Wer Miterbe geworden ist – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder weil das Testament es so vorsieht – sollte auf einiges gefasst sein. Hier die wichtigsten Punkte:
Die Erbquote
Die Quoten der einzelnen Miterben sind bei der gesetzlichen Erbfolge vergleichsweise einfach zu ermitteln. Gibt es ein Testament, kann es komplizierter werden. Verteilt ein Erblasser zum Beispiel Vermögenswerte durch eine letztwillige Verfügung an seine Kinder, muss unter Umständen eine Auslegung des letzten Willens ergeben, ob eine Erbengemeinschaft vorliegt und wie die Erbquoten sind.
Der Erbschein
Die Erbquoten werden im Erbschein ausgewiesen. Zuständig für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Miterben haben dabei verschiedene Möglichkeiten einen Erbschein gemeinsam oder einzeln zu beantragen.
Auskunft
Miterben haben untereinander keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Das Gesetz verpflichtet einzelne Miterben nur in besonderen Fällen dazu, die anderen über den Nachlass aufzuklären. Dieser ungleiche Wissensstand führt häufig zu Konflikten.
Verwaltung des Nachlasses
Da in der Miterbengemeinschaft alles allen gemeinsam gehört (Gesamthandsgemeinschaft) müssen die Erben sich bezüglich aller den Nachlass und seiner Vermögenswerte betreffenden Maßnahmen abstimmen. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit anhand der Erbquoten. Bei unterschiedlichen Interessen kommt es schnell zu Blockaden.
Verkauf von Vermögenswerten
Noch schwieriger ist die Rechtslage, wenn Gegenstände aus dem Nachlass verkauft werden sollen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Erben – unabhängig von der Erbquote. Das Erpressungspotential ist also enorm.
Auflösung bzw. Auseinandersetzung
Zur Auflösung der Erbengemeinschaft müssen sich die Miterben darüber einigen, wer welchen Nachlasswert erhält. Ohne Einigung kann die Auseinandersetzung auch zwangsweise durchgeführt werden. Das bedarf jedoch der vollständigen Liquidierung der Erbschaft, zum Beispiel durch Teilungsversteigerung von Immobilien, und wird in der Praxis kaum bis zum Ende durchgezogen.