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Arbeitsrecht | 02.03.2022

Über­stunden

Verzichten Sie nicht auf Ihren Lohn für geleistete Über­stunden

Unter welchen Voraus­setzungen ein Anspruch auf Vergütung von Über­stunden besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland etwa 892 Millionen unbezahlte Über­stunden geleistet. Sehr viele Arbeit­nehmer haben also zusätzliche Arbeit geleistet, ohne dafür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten – was für Arbeit­nehmer mindestens unbefriedigend ist. Doch das muss so nicht bleiben.

Wahrscheinlich hat beinahe jeder Arbeit­nehmer schon einmal Über­stunden gemacht – weil

  • die Auftrags­lage besonders hoch war,
  • ein Kollege ausgefallen ist oder
  • ein Projekt mehr Zeit erfordert hat, als ursprünglich geplant.

Spätestens nach Leistung der Über­stunden stellt sich die Frage für den Arbeit­nehmer, ob diese Über­stunden bezahlt werden müssen oder ob sie „abgefeiert“ werden können.

Kein Ausgleich bei nicht angeordneten Überstunden

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitgeber die Über­stunden angeordnet hat oder ihm zumindest bekannt ist, dass diese geleistet werden. Wer einfach so abends etwas länger im Büro bleibt, ohne dass der Arbeitgeber das gefordert hat, kann für diese zusätzliche Zeit regelmäßig keinen Ausgleich beanspruchen.

Überstundenregelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen

Etwas anderes gilt für angeordnete Über­stunden. Zu der Vergütung von angeordneten Über­stunden findet sich oftmals eine Regelung in dem Arbeits- oder Tarif­vertrag. Dort ist festgelegt, wieviel Geld für jede geleistete Überstunde bezahlt werden muss. Gerade in Tarif­verträgen ist oftmals vereinbart, dass es für Über­stunden sogar einen Zuschlag gibt und diese damit besser bezahlt werden, als eine reguläre Arbeits­stunde.

Zudem findet sich auch immer wieder eine Regelung, dass der Arbeit­nehmer für die Über­stunden, statt einer Bezahlung, Freizeit­ausgleich erhält. Der Arbeit­nehmer kann sich also aussuchen, ob er mehr Geld oder mehr freie Zeit haben möchte. Doch auch, wenn vertraglich nichts dergleichen vereinbart ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich geleisteten Arbeit.

Klausel im Arbeitsvertrag: Überstunden mit Vergütung abgegolten?

Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeits­vertrag steht, dass Über­stunden mit dem Gehalt abgegolten seien. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts unwirksam, wenn keine bestimme Anzahl an Über­stunden genannt wird.

Wichtig ist in jedem Falle, dass der Arbeit­nehmer die geleisteten Über­stunden gut dokumentiert. Es sollte festgehalten werden, wann genau die zusätzlichen Stunden geleistet wurden und wer diese angeordnet hat. Bei einer möglichen gerichtlichen Auseinander­setzung über einen Anspruch auf Vergütung der Über­stunden stellt dies ein sehr wichtiges Beweis­mittel dar.

Fordern Sie einen Ausgleich für Ihre Überstunden!

Haben auch Sie Über­stunden geleistet und bislang keine Vergütung dafür erhalten? Gerne berechnen wir, in welcher Höhe Sie einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber haben und setzen Ihren Anspruch durch. Verzichten Sie nicht auf eine angemessene Bezahlung für die von Ihnen geleistete Arbeit!

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