Dies begründete das Landgericht wie folgt:
Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Phasen, so die Kammer. Auch wenn die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Einordnung des Bausparvertrags als Darlehensvertrag, Bausparer als Darlehensgeber in der Ansparphase) bejaht wurde, verneinte die Kammer das Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen im Übrigen, namentlich den (vollständige) Empfang des Darlehens (durch die Beklagte als Darlehensnehmerin im Sinne dieser Vorschrift). Es ist somit keinesfalls auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen. Die Kammer ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Beklagte sei andernfalls der Gefahr ausgesetzt, für einen unbestimmten Zeitpunkt nicht marktgerechte Zinszahlungen leisten zu müssen. Auch eine Korrektur dieser Rechtsauffassung gem. den Rechtsgedanken der §§ 313 f. BGB erteilte die Kammer eine Absage. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die speziellere Vorschrift. Auch der Schutz des Bausparkollektivs rechtfertige keine Korrektur. Auch liege kein Missbrauch des Bausparvertrages als reiner Sparvertrag vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine wichtige Notable am Rande:
Die Kammer stellte ferner klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonusguthaben nicht dazu führen kann, dass eine Vollbesparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bausparkunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.
Schlussfolgerung: Verträge sind bindend
Jede Partei muss das Risiko einer für sie nachträglichen Zinsentwicklung selbst tragen. Dies ist bei langfristigen Sparanlagen nicht anders und das Risiko einer nicht zutreffenden Prognose zukünftiger Marktentwicklungen trägt jede Partei selbst.