Hintergrund
Wer sich im Wettbewerb behaupten möchte, muss sich von der Konkurrenz abheben. Hierfür sind Auszeichnungen, Qualitätssiegel oder Ehrungen besonders gut geeignet.
Wer mit einem Qualitätssiegel seine Produkte und Leistungen bewerben kann, erhält regelmäßig auch ein besonderes Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner.
Solche Gütesiegel und Auszeichnungen werden jedoch erst nach einer zeit- und kostenintensiver Prüfung externer Organisationen verliehen.
Folge: Zum einen ist die Werbung mit Qualitätssiegel und Ehrungen von besonderer wettbewerblicher Relevanz und unterfällt somit einem strengen Prüfungsmaßstab. Zum anderen ist die Gefahr von Abmahnungen bei nur geringen Verstößen sehr hoch. Wie können Unternehmen nun aber mit Qualität und Know-how werben?
1. Grundlagen: Werbung mit Auszeichnungen
Die Werbung mit einem Gütesiegel ist unstreitig ein werbewirksames Mittel. Eine Auszeichnung oder eine Ehrung liegt im wettbewerbsrechtlichen Sinn vor, wenn sich das Unternehmen von der Konkurrenz abhebt und dies durch eine externe Organisation bescheinigt worden ist.
Gemäß § 5 UWG liegt u.a. dann eine Irreführung vor, wenn die geschäftliche Handlung (= Werbung) unwahre oder sonstige, zur Täuschung geeignete, Angaben enthält.
Solche „sonstigen“ Angaben sind beispielsweise Qualitätssiegel und Auszeichnungen des Unternehmens. Wann sind diese Angaben aber irreführend bzw. zur Täuschung geeignet?
Eine Irreführung liegt in jedem Fall dann vor, wenn ein Qualitätssiegel überhaupt gar nicht vergeben worden ist oder die Auszeichnung gar nicht existiert oder frei erfunden wurde.
Praxistipp:
Ehrungen und Auszeichnungen sind grundsätzlich unternehmensbezogen bzw. werden dem Inhaber oder Mitarbeitern verliehen. Das heißt eine „Lizenzvergabe“ an Dritte zur Nutzung der eigenen Auszeichnung ist i.d.R. unzulässig.
2. Beispiele
Wer auf seiner Homepage, seinem Onlineshop oder in sonstiger Weise mit diversen Auszeichnungen und Gütesiegel wirbt, muss sicherstellen dass das eigene Unternehmen diese Ehrungen erhalten hat. Hat beispielsweise eine (rechtlich selbstständige) „Abteilung“ des Unternehmens oder ein (rechtlich selbstständig) verbundener „Betriebsteil“ eine Zertifizierung erhalten, darf auch nur dieser Teil damit werben.
Das „Hauptunternehmen“ darf damit hingegen nicht werben. Die „Abteilung“ kann dem Unternehmen auch keine Lizenz einräumen.
Wirbt das Hauptunternehmen auf der eigenen Homepage mit der Auszeichnung eines selbstständigen Betriebsteils, wird der angesprochenen Verkehrskreis in der Regel davon ausgehen, dass das Hauptunternehmen selbst einer externen Prüfung unterzogen worden ist und qualitativ bestanden hat. Liegt eine solche Auszeichnung aber nur bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmensteil vor, wird der Geschäftsverkehr getäuscht und eine (abmahnfähige) Irreführung liegt vor.
Praxistipp:
Unternehmen sollten bei der Werbung mit Qualitätssiegeln und Auszeichnungen darauf achten, dass entweder das damit werbende Unternehmen selbst die Auszeichnung erlangt hat oder es sollte ein klarer und sofort erkennbarer Hinweis auf den Unternehmensteil erfolgen.
Achtung: Ein Hinweis lediglich im Fließtext dürfte den Anforderungen nicht genügen und eine Irreführung nicht ausschließen!
Fazit: Wer tatsächlich eine Auszeichnung erhalten hat, kann und sollte damit auch werben
Ehrungen, Gütesiegel und sonstige Auszeichnungen spiegeln zum einen die Qualität und den Standard eines Unternehmens wieder. Zugleich geht damit auch ein erhebliches Vertrauen der Kunden und Partner einher.
Wer tatsächlich eine Auszeichnung erhalten hat kann und sollte damit auch werben! Aber Achtung: Das Siegel muss dem werbenden Unternehmen auch tatsächlich verliehen worden sein. Zudem sollten die Bedingungen der Prüforganisationen für die Werbung mit der jeweiligen Auszeichnung genau beachtet werden.
Fundstelle und Datum der Auszeichnung sollten ebenfalls klar und deutlich angegeben werden.
Eine Übertragung an (rechtlich selbstständige) Drittunternehmen ist nicht zulässig und verstößt gegen das UWG.