Hintergrund
In einer Vielzahl von Werbemaßnahmen machen es sich Unternehmen einfach und verwenden die im Internet doch „frei“ zugänglichen Bilder und Fotos um ihre eigenen Produkte zu bewerben und Angebote zu bebildern. Zudem werden neben den eigenen Produkten zum Teil auch fremde Produkte gleich mit angeboten. Gerade im Ersatzteilehandel ist das vermehrt zu beobachten.
Was zunächst einfach und kostenfrei erscheint, kann schnell teuer werden. Bei Missachtung von Urheberrechten, können kostenintensive Abmahnungen drohen. Allerdings ist nicht jede Veröffentlichung immer zugleich auch eine Urheberrechtsverletzung. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, hat der BGH konkretisiert
Was ist passiert?
Ein Unternehmer hatte für seinen Verkaufskatalog verschiedene Bilder anfertigen lassen. Im konkreten Fall ging es um Möbel. Die Fotos wurden direkt im Möbelhaus des Unternehmers fotografiert. Im Hintergrund befanden sich Bilder eines Künstlers um das Wohngefühl zu veranschaulichen. Im Ergebnis waren die Fotos sowohl im Katalog als auch auf der Internetseite zu sehen.
Der Künstler sah hierdurch seine Urheberrechte verletzt, und nahm den Unternehmen u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH (Az. I ZR 177/13) entschied, dass grundsätzlich ein solches Vorgehen durch den Unternehmer eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen neben dem Hauptprodukt (hier Möbel) des Werbetreibenden auch weitere, urheberrechtlich geschützte Werke (Gemälde) zu sehen sind, können eine Urheberrechtsverletzung darstellen und zwar in Form einer Verletzung der Rechte auf Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung.
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Unternehmer entsprechende Lizenzen oder Nutzungsrechte (vgl. § 57 UrhG) inne hätte. § 57 UrhG gestattet eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Maßgeblich war somit, ob das Gemälde als „unwesentliches Beiwerk“ anzusehen war. Dies verneinte der BGH mit folgender Begründung: „Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (…) oder ohne das die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. (…) Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil-oder stimmungsbildend (…) oder sonst charakteristisch ist“ (BGH a.a.O.)
Fazit: Unternehmer sollten vor Veröffentlichung urheberrechtlich relevanter Werke entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen einholen und prüfen lassen
Sind auf dem Produktfoto weitere urheberrechtlich relevante Werke zu sehen, sollten Unternehmer vor Veröffentlichung entsprechende Lizenzen einholen oder prüfen (lassen) ob das mitfotografierte Werk als Beiwerk anzusehen ist und frei verwendet werden kann. Ggf. kommen auch Creative Commans (CC) in Betracht.
Was vorliegend speziell für Möbel entschieden wurde, ist auch auf Fotos von Autohäusern, Verkaufsräumen, Reparatur- und Ersatzteilen für den Onlinehandel oder sonstigen Werbebildern zu übertragen, wenn zugleich auch weitere urheberrechtliche Werke mit zu erkennen sind.
Im Kfz-Handel darf darüber hinaus die markenrechtliche Regelung nicht übersehen werden. Gerade freie Kfz-Werkstätten sollten hier Vorsicht walten lassen!