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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 22.06.2018

Abgas­skandal

Verjährung bei VW zum 31.12.2018: Unternehmen sollten Ansprüche bei abgas­manipulierten Dieseln prüfen lassen

Bei Ansprüchen wegen bereits zurück­gegebener Leasing­fahrzeuge kann zur Risiko­minimierung auch Prozess­finanzierung sinnvoll sein

„Unternehmen, die Autoflotten von abgas­manipulierten Diesel­fahrzeugen unterhalten, sollten die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen gegen den jeweiligen Hersteller anwaltlich prüfen lassen“, empfiehlt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn.

„Diesel­fahrer wissen, wie schwer es ist, ein Diesel­fahrzeug aktuell zu verkaufen und einen angemessenen Preis zu erzielen. Besitzer von teuren Premium-Fahrzeugen von Audi, Porsche, Mercedes und BMW sind ganz besonders von den erheblichen Wert­verlusten betroffen. Sie berichten von erschreckend niedrigen Preisen, die ihnen angeboten werden und die durch den normalen Wertverlust der Fahrzeuge nicht erklärbar sind.

Auch Unternehmen sollten Schadensersatzansprüche geltend machen

Unternehmen mit Autoflotten verschenken viel Geld, wenn sie möglicher­weise aus falscher Rücksicht­nahme gegen Hersteller von abgas­manipulierten Diesel­fahrzeugen keine Ansprüche geltend machen. Viele Unternehmen wissen auch nicht, dass ihnen auch bei bereits beendeten Leasing­verträgen Schadens­ersatz­ansprüche zustehen können, die sich rechnen“, so Rechtsanwalt Peter Hahn.

Schadensersatzansprüche auch für laufende bzw. beendete Leasingverträge

„Die Geltend­machung von Schadens­ersatz gegen den Hersteller eines abgas­manipulierten Diesel­fahrzeuges, das betrieblich geleast wurde, ist für ein Unternehmen in der Regel sehr attraktiv. Die Leasing­nehmerin weiß in der Regel nicht, dass ihr Schadens­ersatz­ansprüche bei laufenden bzw. beendeten Leasing­verträgen zustehen. Wenn das Fahrzeug nach Ende der Vertrags­laufzeit zurück­gegeben worden ist, kann das Unternehmen Leistungs­ansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Dabei kann es als Schaden die erbrachten Leasing­raten abzüglich eines relativ geringen Wert­ersatzes für gefahrene Kilometer verlangen. Vor bundes­deutschen Zivil­gerichten haben die Hersteller von Diesel­fahrzeugen mittlerweile kein leichtes Spiel mehr: Viele Land­gerichte haben bereits Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schaden­ersatz verurteilt. Viele Verfahren werden erst- bzw. spätestens zweit­instanzlich zu guten Konditionen verglichen. Auch in Deutschland ist es möglich, finanzielle Kompensation für erlittene Schäden beim Abgas­skandal zu erhalten“, sagt Rechtsanwalt Hahn weiter.

Sachmängelgewährleistung kann innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden

„Grund­sätzlich können Unternehmen die normale Sachmängel­gewähr­leistung gegenüber dem Vertrags­händler innerhalb von zwei Jahren bei Neu­fahrzeugen oder deliktische Schadens­ersatz­ansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Dabei muss ein Mangel unmittelbar nach Erkennen des möglichen Fehlers gem. § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Bei Ansprüchen zumindest von Unternehmen wegen bereits zurück­gegebener Leasing­fahrzeuge aus einer Autoflotte macht zur Risiko­minimierung auch eine Prozess­finanzierung Sinn“, so Rechtsanwalt Hahn

Keine Anspruchsanmeldung nach dem neuen Musterverfahrensgesetz möglich

„Unsere Kanzlei steht diesbezüglich mit verschiedenen Prozess­finanzierern in Geschäfts­kontakt. Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW müssen bis zum 31.12.2018 geltend gemacht und wirksam gehemmt werden. Eine Anspruchs­anmeldung nach dem neuen Muster­verfahrens­gesetz ist für Unternehmen nicht vorgesehen“, ergänzt Rechtsanwalt Hahn.

Eins ist sicher: Betroffene Unternehmen müssen selbst aktiv werden. Politik und Verwaltung werden ihnen wohl nicht zur Hilfe kommen„, meint Rechtsanwalt Hahn abschließend.

Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie unter: https://wertverlust-diesel.de

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