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Gewerblicher Rechtsschutz und Markenrecht | 30.11.2016

Abmahnungen

Werbung mit “Black Friday”: Abmahnung wegen der Verletzung der Marke “Black Friday” droht

Wenn Schnäppchen teuer werden

Die Weihnachts­zeit beginnt und wird ganz nach amerikanischer Tradition mit dem “Black-Friday” eingeläutet. Auch in Deutschland werben immer mehr Unternehmen mit Sonderangebote zum “Black Friday”. Allerdings können die Schnäppchen für Unternehmen schnell teuer werden. Namentlich in Form von Abmahnungen wegen der Verletzung der Marke “Black Friday”!

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Hintergrund: “Black Friday” ein geschützter Markenname

Ein chinesisches Unternehmen hat sich die Bezeichnung “Black Friday” als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Der Schutz besteht bereits seit 2014. Wer die Marke unberechtigt nutzt, kann kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Ein Online­portal, das u.a. die Domain mit der Marke “Black Friday” nutzte, wurde bereits abgemahnt und musste ihren Dienst unter dieser Domain einstellen. Weitere Abmahnungen sind auch aus Fällen von Händlern bekannt, die mit dem Begriff „Black Friday“ eine Sonderaktion bewarben.

Wer die Marke in Deutschland nutzen will, muss sich die Berechtigung in Form einer Lizenz einholen.

Bestand der Marke nicht gesichert

Ob die Marke auch zukünftig Schutz genießt, bleibt abzuwarten. Es wurden bereits Löschungsanträge eingereicht. Denn der Begriff “Black Friday” sei mittlerweile ein allgemein genutzter Begriff um Sonderaktionen und Rabatte zu umschreiben. Das sei vergleichbar mit der Werbung für “Schlussverkauf” – auch das ist nicht schutzfähig.

Achtung:

Aber auch wenn die Anmeldung der Marke „Black Friday“ rechts­missbräuchlich erscheint und der Schutz für die Zukunft in Frage steht, bleibt es dabei, dass die Eintragung derzeit existiert und Bestand hat. Für aktuelle Werbung und Rabattaktionen ist somit äußerste Vorsicht geboten um sich keine Abmahnung einzufangen.

Ohne Lizenz ist derzeit die Nutzung der Marke “Black Friday” nicht zu empfehlen!

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