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Steuerrecht | 06.11.2020

Schenkungs­steuer

Urenkel sind schenkung­steuer­rechtlich keine Enkel

BFH konkretisiert Frei­beträge von Urenkeln

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Der Bundesfinanz­gerichts­hof (BFH) hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Schenkung­steuer­bescheides beschlossen, dass Urenkel schenkung­steuer­rechtlich nicht den Enkeln gleich­zustellen sind. Das hat Auswirkung auf den Freibetrag zur Erbschaftssteuer sowie die Freibeträge zur Schenkungsteuer.

Im Rahmen eines (doppelten) Generationen­sprungs schenkte eine Ur­großmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie, genau genommen einen Mit­eigentums­anteil. Die Großmutter (also die Tochter der Schenkerin) erhielt einen Nießbrauch auf Lebenszeit an der Immobilie

Urenkel machen Freibeträge für Enkel geltend

In der Schenkungs­steuer­erklärung machten die Urenkel den Freibetrag von jeweils 200.000 Euro für Enkel geltend. Das Finanzamt wie auch das Finanz­gericht setzen aber lediglich den Freibetrag von 100.000 Euro an, der für die „übrigen Personen der Steuer­klasse I“ vorgesehen ist.

Freibeträge: Steuerrechtlicher Hintergrund

Für Schenkungen an Enkel wird im Erbschaft­steuer- und Schenkung­steuer­gesetz ein Freibetrag von 200.000 Euro gewährt. § 16 ErbSstG, der die Frei­beträge bei Schenkungen und Erbschaft regelt, sieht für Schenkungen innerhalb der Familie folgende Frei­beträge von 100.000 Euro bis 500.000 Euro vor:

1: Der Ehegatte oder (eingetragene) Lebens­partner: 500.000€

2. Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro

3. Kinder der Kinder : 200.000 Euro

4. Alle übrigen Personen der Steuer­klasse I : 100.000 Euro

Dieser Freibetrag gilt für alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.

Streit um die rechtliche Einordnung von Urenkeln

In der rechtlichen Kommentar­literatur gab es durchaus einige Stimmen, die davon ausgingen, dass auch Urenkel den Freibetrag von 200.000 Euro erhalten und der niedrige Freibetrag von 100.000 Euro bei Erwerben in Steuer­klasse I auf Erwerbe von Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen begrenzt sei.

Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen

Der BFH setzte sich dieser Ansicht nun entgegen und entschied, dass nach Wortlaut und Systematik des Erbschaft- und Schenkung­steuer­gesetzes der Begriff „Kinder“ in § 16 ErbStG eindeutig nicht Kindes­kinder oder weitere Abkömmlinge, sondern lediglich Kinder meint. Kinder der Kinder seien daher lediglich Enkelkinder und nicht Urenkel.

Steuer­klassen und Frei­beträge beruhen, so die Richter, auf dem typisierten Grundmodell, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat. Das habe die Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeweils einer Generation zur Folge. Dies erkläre die Halbierung des Freibetrags für die Kinder zu den Enkel­kindern, denn bei zwei Kindern sind nach diesem Modell typischer­weise vier Enkelkinder vorhanden. Entsprechend dann acht Urenkel.

Praxistipp: Vorweggenommene Erbfolge

Schenkungen an Urenkel kommen in der Praxis nur selten vor. Vom Grund­gedanken sollte in der familiären Erbschafts-(steuer)planung (Estate Planning) auch immer der sog. Generationen­sprung, also die Einbeziehung von Enkeln oder gar Urenkeln angedacht werden.

Mit jedem bedachten Enkel stehen bei Schenkungen durch Oma und Opa dann zusammen ein Freibetrag von 400.000€ zur Verfügung. Damit lassen sich auch größere Vermögen steuerfrei in die nächste Generation übertragen. Mit entsprechenden Gestaltungs­instrumenten muss auch nicht befürchtet werden, dass die Enkel mit Volljährigkeit das Vermögen im jugendlichen Über­schwung verpulvern.

Nießbrauchsrecht kann der Schenkungsteuer unterfallen

Die Zuwendung des Nießb­rauchs zu Gunsten der Oma ist auch eine Schenkung, die bei Überschreiten der steuerlichen Frei­beträge der Schenkung­steuer unterliegt. Der Nießbrauch kann auch über mehrere Generationen „verlängert“ werden. typischer­weise soll der Nießbrauch zunächst noch der Übergeber­generation und dann den Eltern zustehen. Von den Erträgen sehen die Enkel daher oft lange nichts.

Alternativ kann gerade eine Ver­steuerung der Einnahmen durch die jüngste Generation gewollt sein. Dies hat regelmäßig noch kein Arbeits­einkommen und damit entsprechend niedrige Steuer­sätze. Leistungs­loses Einkommen in jungen Jahren muss ja auch nicht charakter­bildend sein.

Ein Fachbeitrag von

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