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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 18.03.2016

VW-Abgas-Affäre

VW-Abgas­skandal: Rechts­anwälte Dr. Stoll & Sauer schließen sich mit anderen Rechts­anwalts­kanzleien gegen VW zum „Fachkreis Abgas­skandal“ zusammen

Verbund hoch­spezialisierter Kanzleien bündelt Fach­kompetenz und Erfahrung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Die führenden Rechts­anwalts­kanzleien im VW Abgas­skandal haben sich am 10. März 2016 zu dem „Fachkreis Abgas­skandal“ zusammen gefunden. Die angeschlossenen Anwalts­kanzleien Dr. Lehnen & Sinnig, KMP - KLAMERT MAHR & Partner Rechts­anwälte, Dr. Stoll & Sauer Rechts­anwalts­gesellschaft mbH, Götz Rechts­anwälte, Jordan Fuhr Meyer Rechts­anwälte Fach­anwälte Steuer­berater, Kanzlei Daniel Raimer, Mingers & Kreuzer, Rechts­anwalts­kanzlei Schmidt, Wietbrok Rechts­anwälte beraten und vertreten mehr als 20.000 Geschädigte des VW Abgas­skandals. Durch den Verbund hoch­spezialisierter Kanzleien wird die Fach­kompetenz und Erfahrung gebündelt.

Fachgremium sieht gute Erfolgsaussichten für Geschädigte

Am Donnerstag, den 10. März 2016 trat das Gremium erstmals zusammen. Nach über 5-stündiger Beratung und Besprechung aller in Frage kommender juristischer Gesichts­punkte, kam der Fachkreis Abgas­skandal zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anspruch auf Rückgabe betroffener Fahrzeuge durch die Geschädigten Aussicht auf Erfolg hat. Gleiches gilt für Ansprüche auf Neulieferung und Schadens­ersatz/Minderung. Die bestehenden Erfolgs­aussichten wurden außerdem von unabhängigen Schieds­gutachtern bestätigt. Es werden deshalb hunderte Klagen gegen VW, Audi, Skoda, Seat und die Händler auf den Weg gebracht.

Betroffene Fahrzeuge unterliegen voraussichtlich auch nach Software-Update dauerhafter Wertminderung

Die Rück­abwicklung kann nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs bereits dann verlangt werden, wenn auch nach einer Nach­besserung noch ein Minderwert des Fahrzeugs verbleibt. Gerade das ist nach Auffassung des Fachkreises der Fall. Die betroffenen Fahrzeuge unterliegen voraussichtlich auch nach dem Software-Update einer dauerhaften Wert­minderung, einem sogenannten merkantilen Minderwert, ähnlich wie bei einem Unfallwagen. Dies berichten eine Vielzahl geschädigter VW, Audi, Seat, Skoda Kunden, aber auch der VMF - Verband der marken­unabhängigen Fuhrpark­management­gesellschaften e.V.

Wertverlust des Fahrzeugs aufgrund neuester Enthüllung voraussichtlich noch gestiegen

Käufer werden wegen der vorhandenen Unsicher­heiten für ein von der Manipulation betroffenes Fahrzeug kaum den gleichen Preis wie für ein vergleich­bares, nicht manipuliertes Fahrzeug bezahlen. Der Wertverlust dürfte aufgrund der neuesten Enthüllung noch höher­geworden sein. Danach soll VW, wie die Medien berichten, die Manipulations-Software Anfang 2015 noch einmal angepasst haben, weil die bis dahin verwendete Software zu häufig im Normal­betrieb in den gesetzes­konformen Umweltmodus schaltete. Der Wirtschafts­minister Nieder­sachsens bestätigte dies laut Presse­mitteilungen. Dies habe zu einer starken Verrußung der Abgasrück­führungs­bauteile, als auch des Diesel­partikel­filters geführt. Da die Lebensdauer des Diesel­partikel­filters vom Umfang der Verrußung abhängt, ist mit einem früheren Ausfall zu rechnen. Der Ersatz eines Diesel­partikel­filters kostet bis zu 3.000 Euro, die Ruß­entfernung an den sonstigen Bauteilen bis zu 1.000 Euro. Auch die nunmehr im Rahmen des Rückrufs aufzuspielende Software wird nach eigenen Angaben von VW mit einer Erhöhung der Ruß­partikel­bildung einhergehen. Hinzu kommt die bereits beim VW Amarok von der Zeitschrift Auto Motor und Sport fest­gestellte Erhöhung des Kraftstoff­verbrauchs. All diese Risiken sind wert­bestimmend und beeinflussen den Wert des Fahrzeuges nachteilig. Am Bestehen einer dauerhaften Wert­minderung des Fahrzeugs dürfte daher nach Auffassung des Fachkreises Abgas­skandal kein ernsthafter Zweifel bestehen.

Auch tatsächlich perfekte Nachbesserung würde nichts am Recht auf Rückabwicklung ändern

Die Unsicherheit der Folgen der Manipulation und der neuen, im Dauertest unerprobten Software können, ähnlich wie bei einem Unfallwagen, zu einer dauerhaften Wert­minderung und damit zum Bestehen des Rechts auf Rück­abwicklung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs vom 23. November 2004 (Az. VI ZR 357/03) würde auch eine tatsächlich perfekte Nach­besserung nichts am Recht auf Rück­abwicklung ändern, „weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfall­beschädigter Kraft­fahrzeuge besteht.“

Neben dem Wertverlust und der Un­zumutbarkeit der Nach­besserung, gibt es aber noch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Aspekte, die für das Recht auf Rück­abwicklung sprechen.

Neue Software sollte nicht vorbehaltlos akzeptiert werden

Der Fachkreis Abgas­skandal rät daher allen betroffenen Kunden umgehend zur Rück­abwicklung des Kauf­vertrages bzw. dazu, einen mangel­freien, vertragsgemäßen Neuwagen zu verlangen. Keinesfalls sollte die neue Software vorbehaltlos akzeptiert werden, da ansonsten der Verlust aller Ansprüche droht. Gerade hierzu drängt VW die Kunden aber.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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