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Arbeitsrecht | 24.09.2020

Corona-Pandemie

Urlaub im Risiko­gebiet: Erst ab in den Urlaub, dann ab in Quarantäne!

Arbeits­rechtliche Konsequenzen für Rückkehrer aus Risiko­gebieten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Mit dem Ende der Urlaubszeit und wieder ansteigenden Corona-Infektions­zahlen, die verstärkt auf Reise­rückkehrer aus Risiko­gebieten zurück­geführt werden, ergeben sich auch im Arbeits­recht ganz neue Fragen: Darf ein Arbeitgeber fragen, wohin seine Mitarbeiter in den Urlaub fahren? Kann der Arbeitgeber private Reisen in Risiko­gebiete sogar verbieten? Was ist mit der Lohn­fort­zahlung für Reise­rückkehrer in Quarantäne?

Grund­sätzlich gilt: Das Direktions­recht des Arbeit­gebers erstreckt sich nicht auf die privaten Urlaubs- bzw. Reisepläne seiner Arbeit­nehmer. Das ist Privatsache des Arbeit­nehmers. Reise­warnungen der Behörden sind keine Reise­verbote und wer trotz einer Reise­warnung z.B. seinen Urlaub auf Mallorca verbringen oder Familien­angehörige im Risiko-Ausland besuchen möchte, der darf das in seinem Urlaub tun.

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Frage des Arbeitgebers nach dem Urlaubziel zulässig

Vor Corona entsprach es der allgemeinen Auffassung, dass es den Arbeitgeber generell nichts angeht, wo seine Mitarbeiter Urlaub machen oder gemacht haben. Dies wird man jetzt anders beurteilen müssen. Unter dem Gesichts­punkt der Fürsorge- und Schutz­pflichten des Arbeit­gebers gegenüber seinen anderen Arbeit­nehmern darf dieser seine Beschäftigten danach fragen, ob sie in einem Risiko­gebiet Urlaub gemacht haben und diese Frage muss dann vom Arbeit­nehmer auch wahrheits­gemäß beantwortet werden. Fragen des Persönlich­keits­rechts oder des Daten­schutzes der Urlaubs­rückkehrer müssen hier zurück­stehen, da ansonsten eine Ansteckung der Kollegen durch Urlaubs­rückkehrer droht.

Die Folgen für Rückkehrer

Eine weitere Folge der Rückkehr von einer Reise aus einem Risiko­gebiet ist nach der aktuellen Rechtslage, dass sich Reise­rückkehrer für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Diese dürfen sie nach den jüngsten Beschlüssen der Minister­präsidenten und der Bundes­regierung vom 27.08.2020 nur bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests frühestens am 5. Tag der Quarantäne vorzeitig beenden.

In der Praxis kann das also dazu führen, dass der geplante und genehmigte Urlaub sich um die vor­geschriebene Quarantäne­zeit verlängert. Hierbei stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie es mit der Lohn­fort­zahlung für den Arbeit­nehmer aussieht.

Als Grundsatz gilt: Die Quarantäne ist keine Ver­längerung des Urlaubs, das heißt, wer nicht erkrankt ist und von zu Hause aus arbeiten kann, der muss dies auch tun. Kann der Arbeit­nehmer von zu Hause aus arbeiten, so behält er auch seinen Lohn­anspruch.

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Kein Homeoffice auch keine Lohnfortzahlung

Wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeit nicht von zu Hause aus dem Homeoffice erbringen kann, ist er aufgrund der Quarantäne nicht in der Lage, seine geschuldete Arbeits­leistung zu erbringen. Im Gegenzug entfällt damit Grund­sätzlich auch der Lohn­anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Entschädigungsl­eistungen nach dem Infektions­schutz­gesetz sollen für Reise­rückkehrer, die bewusst in bereits zu Beginn der Reise als solches ausgewiesene Risiko­gebiete gereist sind, durch eine Gesetzes­änderung ausgeschlossen werden.

Eine Frage des Timings

Bei einer bewussten Reise in ein Risiko­gebiet wird man letztendlich auch ein Verschulden des Arbeit­nehmers annehmen dürfen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass auch Arbeit­nehmer, die sich während eines bewusst angetretenen Urlaubs in einem Risiko­gebiet tatsächlich mit dem Corona-Virus infizieren, keinen Anspruch auf Lohn­fort­zahlung wegen Krankheit haben.

Anders sind natürlich Fälle zu beurteilen, in denen der Urlaubsort erst nach dem Antritt der Reise aufgrund steigender Infektions­zahlen vor Ort zum Risiko­gebiet erklärt wird. In diesen Fällen besteht Grund­sätzlich auch während der Quarantäne der Anspruch auf Lohn­fort­zahlung bzw. Ent­schädigung nach dem Infektions­schutz­gesetz.

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Streitigkeiten vermeiden: Vorsorge durch Homeoffice-Regelungen

Zusammen­gefasst gilt also: Wer bewusst in ein Risiko­gebiet reist, trägt das volle Risiko. Arbeitgeber können Urlaubs­reisen in Risiko­gebiete nicht verbieten, aber sie können und sollten ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass Entgelt­fortzahlungs­ansprüche während einer Quarantäne in diesen Fällen voraussichtlich entfallen. Um Streitig­keiten vorzubeugen, sollten – soweit es praktisch möglich ist – Homeoffice-Regelungen ausgeweitet werden. Ein Recht zur Kündigung des Arbeits­verhältnisses wegen einer Reise in ein Risiko­gebiet dürfte hingegen nicht bestehen.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht & Corona.

Ein Fachbeitrag von

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