Der Sachverhalt
Ein Paketzustelldienst erhielt zwar für diverse Städte Ausnahmegenehmigungen, um in Halteverbots- und Fußgängerzonen zu Beladen und zu Entladen, aber einige Gemeinde verweigerten diese Erlaubnis. Die Geschäftsführung des Zustelldienstes erteilte daraufhin ihren Mitarbeitern die Anweisung, in diesen Gebieten auch ohne vorliegende Genehmigung zu parken. Denn nur so könnte der Betriebsablauf gewährleistet werden.
Folglich zahlte das Unternehmen dann auch die Verwarnungsgelder. Allerdings war das Finanzamt der Ansicht, dass diese Praxis als Erweiterung des Arbeitslohns zu bewerten sei und damit diese Leistung zur Lohnsteuerpflicht zählt.
Und so urteilte das Finanzgericht Düsseldorf
Das sah der Paketdienst anders und klagte gegen die Lohnsteuer-Forderungen des Finanzamtes. Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Unternehmen Recht. Demnach würde es sich nicht um Arbeitslohn handeln, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Falschparken während des entsprechenden Dienstes übernimmt. In einem solchen Fall klärt das Unternehmen mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich seine eigenen Verbindlichkeiten.
Da jedoch das Finanzamt bei seiner Auffassung blieb, liegt der Fall nun beim Bundesfinanzhof. Dieser Bericht wird also fortgesetzt werden…
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