Hintergrund
Zunächst ist grundlegend die (freiwillige) Garantie von der (gesetzlichen) Gewährleistung zu unterscheiden. In der Praxis wird beides gerne synonym verwendet. Rechtlich bestehen zwischen Garantie und Gewährleistung jedoch erhebliche Unterschiede.
Die Gewährleistung steht dem Kunden kraft Gesetz zu, falls das Produkt oder die Leistung mangelhaft ist. Die Gewährleistung kann, wenn überhaupt, nur zeitlich verkürzt werden. Die eigentlichen Ansprüche hat der Gesetzgeber aber festgeschrieben. Gegenüber Verbrauchern gilt das sogar verschärft.
Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Zusage des Garantiegebers (Verkäufer, Hersteller oder ein sonstiger Dritter) und besteht zusätzlich neben (!) der Gewährleistung. Wurde also eine Garantie auf das Produkt gegeben, kann der Kunde bei Mängeln sowohl seine Gewährleistungsrechte als auch die Rechte aus der Garantie geltend machen!
Da die Garantie freiwillig ist, können auch bestimmte Bedingungen an die Geltendmachung geknüpft werden (z.B. “regelmäßige Wartung beim Garantiegeber”)
Werbung mit Garantie
Ist die Garantie somit freiwillig, müsste doch eigentlich eine “lebenslange Garantie” zulässig sein und entsprechend beworben werden können? Schließlich besteht Vertragsfreiheit.
Eigentlich! Denn auch bei der Werbung wird der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie wieder relevant. Mit der Gewährleistung darf nicht geworben werden. Das wäre eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Garantie hingegen kann wirksam beworben werden.
Bei der Gestaltung der Werbung mit einer Garantie ist dann jedoch im Hinblick auf die Dauer Vorsicht geboten.
Der Bundesgerichtshofs (BGH Az. I ZR 221/05) hat entschieden, dass die Werbung mit einer 40-jährigen Garantie (nur) zulässig ist, wenn das Produkt auch tatsächlich eine solche Lebensdauer haben kann.
Praxistipp: langlebige Produkte wie Dachziegel, Steinmaterial etc. können somit durchaus auch mit einer Garantie von 40 Jahren beworben werden, wenn sie tatsächlich so lange halten können. Bei kurzlebigen Produkten hingegen, wäre die Werbung mit einer solch langen Garantie unzulässig.
Achtung: Das war nicht immer so. Zuvor ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Werbung für eine Garantie mit einer längeren Frist als 30 Jahre (max. Verjährungsfrist nach dem BGB) unzulässig ist. Das ist jedoch im Hinblick auf langlebige Produkte nunmehr anders!
Und was ist mit der “lebenslangen Garantie”? Hierzu hat der BGH, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Rechtlich ist hier jedoch Vorsicht geboten. Die Grundsätze zur Werbung mit einer Garantie von 40 Jahren sind nicht eins zu eins auf die lebenslange Garantie übertragbar.
Zum einen ist es rechtlich (zu) unbestimmt, wie lang “lebenslang” tatsächlich ist. Zum anderen aber auch deshalb, weil “lebenslang” beim Kunden in der Regel für eine Zeit weit über 40 Jahre verstanden wird. Und ob der Unternehmer auch tatsächlich sicherstellen kann, dass das Produkt so lange hält, dürfte in den meisten Fällen mehr als fraglich sein.
Fazit
Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Kunden. Beide haben rechtlich nichts miteinander zu tun. Das wirkt sich auch auf die Werbung aus. So darf mit der Gewährleistung nicht geworben werden. Die Garantie hingegen kann als wirksames Werbemittel eingesetzt werden. Hierbei ist dann aber insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Garantie auch der tatsächlichen Lebensdauer des Produkts entsprechen kann. Zudem sollte die Garantie mit einem festen Zeitraum benannt und unbestimmte Begriffe sollten vermieden werden.