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Arbeitsrecht und Steuerrecht | 31.05.2017

Lohnsteuer-Forderung

Verwarnungs­geld wegen Falsch­parkens: Wenn der Arbeitgeber die Knöllchen zahlt

Paketdienst klagte gegen die Lohnsteuer-Forderungen des Finanzamtes

Stellen Sie sich vor, Sie parken Ihr Fahrzeug im Halteverbot und Ihr Arbeitgeber bezahlt für Sie diese Ordnungs­widrigkeit. Ein traumhafter Gedanke? Ganz so einfach ist es in dem vorliegenden Fall dann doch nicht. Zwar übernahm hierbei die Unternehmens­leitung die Zahlung der Knöllchen ihrer Mitarbeiter, aber nicht weil diese es mit der Straßen­verkehrs­ordnung nicht so genau nahmen, sondern weil aus­geprägte wirtschaftliche Interessen zugrunde lagen.

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Der Sachverhalt

Ein Paket­zustell­dienst erhielt zwar für diverse Städte Ausnahme­genehmigungen, um in Halte­verbots- und Fußgänger­zonen zu Beladen und zu Entladen, aber einige Gemeinde verweigerten diese Erlaubnis. Die Geschäfts­führung des Zustell­dienstes erteilte daraufhin ihren Mitarbeitern die Anweisung, in diesen Gebieten auch ohne vorliegende Genehmigung zu parken. Denn nur so könnte der Betriebs­ablauf gewährl­eistet werden.

Folglich zahlte das Unternehmen dann auch die Verwarnungs­gelder. Allerdings war das Finanzamt der Ansicht, dass diese Praxis als Erweiterung des Arbeits­lohns zu bewerten sei und damit diese Leistung zur Lohnsteuer­pflicht zählt.

Und so urteilte das Finanzgericht Düsseldorf

Das sah der Paketdienst anders und klagte gegen die Lohnsteuer-Forderungen des Finanzamtes. Das Finanz­gericht Düsseldorf gab dem Unternehmen Recht. Demnach würde es sich nicht um Arbeitslohn handeln, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Falsch­parken während des entsprechenden Dienstes übernimmt. In einem solchen Fall klärt das Unternehmen mit der Zahlung der Verwarnungs­gelder lediglich seine eigenen Verbindlichkeiten.

Da jedoch das Finanzamt bei seiner Auffassung blieb, liegt der Fall nun beim Bundes­finanz­hof. Dieser Bericht wird also fortgesetzt werden…

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