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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 05.04.2016

Widerrufs­belehrung

Urteil: Widerrufs­belehrung des Bankhaus Wölbern zur Finanzierung von Fonds­beteiligung fehlerhaft - Verwirkung und Rechts­missbrauch nicht anzunehmen

Bankhaus Wölbern muss Anleger das investierte Eigen­kapital zurück­zahlen

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2016, Az. O 147/15)

Das Landgericht Hamburg hat das Bankhaus Wölberni.L. mit Urteil vom 26. Februar 2016 - 328 O 147/15 - zur Rück­abwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilien­fonds für Holland verurteilt. Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte Eigen­kapital zurück­zuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungs­ersatz für die erbrachten Leistungs­raten zu zahlen. Der Kläger hatte einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro investiert und dabei 17.500 Euro über die Bank finanziert. Die Beteiligung war von der Bank selbst aufgelegt worden. Der Kläger hatte am 07. Oktober 2014 den Widerruf erklärt.

Widerruf wurde auf Grund fehlerhafter Widerrufsbelehrung für wirksam erklärt

Die Widerrufs­belehrung sei fehlerhaft, so dass der Widerruf wirksam erklärt werden konnte. Nach dem Landgericht Hamburg entspricht die Widerrufs­belehrung der dem Urteil des Bundes­gerichts­hof vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 -zugrunde liegenden Belehrung. Diese habe der Bundes­gerichts­hof für fehlerhaft erachtet. Die Widerrufs­belehrung sei geeignet, den Darlehens­nehmer insgesamt von seinem Widerrufs­recht abzuhalten. Dem von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf rechts­missbräuchlich oder treuwidrig sei, hat das Landgericht eine klare Absage erteilt. Ferner habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die Fehler­haftigkeit der Belehrung erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen müssen.

Ein Widerrufsrecht steht jedem Verbraucher unabhängig von seinen Motiven zu

Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufs­recht unabhängig von den Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechts­missbrauch sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich der Anleger aus wirtschaftlichen Erwägungen von der Beteiligung habe trennen wollen. Die Motivation des Wider­rufenden müsse außen vor bleiben und sei vom Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man auf die Gesinnung des Wider­rufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der innerhalb der Wider­rufs­frist nach ordnungs­gemäßer Belehrung erfolgt, entsprechend hinterfragt werden. Eine solche Ausuferung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und würde das Institut des Widerrufs­rechts insgesamt in Frage stellen. Eine Anhörung des Klägers wegen der Motive des Widerrufs sei daher nicht durchzuführen.

Der Widerruf sei auch nicht verwirkt

Da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch bestand, habe die Bank nicht damit rechnen dürfen, dass der Darlehens­nehmer sein Widerrufs­recht nicht mehr ausüben werde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens bereits fast 10 Jahre zurückliege. Es fehle an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstands­moment. Das Landgericht Hamburg stellt richtiger Weise darauf ab, dass es auf die Motivation des Anlegers zum Widerruf nur in Ausnahme­fällen ankomme.

Rechtliche Einschätzung

Nach Auffassung unserer Kanzlei eröffnet sich allen Anlegern, die Ihre Beteiligung seinerzeit über das Bankhaus Wölbern abgeschlossen und Ihr Darlehen noch nicht vollständig zurück­gezahlt haben, die Chance, sich insgesamt von dem negativ verlaufenden Investment zu trennen.

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