungen hart. Trifft einen Betriebs­inhaber die Qual im Kampf um das wirtschaftliche Überleben, so gibt es für Inhaber von Betriebs­ausfall­versicherungen nur die Entscheidung den Versicherer in Anspruch zu nehmen. Wird das unterlassen, so können sich die Versicherer nicht freuen: Denn im Zweifel werden Insolvenz­verwalter diese Auseinander­setzung führen.

Der Zeitschrift SPIEGEL liegt, wie auf deren Online-Ausgabe vom 24.04.2020 zu sehen, ein Gutachten des früheren Vorsitzenden Richters am Münchner Oberlandes­gericht, Walter Seitz, vor. Es kommt zu dem Schluss, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungs­summe bei Betriebs­schließungs­versicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten grund­sätzlich uneingeschränkt besteht„. … Während einige Versicherer Schäden durchaus begleichen, ziehen sich andere darauf zurück, dass das Coronavirus in den Betriebs­schließungs­policen nicht explizit erwähnt sei. Viele dieser Policen enthalten Listen von Erkrankungen, die abgedeckt sind. Gutachter Seitz vertritt jedoch die Ansicht, „derartige Listen seien oft nur als Beispiele anzusehen und enthielten keine hinreichenden Klauseln über den Ausschluss einzelner Krankheiten und Erreger.“

Nicht nur im Gastgewerbe werden Unternehmer ihre Versicherungen mit Betriebs­unterbrechungs­schutz auf Epidemie­risiken aus den Versicherungs­ordnern heraussuchen. Eine genaue Analyse lohnt sich auf jeden Fall, so Experten aus der Versicherungs­wirtschaft, weil die Versicherungs­bedingungen unterschiedlich gefasst sind. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass das Klauselwerk der Policen ungenau gefasst worden ist – das kann ein Versicherungs­kunde für sich nutzen; denn Gerichte fordern, dass Unklarheiten zu Gunsten der Kunden zu gehen haben.

Auch wenn der Gang zum Gericht möglicher­weise auf den ersten Blick nicht lohnt – für ergebnis­orientierte Auseinander­setzungen mit Versicherern außerhalb von Gerichten sollte die Chance genutzt werden, wenn es um die Existenz des Betriebes geht.

Welche Schäden durch die Betriebsausfallversicherung abgedeckt werden

Eine Betriebs­ausfall­versicherung schützt Unternehmen regelmäßig vor den finanziellen Folgen eines ungeplanten Ausfalls des laufenden Betriebes; sie wird auch als Ertragsausfall­versicherung, Betriebs­unterbrechungs­versicherung oder Praxis­ausfall­versicherung von Versicherungs­maklern und -vertretern vertrieben.

Standardmäßig deckt sie dabei grund­sätzlich Schäden ab, die auf Brände, Diebstahl, Sturm oder sonstige Natur­gefahren zurückgehen. Je nachdem, wie policiert, deckt sie entgangenen Betriebs­gewinn und Fixkosten einschließlich Miete sowie Kosten für das Personal.

Ein Betriebs­ausfall aufgrund der Corona-Krise wäre hierdurch allerdings noch nicht abgedeckt. Um Hilfe zu bieten muss der Versicherungs­schutz noch weiter reichen. Einige Versicherungs­verträge enthalten eine so genannte Epidemie-Klausel. Diese bewirkt, dass auch Corona-bedingte Betriebs­ausfälle vom Versicherungs­umfang umfasst wären.

Gerade Betriebe, die mit Lebens­mitteln hantieren, sind nach Angaben von Versicherungs­agenten gut beraten, wenn sie sich gegen Seuchen im Rahmen eines Versicherungs­pakets absichern. Denn dann werden nicht nur die Kosten der Betriebs­schließung erstattet, sondern selbst Aufwendungen für Maßnahmen zur Desinfektion und unter Umständen auch auf Grund von Tätigkeits­verboten.

Epidemie-Klausel der Versicherungspolice gilt nicht bei einer Pandemie

Viele Versicherungs­gesellschaften berufen sich derzeit darauf, dass eine im Versicherungs­vertrag enthaltene Epidemie-Klausel sich ausschließlich auf Epidemien bezögen. Nach Ansicht von Versicherungs­konzernen würden sie nicht das Risiko Pandemien abdecken und lehnen es vor diesem Hintergrund ab, den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen.

So sind sie der Meinung, dass sie aus dem Schneider sind, weil die Corona-Erkrankung Covid-19 nicht ausdrücklich in den Versicherungs­unterlagen genannt ist. Auf so eine Ein­schränkung kann es nach Meinung von Juristen jedoch nicht ankommen. Denn was nützt eine Betriebs­ausfall­versicherung, wenn sie sich nur auf die bekannten Krankheiten, die als aus­gelöscht gelten, bezieht.

Für viele Unternehmer ist dies ein Schock, haben sie die betreffende Versicherung doch gerade für diesen Notfall abgeschlossen. Ob die Ablehnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Vielmehr ist hierbei zu unter­scheiden:

Enthält der Versicherungs­vertrag eine eindeutige und ausdrückliche Pandemie-Ausschluss­klausel, dürfte die Ablehnung zu Recht erfolgt sein.

Anders hingegen sieht es in Fällen aus, in denen das Wort „Pandemie“ in den Versicherungs­bedingungen nicht einmal explizit enthalten ist. Hier dürfte davon auszugehen sein, dass der betreffende Versicherungs­vertrag zugunsten des Versicherten auszulegen ist und ein ent­sprechender Ausschluss nicht wirksam vereinbart worden ist.

Es bleibt daher stets eine Frage des Einzelfalls, ob der Versicherungs­vertrag eine entsprechende Klausel oder einen Ausschluss enthält und ob die Versicherungs­gesellschaft auf dieser Grundlage ihre Leistung zu erbringen hat oder nicht.

Versicherungswirtschaft will nur eingeschränkt zahlen

Die Versicherungs­wirtschaft hatte in Verhandlungs­gesprächen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 15 Prozent der versicherten Summe als Vergleich angeboten. Diese Offerte ist abgelehnt worden, weil damit die Betriebs­kosten – selbst in der Stillstand­phase – nicht ausreichend abgedeckt würden. Aus dem Grunde spricht der Bundestags­abgeordnete Stefan Schmidt in einem Interview mit dem Online-Magazin Versicherungs­monitor davon, dass die Versicherungs­landschaft mit diesem Verhalten Vertrauen der Versicherten zerstört. Der Vorschlag, dass nur 15 Prozent gezahlt werde (so genannter Bayerischer Kompromiss), bewirkt nur, dass die Betriebe zusätzliche Probleme bekommen würden. Das ist nachvollziehbar, denn die Versicherer wollen sich damit gleich­zeitig aus allen Risiken freikaufen: für die Vergangenheit, die Gegenwart und für zukünftige Schäden dieser Art.

Nach aktuellen Branchen­informationen gibt es allerdings wenige Versicherungs­gesellschaften, die Millionen­beträge bereit­stellen; dieses wird auch vom Dachverband der Versicherungs­wirtschaft berichtet. Das ist erfreulich, wenngleich auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Inhaber einer Betriebsschließungsversicherung sollten jetzt handeln

Es empfiehlt sich also für jeden Betriebs­inhaber nicht sofort dem „Bayerischen Kompromiss“ zuzustimmen und auf 85 Prozent seiner Ansprüche zu verzichten. GÖDDECKE RECHTS­ANWÄLTE sammeln die Ansprüche von Berechtigten und können so nach erfolgter Prüfung gegenüber Versicherungen mit mehr Stimmgewalt auftreten. Somit lässt sich schneller ein Erfolg erreichen als im eigenen Vorgehen.

Wir empfehlen unbedingt schon jetzt eine Schadens­anzeige vorzunehmen, damit Betriebs­inhaber ihre gute rechtliche Position nicht riskieren. Denn im Versicherungs­recht gelten kurze Fristen, da der Versicherer sehr zeitnah zum schädig­enden Ereignis zu informieren ist. Werden im formellen Bereich Fehler begangen, ist das besonders ärgerlich, wenn daraufhin die Versicherung leistungs­frei wird.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

Das Ergebnis ist eindeutig, wenn es um Betriebs­schließungs­versicherungen geht: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der die Winkelzüge der Versicherungs­unternehmen durchschaut. Ein allgemein gültiges Rezept, wie vorzugehen ist, gibt es nicht, da die Bedingungen in den einzelnen Betriebs­schließungs­versicherungen unterschiedlich gefasst sind. Außerdem sind Klauseln versicherten­freundlich auszulegen, wenn sei nicht klar formuliert wurden.

GÖDDECKE RECHTS­ANWÄLTE bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Erst­beratung an. Darüber hinaus besteht im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinander­setzung die Möglichkeit einer Prozess­kosten­finanzierung, sodass Sie kein Kosten­risiko tragen.

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